Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Verminderte Zurechnungsfähigkeit mindert Mindeststrafe beim Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 212/75
Datum
08.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Trier ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Die Strafkammer hatte den Angeklagten als Rückfalltäter angesehen, zugleich aber verminderte Zurechnungsfähigkeit zugestanden; hieraus folgt eine niedrigere Mindeststrafe. Da die verhängte Strafe kaum über dem irrtümlich angenommenen Mindestmaß lag, war eine Beeinflussung des Strafmaßes nicht auszuschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB aF (nun § 21 StGB 1975) ist auch auf Rückfalltäter anwendbar.

2

Wird dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt, ist bei Rückfall die sich hieraus ergebende Minderung der Mindeststrafe zu beachten.

3

Ist das erstinstanzliche Strafmaß nur geringfügig über dem vom Gericht irrtümlich angenommenen Mindestmaß angesetzt, ist die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fehlauffassung das Strafmaß beeinflusst hat.

4

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn sich ein Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuld ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 29. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 212/75

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Monteur ████████ Dieter J. geboren am ███ 1944, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. August 1975

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 29. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte Rückfalltäter i. S. des § 17 StGB aF (§ 48 StGB 1975) ist und die Mindeststrafe daher sechs Monate beträgt. Dem Angeklagten ist jedoch verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB aF (jetzt § 21 StGB 1975) zugebilligt worden. Deshalb betrug die Mindeststrafe für den Diebstahl im Rückfall nur einen Monat und 15 Tage. Die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB gilt auch für den Rückfalltäter (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1972 – 2 StR 6/72; Dreher, StGB 34. Aufl. § 17 Anm. 4). Da die Strafkammer nur auf eine geringfügig höhere Strafe als die nach ihrer Ansicht gegebene Mindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch durch die irrige Ansicht beeinflusst worden ist.

[Unterschriften]

JohhotSchumacherMeyer
WilmasBaumgarten
Strafausspruch aufgehoben: Verminderte Zurechnungsfähigkeit mindert Mindeststrafe beim Rückfall — Themis