Strafausspruch aufgehoben: Verminderte Zurechnungsfähigkeit mindert Mindeststrafe beim Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/75
- Datum
- 08.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB aF (nun § 21 StGB 1975) ist auch auf Rückfalltäter anwendbar.
Wird dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, ist bei Rückfall die sich hieraus ergebende Minderung der Mindeststrafe zu beachten.
Ist das erstinstanzliche Strafmaß nur geringfügig über dem vom Gericht irrtümlich angenommenen Mindestmaß angesetzt, ist die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fehlauffassung das Strafmaß beeinflusst hat.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn sich ein Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuld ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 29. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 212/75
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Monteur ████████ Dieter J. geboren am ███ 1944, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. August 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte Rückfalltäter i. S. des § 17 StGB aF (§ 48 StGB 1975) ist und die Mindeststrafe daher sechs Monate beträgt. Dem Angeklagten ist jedoch verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB 1975) zugebilligt worden. Deshalb betrug die Mindeststrafe für den Diebstahl im Rückfall nur einen Monat und 15 Tage. Die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gilt auch für den Rückfalltäter (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1972 – 2 StR 6/72; Dreher, StGB 34. Aufl. § 17 Anm. 4). Da die Strafkammer nur auf eine geringfügig höhere Strafe als die nach ihrer Ansicht gegebene Mindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch durch die irrige Ansicht beeinflusst worden ist.
[Unterschriften]
| Johhot | Schumacher | Meyer | |||
| Wilmas | Baumgarten |