Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben mangels Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/70
- Datum
- 26.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Ein schwerer wirtschaftlicher Schaden i.S.d. § 42e Abs.1 Nr.3 StGB erfordert erhebliche Vermögensschäden; wiederholte geringe oder vereinzelte mittlere Schäden sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist vom Strafausspruch trennbar und kann gesondert überprüft und aufgehoben werden.
Eine ausdrückliche Beschränkung einer zunächst unbeschränkt eingelegten Revision durch den Verteidiger ist ohne die gemäß § 301 StPO erforderliche Vollmacht unwirksam; ein Rechtsmittel ohne hinreichende Begründung bleibt insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 212/70 vom 26. Mai 1970 in der Strafsache gegen den Peter ██, geboren am ███ 1914 in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und versuchten Rückfallbetruges als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 30,- DM, 30,- DM, 13,90 DM und 30,- DM verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die ausdrückliche Beschränkung der zunächst unbeschränkt eingelegten Revision auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, da der Verteidiger nicht eine Vollmacht gemäß § 301 StPO hatte, unwirksam. Das Rechtsmittel ist jedoch mangels Begründung unzulässig,
soweit es nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft. Diese ist hier vom Strafausspruch trennbar.
Im Übrigen hat die Revision Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsreformgesetzes liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung darf die Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im Urteil führt die Strafkammer aus, dass die Taten des Angeklagten nicht unerheblicher Natur im Sinne von Bagatelltaten und die angerichteten Schäden mittlerer Größenordnung seien (UA Bl. 16). Der Angeklagte hatte im Falle 1 von einer reichen Tante kleinere Geldbeträge von 5,- bis 10,- DM erschwindelt, im Falle 2 und 4 Taxifahrer um etwa 400,- DM und etwa 250,- DM geprellt. Im Falle 3 war kein Schaden entstanden. Auch bei den Straftaten in den letzten 20 Jahren ging der von ihm im Einzelfall angerichtete Schaden nur einmal über den Betrag von 200,- DM hinaus, als er 1962 einen Gastwirt um 265,28 DM für Miete und Zeche betrog. Schweren wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F. hat er daher nicht angerichtet. Da auch sonst nichts dafür spricht, dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne dieser Bestimmung ist, musste die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegfallen.
| Kirchhof | Baldus | Miller | |||
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