Revision: Schuldspruchänderung – Entführung vs. Freiheitsberaubung (Gesetzeseinheit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/71
- Datum
- 18.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Gewalt erfolgte Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung; stehen beide Delikte in Gesetzeseinheit, kommt eine gesonderte Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht.
Bei Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs eines Angeklagten nach § 357 StPO ist die notwendige Änderung auf frühere Mitangeklagte zu erstrecken.
Eine Änderung des Schuldspruchs berührt die Strafzumessung nicht, wenn sich aus den Strafzumessungsgründen mit Sicherheit ergibt, dass die Wegnahme des Tatbestands die Höhe der verhängten Strafe nicht beeinflusst hat.
Die Revision ist insoweit zu stattgeben, als eine gesetzliche Einheit von Tatbeständen zu einer Streichung entsprechender Verurteilungen führt; weitergehende Rügen sind zu verwerfen, sofern sie offensichtlich unbegründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 15. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 212/71
in der Strafsache gegen den Maurer Horst H. aus ███, dort geboren am ██ 1939, wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 15. Dezember 1970 hinsichtlich dieses Angeklagten und der früheren Mitangeklagten ███ und ███ im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.) Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung. Die Schülerin █████ wurde von den Tätern gewaltsam entführt; da eine solcherart begangene Entführung ein Sonderfall der Freiheitsberaubung ist (BGHSt 1, 199, 202), besteht zwischen beiden Delikten Gesetzeseinheit. Die hiernach notwendige Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten ███ und ███ zu erstrecken.
2.) Die Strafaussprüche werden von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung des § 239 StGB die Höhe der verhängten Strafen beeinflusst hat.
3.) Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet.
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