Revision teilweise stattgegeben: Beleidigung bei versuchter Verführung Minderjähriger aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/65
- Datum
- 30.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angriff auf die Geschlechtsehre eines Minderjährigen, der Bestandteil eines versuchten Sittlichkeitsdelikts ist, wird von der Bestrafung wegen dieses versuchten Sexualdelikts erfasst; eine zusätzliche Verurteilung wegen Beleidigung scheidet wegen Gesetzeskonkurrenz aus.
Eine Belangung der Eltern wegen eines Angriffs auf die Geschlechtsehre ihres minderjährigen Kindes ist nur möglich, wenn besondere Umstände einen unmittelbaren Angriff auf die elterliche Ehre feststellen lassen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn sich daraus ein eindeutiges Ergebnis ergibt.
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerhafte Nebenverurteilung die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen ███ geboren am ██████████ 1907 in ████, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1965
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung wegfällt, 2. im Strafaussprach mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht in Tateinheit mit Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB richtet.
Die Verurteilung wegen Beleidigung kann dagegen nicht bestehen bleiben. Sie beruht auf der Annahme, der Angeklagte habe sich durch die festgestellten zweideutigen Reden und dadurch, dass er den Oberschenkel des in einer Gaststätte neben ihm sitzenden 16-jährigen Jungen streichelte, außer der versuchten Verführung des Minderjährigen zur Unzucht sowohl diesem als auch den Eltern gegenüber der Beleidigung schuldig gemacht. Dabei hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass der in den Verführungshandlungen enthaltene Angriff auf die Geschlechtsehre des Jungen von der Bestrafung wegen des versuchten Sittlichkeitsverbrechens miterfasst wird, insoweit also Gesetzeskonkurrenz besteht (RG JW 1936, 2553; vgl. auch RGSt 71, 376 und 73, 211).
Da das gesamte Verhalten des Angeklagten, in dem der Tatbestand des § 185 StGB gefunden werden kann, nur das Ziel hatte, den Minderjährigen zur Unzucht geneigt zu machen, ist somit für eine Verurteilung wegen Beleidigung des Jungen kein Raum.
Aber auch die Auffassung, dass die Eltern beleidigt seien, ist rechtlich nicht haltbar. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, kann nicht allein deswegen, weil ein minderjähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind unter deren besonderen Schutz steht, in einem Angriff auf seine Geschlechtsehre zugleich eine Beleidigung der Eltern gesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen (vgl. RGSt 70, 245, 248; RG JW 1936, 2555 und 1937, 1331). Solche Umstände sind im Urteil nicht dargetan und liegen ersichtlich auch nicht vor. Die von der Strafkammer angeführten allgemeinen Gesichtspunkte, die regelmäßig für Fälle dieser Art zutreffen, reichen dafür nicht aus.
Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Hingegen muss das Urteil im Strafaussprach aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung wegen Beleidigung die Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
| Kirchhof | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |