Revision führt zur Aufhebung mehrerer Betrugs- und Unterschlagungsverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/64
- Datum
- 24.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhält ein Täter Zahlungen durch Täuschung der auszahlenden Personen, sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt; verletzt der Täter daneben als Buchhalter Vermögenspflichten seines Auftraggebers, kann dies tateinheitlich den Tatbestand der Untreue begründen, wodurch eine Verurteilung wegen Unterschlagung ausgeschlossen ist.
Zur Verurteilung wegen Betruges ist die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens nachzuweisen; fehlen Feststellungen zur Lieferung oder zum tatsächlichen Schaden, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Liegt für eine erlangte Leistung eine ersichtliche Sach- oder Wertersatzsicherheit vor, bedarf es näherer Feststellungen zum inneren Tatentschluss; ohne solche Ermittlung sind Schlüsse auf Betrugsvorsatz nicht tragfähig.
Bei Anhaltspunkten für wirtschaftliche Not des Täters ist das Tatbestandsmerkmal des Notbetrugs (§ 264a StGB) zu prüfen; unterlassene Prüfung bei entsprechenden Umständen führt zur Aufhebung der Verurteilung.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt das Vorliegen eines gemeinsamen Gesamtvorsatzes voraus; fehlt ein solcher Feststellungsbefund, sind die Taten getrennt zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 16. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchhalter Bernhard ███, zuletzt wohnhaft in ███, geboren am ███████ 1939 in Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. Juni 1964 in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II A 1 und 2) und wegen Betruges in den Fällen Ki (II 1), Gr[REDACTED] (II 2), ███ (II 3), RCD (II 7), Kurt ███ (II B 8) und ████████ (II B 10) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerde, mit der gerügt wird, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage nicht vor der Strafkammer erheben dürfen, vielmehr sei das Schöffengericht zuständig, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Ansicht der Revision, es liege in den Betrugsfällen nur eine einzige fortgesetzte Tat oder es seien doch nur wenige in sich fortgesetzte Taten gegeben, ist unrichtig. Zur fortgesetzten Tat gehört ein Gesamtvorsatz, den das Gericht zutreffend verneint hat.
3.) In den Fällen EC (II A 1) und KIC D (II A 2) hat der Angeklagte als Lohnbuchhalter falsche Lohnabrechnungen angefertigt und mehr Lohngelder gefordert, als auszuzahlen waren. Die ihm darauf zu viel ausgezahlten Gelder verwandte er für sich. Die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte sich dadurch der Unterschlagung schuldig gemacht habe, geht fehl. Offenbar sind alle Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben, weil sich der Angeklagte die Gelder durch Täuschung der auszahlenden Angestellten beschaffte. Außerdem kommt, da der Angeklagte in seiner Stellung als Lohnbuchhalter die Vermögensinteressen der Firmen wahrzunehmen hatte, diese Pflicht verletzt und dadurch den Firmen Nachteil zugefügt hat, der Tatbestand der Untreue in Betracht, die tateinheitlich mit dem Betrug begangen sein würde. Ist der Angeklagte aber wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu bestrafen, scheidet eine Unterschlagung aus (BGHSt 14, 38).
4.) Nicht in jedem Einzelfall, in dem der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, hat die Strafkammer des Näheren gesagt, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, die zu gewährenden Darlehen nicht oder nicht rechtzeitig zurückzuzahlen oder die bestellten Waren, Speisen und Getränke nicht zu bezahlen. Der mangelnde Zahlungswille, über den er dann getäuscht hat, ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe; nach UA S. 5 war ihm in allen Fällen bewusst, dass er zur Zahlung nicht genügend Geldmittel besaß und mit dem Erhalt solcher Mittel in absehbarer Zeit nicht rechnen konnte. Daraus geht hervor, dass er von vornherein über seine Kreditwürdigkeit und den Zahlungswillen täuschte. Der Fall ██████ liegt besonders; er wird noch erwähnt. Dass die Leistung der Geschädigten nur auf Grund dieser oder anderer noch hinzukommender Täuschungen erbracht wurde, ist offensichtlich.
Bedenken bestehen jedoch in folgenden Fällen:
5.) Im Fall ██████ (II 1) ist die Höhe des angerichteten Schadens nicht einwandfrei festgestellt. Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der von dem Angeklagten bestellte Maßanzug zum Preis von 358 DM auch geliefert worden ist. Die Strafkammer legt aber der Schadensberechnung die volle Summe von 358 DM zugrunde, die in dieser Höhe nur bei Lieferung des Anzugs entstanden sein kann, und berücksichtigt sie bei der Strafzumessung.
6.) Von der Kauffrau ███████ (II B 3) lieh der Beschwerdeführer sich 10 DM. Er ließ als Sicherheit dafür eine Aktentasche mit zwei Leuchtröhren zurück. Angesichts dieser Sicherheit, die den Wert von 10 DM erheblich übersteigen kann, genügen die Feststellungen nicht zur Verurteilung wegen Betruges. Es bedarf näherer Angaben zum inneren Tatbestand, für den im Hinblick auf die besondere Lage des Falles auch nicht die allgemeinen Darlegungen (UA S. 5) ausreichen. Nach den bisherigen Feststellungen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Leuchtröhren kurz vorher gekauft hatte und sie damit bei Frau █████████████ einlösen wollte, so dass möglicherweise die Betrugsabsicht entfiel.
7.) In den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten des Betruges schuldig gesprochen hat, ergeben die Feststellungen den äußeren und inneren Tatbestand dieses Vergehens. Zutreffend rügt jedoch die Revision, dass die Strafkammer im Urteil nicht geprüft hat, ob nicht Notbetrüge vorliegen. Dieser Prüfung hätte es bedurft, da der Angeklagte zur Zeit der Taten arbeitslos war oder nur geringfügig Arbeit hatte, mindestens zeitweise ohne Barmittel war und er die Taten wenigstens zum Teil beging, um Lebensmittel für seine Familie zu besorgen.
Notbetrug liegt vor, wenn der Täter aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft. Ein Handeln aus Not gemäß § 264a StGB scheidet hier zwar in den Fällen aus, in denen der Beschwerdeführer sich des Zechbetruges schuldig gemacht hat. Denn aus Not im Sinne dieser Vorschrift handelt nur, wer die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis begeht, um ein eigenes dringendes Lebensbedürfnis oder das eines anderen zu befriedigen, das er redlich nicht befriedigen kann (RGSt 46, 387; 46, 408; BGH Urteil vom 19. März 1953 – 5 StR 885/52). In den Fällen des Zechbetruges hat der Angeklagte aber, wie sich schon aus der Höhe der jeweiligen Zechen ergibt, nicht nur ein dringendes Lebensbedürfnis befriedigt, sondern darüber hinaus sein früheres ausschweifendes Leben weitergeführt (UA Bl. 5). Auch bei dem Kauf der zwei Oberhemden (II B 4) und der Kellnerjacke von der Firma ███ & ████ (II B 11) handelt es sich ersichtlich nicht um die Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfnisses.
Da die Ehefrau des Angeklagten mit den beiden Kindern zum 1. März 1963 von HO, dem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz, nach ██████ zu ihren Eltern verzog, der Angeklagte zunächst in HO verblieb und später nach Aschaffenburg und Nürnberg fuhr, ist es mit Rücksicht auf die weite Entfernung zu seiner Familie auch ausgeschlossen, dass er, soweit er nach dem 1. März 1963 geringwertige Beträge erschwindelte, handelte, um dringende Bedürfnisse seiner Familie zu befriedigen. Im Übrigen hat der Angeklagte allgemein ein aufwendiges Leben geführt. Deshalb scheidet in den Fällen II B 13 – 25, die nach dem 1. März 1963 liegen, ein Notbetrug aus.
Von den vor Anfang März 1963 liegenden Fällen, in denen die Verurteilung nicht schon aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist, können demnach nur noch die Taten █████ (II B 2), ███ (II 7), Kurt ████ (II B 8) und ███████ (II B 10) Notbetrüge sein. Im Fall ███ (II B 12) entfällt ein Notbetrug schon wegen der Höhe des angerichteten Schadens. Dagegen hat der Angeklagte in den anderen genannten Fällen Darlehen in Höhe bis zu 30 DM auf Grund seiner Täuschungshandlungen erlangt. Gegenstände bis zu diesem Wert können je nach den Umständen des Falles als geringwertig im Sinne des § 264a StGB angesehen werden (vgl. BGHSt 6, 41; BGH Urteil vom 23. November 1954 – 1 StR 563/54). Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich in dieser Zeit in Not befand und die in diesen Fällen erlangten Gelder von vornherein zum Unterhalt seiner Familie verwenden wollte, war die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Die genannten Fehler haben die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die sonstigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |