Revision verworfen: Unwirksamkeit eines teilweisen Verzichts durch Verteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/52
- Datum
- 04.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilverzicht durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn die Vertretungsmacht des Verteidigers ausdrücklich die Befugnis zum Verzicht umfasst.
Die Befugnis zur Zurücknahme eines Rechtsmittels ermächtigt nicht ohne Weiteres zum Verzicht, da Verzicht und Zurücknahme rechtlich unterschiedliche Wirkungen haben.
Ist ein Teilverzicht unwirksam, bleibt das eingelegte Rechtsmittel in dem Umfang bestehen, in dem es wirksam erklärt wurde; der nicht angefochtene Teil des Urteils wird rechtskräftig.
Die vom Angeklagten abgegebene Willenserklärung darf im Verfahren nicht gegen ihren Inhalt erweitert werden; eine unwirksame Erklärung führt nicht zu einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung.
Die Bewertung, ob mehrere Handlungen selbständige Taten oder Teile einer fortgesetzten Tat sind, gehört zur Schuldprüfung der Tatgerichte und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; Strafzumessungsentscheidungen unterliegen der richterlichen Würdigung, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 18. Dezember 1951
Rubrum
Urteil vom 4. Juli 1952
Aktenzeichen: 2 StR 213/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser ███ (Polen), geboren am [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter [REDACTED] Bundesrichter Dr. Saver Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 18. Dezember 1951 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in 3 Fällen verurteilt. Der Verteidiger legte Revision beschränkt auf das Strafmaß ein. In dieser bereits bei der Einlegung erklärten Beschränkung durch den Verteidiger ist ein Teilverzicht zu sehen (RGSt 64, 164). Nach der Vollmacht hat ihn der Angeklagte jedoch nur ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen. Die Ermächtigung zur Zurücknahme enthält aber nicht die Befugnis zum Verzicht auf ein Rechtsmittel, da dieser eine wesentlich andere Bedeutung als eine Zurücknahme hat (BGH 4 StR 500/51 vom 4. Oktober 1951). Dass der Angeklagte über die schriftliche Vollmacht hinaus seinen Verteidiger ermächtigt hat, ist nicht ersichtlich.
Die mangelnde Ermächtigung hatte zur Folge, dass die Erklärung insoweit unwirksam wurde, als sie von der Ermächtigung nicht erfasst war. Unwirksam wurde somit die Erklärung, soweit sie einen Teilverzicht enthielt. Bestanden blieb das eingelegte Rechtsmittel, das der Angeklagte oder sein Verteidiger innerhalb der Rechtsmittelfrist erweitern konnten. Da dies nicht geschehen ist, wurde der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig.
Die Unwirksamkeit des Teilverzichts kann nicht zur Folge haben, dass die Revision als unbeschränkt eingelegt gilt, da die vom Angeklagten abgegebene Willenserklärung, die allein maßgebend ist, nicht entgegen ihrem Inhalt erweitert werden darf (BGHSt 2, 41). Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 64, 164 steht nicht entgegen. Dort hatte bei unwirksamem Teilverzicht des Verteidigers der Angeklagte selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist unbeschränkt Berufung eingelegt. Soweit der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1951 (4 StR 500/51) eine andere Rechtsansicht vertreten hat, hält er nach Anfrage daran nicht fest.
Das Urteil ist demnach im Schuldausspruch rechtskräftig. Zur Schuldfrage gehört die Entscheidung, ob mehrere Handlungen des Täters selbständige Taten oder nur Teile einer fortgesetzten Tat sind. Die vom Angeklagten in der Revisionsbegründung geforderte Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht selbständige Handlungen angenommen hat, ist daher dem Revisionsgericht verschlossen.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die für die Zumessung bestimmten Umstände zu würdigen, obliegt ihrem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon einen missbräuchlichen Gebrauch gemacht hat. Dass der Angeklagte wiederholt durch Urteile bestraft worden ist und die Strafen keine Wirkung hatten, durfte die Strafkammer berücksichtigen. Eine Bestimmung, dass das Gericht bei wiederholten Verurteilungen nur in fortschreitendem Maße verschärfen darf, besteht nicht.
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig | ||
| Dr. Woericke | Dr. Saver |