Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Einzelstrafen bei Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/60
- Datum
- 15.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO besteht nur bei den gesetzlich vorausgesetzten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen; entfernte Seitenverwandtschaft begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Unterlassung der Beeidigung einer Zeugin ist unschädlich, wenn das Urteil nicht auf dieser Unterlassung beruht und aus den übrigen Feststellungen ausgeschlossen werden kann, dass eine Beeidigung zu abweichender Aussage geführt hätte.
Die gemeinsame Vertretung mehrerer Angeklagter durch einen Verteidiger ist zulässig, sofern eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt; § 145 Abs. 1 StPO greift nur, wenn gar kein Verteidiger für den Angeklagten vorhanden war.
Bei Vorliegen mehrerer in Tatmehrheit stehender Straftaten muss der Strafausspruch Einzelstrafen oder eine aus den Urteilsgründen erkennbare Zurechnung der Einzelstrafen zur Gesamtstrafe enthalten; fehlt diese Darstellung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 16. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Katharina ████ ██ ██, geborene ██, ███ ██, geboren am ███, aus █,
2. die ███████████ Else █████ ██, ████, geborene █████, dort geboren am ███,
wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 16. Februar 1960 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte zu 1) wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und die Angeklagte zu 2) wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beide Revisionen beanstanden im Wesentlichen mit denselben Ausführungen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Zutreffend rügen die Revisionen zwar, die Zeugin Katharina █████, geborene ███, habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO und sei rechtsfehlerhaft auf das angebliche Recht hingewiesen worden. Mit der Angeklagten zu 1) bestand keine Schwägerschaft im Rechtssinne; mit der Angeklagten zu 2) war die Zeugin █████ nur in der Seitenlinie im dritten Grade verschwägert. Die Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht lagen somit nicht vor. Auf dem fehlerhaften Hinweis beruht das Urteil jedoch nicht, da die Zeugin trotz des Hinweises ausgesagt hat.
2. Die Revisionen meinen, Katharina █████, geborene ███, habe auf ihre Aussage vereidigt werden müssen, da § 61 Nr. 2 StPO auf sie keine Anwendung finden könne. Aus welchem Grunde diese Zeugin nicht vereidigt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall beruht das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Unterlassung der Beeidigung. Bezüglich der Punkte, zu denen Katharina ████ ausgesagt hat, muss nach dem Urteil die Aussage der Zeugin mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmen. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass Katharina ███ bei einer Beeidigung anders ausgesagt hätte.
3. Die drei Zeugen Elisabeth ████, Gustav ████ und Karl █████ sind als Base und Vettern der Angeklagten zu 2) mit dieser in der Seitenlinie im vierten Grade verwandt. Daher stand ihnen weder ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO zu, noch konnte von ihrer Beeidigung nach § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden. Die Ausführungen der Revision gehen fälschlich davon aus, dass die drei Zeugen mit der Angeklagten zu 2) im dritten Grade verwandt sind, und gehen daher fehl.
4. Da nach dem eigenen Vortrag der Revision der bestellte Verteidiger der Angeklagten zu 2) dem Verteidiger der Angeklagten zu 1) Vertretungsbefugnis erteilt hatte, bevor er für kurze Zeit den Sitzungssaal verließ, und eine gemeinsame Verteidigung der beiden Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StPO zulässig ist, war die Angeklagte zu 2) während der gesamten Hauptverhandlung nicht ohne einen Verteidiger. Auch der notwendige Verteidiger kann durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden. § 145 Abs. 1 StPO, auf den sich die Revision der Angeklagten zu 2) beruft, betrifft nur den Fall, dass für die Angeklagte kein Verteidiger anwesend ist, und findet daher keine Anwendung.
II. Sachbeschwerden
1. Die Sachrüge hat hinsichtlich der Angeklagten zu 1) im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Zwar weist die Revision der Angeklagten zu 1) zutreffend auf einen Widerspruch im Urteil hin. Die Einlassung dieser Angeklagten ging nach den Urteilsfeststellungen (S. 11 UA) dahin, sie habe gegenüber Karl ████ nicht irgendwelche drohenden Bemerkungen gemacht, nachdem dieser sie wegen des fortgesetzten Betruges angezeigt hatte, während auf S. 14 UA dargelegt wird, die Drohung werde von der Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die versuchte Nötigung sieht das Landgericht darin, dass die Angeklagte zu Karl ████ gesagt hat, ihr, der Angeklagten, Schwiegersohn werde in Mannheim sämtliche Juden zusammentrommeln; irgendwo werde Karl ████ als SS-Mann schon dabei gewesen sein, wo Juden erschossen wurden. Mit diesen Äußerungen wollte sie ihn zur Zurücknahme seiner Anzeige bewegen. Dieser Widerspruch gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils. Die Drohung ist, wie das Landgericht darlegt, durch die Aussage Karl ██████ erwiesen. Daraus geht hervor, dass das Landgericht der angeblichen Einlassung der Angeklagten zu 1), die es nur zusätzlich erwähnt, keinen Beweiswert beigemessen hat. Die übrigen von den Revisionen behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor.
3. Soweit die Revision der Angeklagten zu 1) ausführt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagte in der Lage sei, den Willen dessen, der das Übel zufügen solle, zu beeinflussen, beachtet sie nicht, dass diese Angeklagte nach ihrer Drohung selbst das Übel zufügen wollte. Sie drohte nämlich Karl █████ damit, dass sie ihn unter Zuhilfenahme ihres Schwiegersohnes, der bis dahin von dem Tun der beiden Angeklagten nichts gewusst hatte, verdächtigen und dadurch Ermittlungen gegen ihn herbeiführen werde.
4. Die Strafzumessungserwägungen an sich sind nicht zu beanstanden. Strafschärfend berücksichtigt das Landgericht, die Angeklagten hätten gerade die Tatsache für ihre rechtswidrige Bereicherung benutzt, dass sich in den Konzentrationslagern derartige Taten wirklich abgespielt hätten, wie sie die Angeklagten hier aus eigennützigen Beweggründen erdichtet hätten. Damit ist der besondere Unrechtsgehalt der Tat hervorgehoben, der darin liegt, dass die Angeklagten der Zeugin Katharina ██████, geborene ███, vortäuschten, ihr Sohn Karl habe sich an allgemein als verabscheuungswürdig angesehenen Misshandlungen von Konzentrationslagerhäftlingen beteiligt und solle deswegen zur Rechenschaft gezogen werden, ebenso wie andere SS-Männer in ähnlichen Fällen. Das ist nicht eine unzulässige Verwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals.
Jedoch hat die Strafkammer, obwohl die Angeklagte zu 1) wegen zweier in Tatmehrheit stehender Straftaten verurteilt ist, keine Einzelstrafen für den fortgesetzten Betrug und die Nötigung festgesetzt. Insoweit enthalten die Urteilsgründe nur den Satz: „Unter Abwägung aller Umstände erschienen die erkannten Strafen angemessen“. Aus dem Urteilsspruch geht aber nur die verhängte Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten hervor. Deswegen war hinsichtlich der Angeklagten zu 1) der gesamte Strafausspruch aufzuheben, im Übrigen waren die Revisionen zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Kirchhof | |||
| Busch | Scharpenseel |