Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung, Nötigung und Freiheitsberaubung erkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 212/82
Datum
27.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob die gegen zwei Zeuginnen begangenen Taten als selbständige Delikte oder als tateinheitlich zu behandeln sind. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Anerkennung von Tateinheit und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen durch eine einheitliche, in Zeit und Handlung verbundene Tatbegehung miteinander verbunden sind, etwa wenn dieselbe Drohung oder Freiheitsberaubung die Ausführung gegenüber mehreren Opfern trägt.

2

Eine Drohung oder Freiheitsberaubung, die zugleich Ausführungshandlung für verschiedene strafbare Handlungen ist und diese tatbestandsmäßig trägt, gehört als solche zu allen betroffenen Tatbeständen und kann daher Tateinheit begründen.

3

Fehlt ein Hinweis nach § 265 StPO bei nachträglicher Änderung des Schuldspruchs, ist dies nur dann ggf. verfahrensfehlerhaft, wenn der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden ist.

4

Die Änderung des Schuldspruchs wegen tatlicher Verknüpfung kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge haben und rechtfertigt die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 212/82 in der Strafsache gegen R ███ den Kellner Abdul geboren am ██████ 1951 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, der Nötigung, der Freiheitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Körperverletzung – sämtlich begangen in Tateinheit – schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den angeblichen Verfahrensmangel nicht kenntlich macht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat zwei selbständige Taten angenommen, von denen eine gegen die Zeugin █████████, die andere gegen die Zeugin RC gerichtet gewesen sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte die Tür seiner Wohnung von innen ab, ging mit einem Messer auf die Zeuginnen zu, stellte sich vor sie und forderte sie auf, sich auszuziehen, er wolle „bumsen“. Darin lag eine durch die gleichzeitig vorgenommene Freiheitsberaubung unterstrichene, im weiteren Geschehensverlauf aufrechterhaltene und durch die gefährlichen Körperverletzungen verstärkte Drohung; diese gehörte als tatbestandsmäßige Ausführungshandlung sowohl zur Vergewaltigung der einen als auch zur Nötigung der anderen Zeugin und verband darum die zum Nachteil beider Zeuginnen begangenen strafbaren Handlungen insgesamt zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB).

In den tateinheitlichen Zusammenhang fällt unter Zugrundelegung der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen auch diejenige Körperverletzung, die der Angeklagte gegen die Zeugin RC verübte, nachdem er die Zeugin ███████ vergewaltigt hatte.

Der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht nicht entgegen, dass dem Angeklagten kein entsprechender Hinweis (§ 265 StPO) erteilt worden ist; denn er hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge. Die weitergehende Revision war zu verwerfen; sie ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Müller Richter am BGH Dr. Meyer Maier ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

MillerGollwitzer
Niemöller
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