Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/62
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat im Sexualstrafrecht muss das Urteil die Mindestzahl der der Überzeugung zugrunde liegenden Einzelfälle angeben; unbestimmte Angaben wie „Vielzahl“ genügen nicht.
Der Tatrichter darf Schuldspruch und Strafe nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren tatsächlichem Geschehen er überzeugt ist.
Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur bei besonderen Anhaltspunkten erforderlich; eine erfahrene Jugendschutzkammer kann in der Regel ohne einen solchen Sachverständigen entscheiden.
Das Verwertungsverbot des § 252 StPO bezieht sich auf frühere förmliche Vernehmungen eines verhüllten Zeugen; die Verwertung von Berichten Dritter über außergerichtliche Äußerungen des Zeugens ist zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberlokomotivführer Otto █████████████ KC, geboren am ███ 1916 in ██ im HCD, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er in den Fällen der Töchter Gisela und Margot verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat – unter Freisprechung im Übrigen – gegen den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, sowie wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis erkannt.
Die Verurteilung greift der Angeklagte mit der Revision an; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Beweisantrages, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der 14jährigen Zeugin Elke ████ zu hören, keinen Bedenken. Es mag zwar sein, dass deren Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht durchweg mit den Angaben übereinstimmten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Aber zu beurteilen, ob und inwieweit gewisse Abweichungen von früheren Erklärungen, wie sie bei wiederholten Vernehmungen eines Zeugen nicht selten sind, möglicherweise gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen, ist eine Aufgabe, die der Tatrichter im allgemeinen allein zu lösen hat. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen durch eine Jugendschutzkammer, wenn er bei seiner Anhörung vor ihr von früheren Angaben teilweise abweicht. Gerade von einer solchen Kammer, die in besonderer Weise mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen befasst ist, kann und darf angenommen werden, dass sie insoweit über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt und deshalb der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedarf. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 3, 27 (= LM Nr. 3 zu § 244 Abs. 4 StPO) geht fehl. Dort waren es Umstände besonderer Art, welche die Zuziehung eines Sachverständigen ausnahmsweise geboten erscheinen ließen. Von derartigen Besonderheiten kann hier, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeugin sich im Pubertätsalter befand, keine Rede sein.
Im Übrigen hatte sich die Strafkammer vor der Entscheidung über den Beweisantrag zusätzliche Erkenntnisse über die Glaubwürdigkeit des Mädchens durch die Vernehmung seines früheren Lehrers als Zeugen verschafft.
b) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 252 StPO liegt nicht vor. Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, dass die Strafkammer ihre Feststellungen nur auf Grund der Aussagen von Zeugen getroffen hat, denen die Töchter Gisela und Margot von dem Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber berichtet hatten. Diese Erzählungen durfte die Strafkammer zur Urteilsfindung heranziehen, weil sich das Verbot des § 252 StPO nur auf die Verwertung von Aussagen bezieht, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge bei einer früheren Vernehmung gemacht, nicht aber auf die Verwertung von Äußerungen, die er sonstwie, etwa in Gesprächen mit Bekannten, getan hat (BGHSt 1, 373).
Soweit im Urteil von „Aussagen“ der Tochter Annemarie die Rede ist, handelt es sich ebenfalls nur um die Wiedergabe von Äußerungen, die sie dritten Personen gegenüber gemacht hatte und die von diesen als Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet worden sind.
Die Tatsache, dass die Töchter Gisela und Margot ihre Aussage verweigert haben, brauchte im Urteil nicht erwähnt zu werden.
c) Dafür, dass das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten war, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit dieser beiden Töchter zu hören, fehlt jeder Anhalt. Dazu hätte entgegen der Meinung der Revision auch nicht etwa deshalb Veranlassung bestanden, weil der Beschwerdeführer, der wegen des Verdachts der Blutschande in Untersuchungshaft genommen worden war, dieserhalb nicht angeklagt worden ist. Dass insoweit keine Anklage erhoben wurde, beruhte ersichtlich darauf, dass beide Töchter im weiteren Verlauf des Vorverfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Aus der Ausübung dieses Rechts kann aber weder etwas für noch gegen die Glaubwürdigkeit der Tochter hergeleitet werden.
Der Umstand, dass sie sich in einem Alter befanden, in dem sie geschlechtsreif wurden oder kurz zuvor geworden waren, gab für sich allein dem Landgericht ebenfalls keinen Anlass, die von der Revision für notwendig erachtete Beiziehung eines Sachverständigen anzuordnen. Aus demselben Grunde greift die gleiche, hinsichtlich der Zeugin Helga Hille erhobene Aufklärungsrüge ebenfalls nicht durch.
2.) Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
a) Unbegründet ist sie, soweit der Angeklagte wegen seines Verhaltens gegenüber den Zeuginnen Helga ████ und Elke ██████ der fortgesetzten versuchten Unzucht mit Kindern in zwei Fällen für schuldig befunden worden ist. Der hierzu festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jeweils die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verb. m. § 43 StGB. Dass, wie die Revision meint, die Darlegungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen, trifft nicht zu. Allein aus dem äußeren Geschehen konnte und durfte die Strafkammer folgern, dass der Angeklagte beim Betasten der Brust der Mädchen aus Wollust gehandelt hat. Weiterer Feststellungen bedurfte es dazu nicht; sie waren auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil es zu den Berührungen und Berührungsversuchen stets in Gegenwart einer der Töchter des Angeklagten gekommen ist. Die Annahme des Landgerichts, mehrere Taten gegenüber demselben Mädchen seien jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, beschwert den Angeklagten nicht.
b) In den beiden anderen Fällen der Verurteilung kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Allerdings ist auch hier das Vorbringen der Revision nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestand zu gefährden. Dennoch dringt die Sachbeschwerde durch, weil die Strafkammer den Schuldumfang nicht abgegrenzt, sondern völlig offen gelassen hat, wie häufig der Angeklagte seinen Töchtern Gisela und Margot in unsittlicher Weise zu nahe getreten ist. An einer Stelle des Urteils wird von einer „Vielzahl der Gelegenheiten“ gesprochen, etwas weiter heißt es: „schon über eine geraume Zeit hinweg“, und zweimal wird der Begriff: „mitunter“ verwendet. Bei diesen unbestimmten Wendungen, die nicht erkennen lassen, wie viele Einzelfälle das Landgericht bei der Urteilsfindung herangezogen hat, ist eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen nicht gegeben; denn der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung, sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren wirklichem Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222).
Die Strafkammer hätte also die Mindestzahl der Gelegenheiten angeben müssen, bei denen nach ihrer Überzeugung der Angeklagte sich seinen Töchtern unzüchtig genähert hat. Da es hieran fehlt, muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber den Töchtern Gisela und Margot betrifft.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen besteht überdies die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Töchter diese veranlasst hat, sich in seiner Gegenwart zu entkleiden und dann nackt vor ihm hinund herzugehen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde jeweils nur eine Handlung vorgelegen haben, die sich gegen beide Töchter zugleich richtete.
Die Teilaufhebung des Urteils hat im Strafausspruch nicht nur den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge, sondern lässt es auch nicht zu, die Einzelstrafen in den Fällen Helga █████████ und Elke ████████████████████████ bestehen zu lassen. Obwohl die für sie maßgebenden Strafzumessungserwägungen als solche keinen Bedenken begegnen, können die Strafen nicht bestanden bleiben, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sich auf ihre Höhe die Verhängung der Einzelstrafen in den beiden anderen Fällen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Baldus | Menges | Henning | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |