Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebungsgründe bei fehlenden Feststellungen zur Anvertrautheit (§174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 212/59
Datum
10.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zur Frage, ob die Stieftochter dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Die Aufklärungspflicht der Kammer und die Anforderungen an die Feststellungen werden präzisiert. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich verlangt konkret ausgeführt wird; rein ergänzende tatsächliche Ausführungen sind unzulässig, da Gegenstand der Revision nur die Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO) ist.

2

Das Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit im Sinn von § 174 Nr. 1 StGB setzt eine tatsächliche Übertragung oder Wahrnehmung von Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungsfunktionen voraus; bloße Haushaltszugehörigkeit oder rein subjektive Autoritätsstellung genügen nicht.

3

Für die Feststellung der Anvertrautheit bedarf es konkreter richterlicher Feststellungen zu Wohnverhältnissen, Sorgerechten, tatsächlicher Übertragung von Befugnissen oder Verhaltensweisen, aus denen eine verantwortliche Überwachung folgt; fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung wegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht tragfähig.

4

Ist ein einheitlicher Schuldspruch nicht in trennbaren Teilen festgestellt, führen erhebliche Mängel in der Feststellung eines Tatbestandsmerkmals zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bankangestellten Günter ████ aus ███, geboren am ██ 1926 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte mit seiner am 6. Februar 1941 geborenen Stieftochter im Jahre 1958 wiederholt Geschlechtsverkehr.

Seine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Rüge, das Gericht habe seiner Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt, ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

Das gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, an die Zeugin [REDACTED] hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

Soweit die Revision ergänzende tatsächliche Ausführungen zu dem Sachverhalt des Urteils bringt, ist sie unzulässig. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels ist nur die Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO).

2.) Die Verwirklichung des Vergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB durch den Angeklagten ist in dem Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Insoweit werden von der Revision auch keine Einwände erhoben.

3.) Ob der Angeklagte das Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangen hat, hängt wesentlich davon ab, ob ihm seine Stieftochter zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Die Strafkammer bejaht dies, weil der Angeklagte selbst die Stellung eines Vaters gegenüber seiner – allerdings nur gut 14 Jahre jüngeren – Stieftochter erstrebt habe, diese Stellung ihm auch zuerkannt worden und er sich dessen bewusst gewesen sei.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Stiefvater seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Stieftochter trotz dieses Verhältnisses und obwohl sie in seine Hausgemeinschaft aufgenommen ist, nicht ohne weiteres im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist (vgl. RG DR 1945, 20 Nr. 8). Hier kommt hinzu, dass die Stieftochter „in der oberen Wohnung schlief“, also bei den Großeltern, wenn sie sich auch sonst in der Wohnung des Angeklagten aufhielt, von dem es aber im Urteil heißt, dass seine Gelegenheiten zur erzieherischen Betätigung gegenüber seiner Stieftochter wegen seiner beruflichen Abwesenheit nicht häufig gewesen sein mögen. Das Sorgerecht für die Stieftochter stand ihrer Mutter, der Ehefrau des Angeklagten, zu. Der von ihr geschiedene Vater des Mädchens steuerte zu dessen Unterhalt regelmäßig bei. Der Angeklagte selbst hatte also von sich aus keine erzieherischen Rechte und Pflichten der Stieftochter gegenüber. Dass seine Ehefrau ihm ausdrücklich oder stillschweigend die Ausübung ihrer Befugnisse übertragen hatte (vgl. dazu BGHSt 1, 55, 292), ist bisher nicht festgestellt und nach dem Sachverhalt umso weniger ohne weiteres anzunehmen, als von der Ehefrau im Urteil gesagt wird, dass sie eine sehr energische Person sei, dass sie das Regiment führe und kraft ihres Charakters eine stärkere Stellung in der Familie als der Angeklagte gehabt haben möge, so dass diesem die Kraft gefehlt habe, sich ihr gegenüber durchzusetzen. Hiernach bedarf es noch näherer Feststellungen, um darzutun, dass zumindest ein tatsächlicher Zustand gegeben war, zufolge dessen der Angeklagte allein oder zusammen mit seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, zur Überwachung der Stieftochter berufen war und sich auch entsprechend verantwortlich fühlte; denn unter den dargelegten Umständen reicht das, was im Urteil für die Eigenschaft des Angeklagten als Autoritätsperson im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bisher festgestellt ist, nicht aus. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht schon dadurch erfüllt, dass der Angeklagte das selbstverständliche Bestreben hatte, auch von der Stieftochter respektiert zu werden, die, obwohl sie zunächst widerstrebte, von ihrer Mutter dazu angehalten wurde, den Angeklagten, ihren Stiefvater, „Papa“ zu nennen und ihn jeweils mit „Gutenacht- und Gutenmorgenkuss“ zu begrüßen.

Der Mangel zureichender Feststellungen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB gegen den Angeklagten muss zur Aufhebung des ganzen Urteils führen, da der einheitliche Schuldspruch nicht trennbar ist.

ScharpenseelEngelsDr. Menges
DotterweichDr. Schalscha
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