Revision wegen Mordes verworfen: Ausländisches Urteil, Protokollverlesung und Gutachterfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/55
- Datum
- 27.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile ausländischer Gerichte verbrauchen das Strafklagerecht nicht; eine frühere Verurteilung durch ein ausländisches Militärgericht steht der Strafverfolgung durch deutsche Gerichte nicht entgegen.
Eine Niederschrift ist verlesbar, auch wenn der Beschuldigte sie nicht unterschrieben hat, sofern die Niederschrift den Grund des Unterbleibens der Unterschrift ausweist (vgl. §188 Abs. 3 StPO).
Die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage nach einer Einstellung oder Außerverfolgungsetzung setzt eine substantiiert vorgetragene Behauptung voraus, dass unzulässige Vernehmungsmaßnahmen i.S.v. §136a StPO die Willensbildung beeinflusst haben.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen weiteren (Ober-)Sachverständigen zu bestellen, wenn der befragte Sachverständige hinreichend Stellung zur streitigen Fragestellung genommen hat und die Beweiswürdigung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung liegt.
Die Feststellung, welcher frühere oder spätere Glaubenstand der Angeklagten zu bejahen ist, gehört zur freien Beweiswürdigung; das Fehlen eines weiteren Gutachtens verletzt nicht ohne Weiteres den Grundsatz in dubio pro reo.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 15. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Witwe Anna H. ████, geborene ███████████, █████, Kreis █████, geboren ███████████████, ████████████, Kreis █████, 2,2 % in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner von Schalscha Bundesrichter Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████ in der ████████████, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Oktober 1954 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.
I. Das Strafklagerecht verbrauchen nur Urteile deutscher Gerichte, BGHSt 6, 176 ff. Es macht hierbei keinen Unterschied, wann das ausländische Gericht geurteilt hat. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagte, wie sie behauptet, in dem Verfahren vor dem Britischen Militärgericht gegen ihren Mittäter ███ „Kronzeugin“ gewesen ist und nach englischem Recht nicht verfolgt werden darf. Aus diesem Grunde können die Rügen der Revision keinen Erfolg haben, die sich gegen die Annahme des Schwurgerichts wenden, die Angeklagte sei nicht „Kronzeugin“, sondern nur einfache Belastungszeugin gewesen (Rechtfertigungsschrift I 1–6, 10).
II. Die Revision erhebt weiter folgende Verfahrensrügen:
1. Die Angeklagte meint, die Verlesung der Niederschrift ihres Geständnisses vor dem Untersuchungsrichter verstoße gegen § 254 StPO, weil sie die Unterschrift verweigert habe. Der Angriff geht fehl. Ein Protokoll ist auch dann ordnungsmäßig und deshalb verlesbar, wenn der Angeschuldigte es nicht unterschrieben hat, sofern es angibt, weshalb die Unterschrift unterblieben ist, § 188 Abs. 3 StPO. Das Protokoll ergibt, dass die Angeklagte die Unterschrift verweigerte, ohne hierfür Gründe anzugeben. Im Übrigen stützt sich das Schwurgericht nicht auf die Niederschrift, deren Richtigkeit die Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, sondern auf die Aussage des Untersuchungsrichters über ihre damaligen Angaben.
2. Die Angeklagte beanstandet es, dass das Urteil ihre Zeugenaussage vor dem Britischen Militärgericht verwertet, die sie erstattet habe, nachdem ihr die Außerverfolgungsetzung bekannt gemacht worden sei. Hierin findet sie einen Verstoß gegen die §§ 136a, 69 StPO. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht dartut, dass die Angeklagte damals durch eine Täuschung oder eine andere der in § 136a StPO bezeichneten unzulässigen Maßnahmen in ihrer Willensentschließung oder ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist.
3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schwurgericht hätte einen Obergutachter hören müssen. Das Schwurgericht hat einen Sachverständigen vernommen. Nach seinem Gutachten ist bei der Angeklagten „eine beschränkte Sinneserfassung und Kritikfähigkeit in die Erscheinung getreten“, die sich „gegenüber einem so leicht erkennbaren und allgemein bekannten Unrechtsgehalt, wie ihn ein Mord darstellt, nicht bemerkbar“ mache. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte über die Kritikfähigkeit der Angeklagten ein Obergutachten einholen müssen, wenn es ihrer Einlassung nicht folgen wollte, sie habe die Ankündigung ████, ihren Ehemann umzubringen, nicht richtig erfasst. Die Angeklagte hat sich so nicht eingelassen. Im Vorverfahren gab sie zu, die Erklärung █████████, er komme das letzte Mal, „dann passiere etwas, dann sei er (ihr Ehemann) verschwunden“, so verstanden zu haben, dass er ihren Ehemann beiseiteschaffen wolle. In der Hauptverhandlung behauptete sie nicht, █████████ missverstanden zu haben, sondern erklärte, er habe „mit keinem Wort davon gesprochen, dann passiere etwas, dann sei ihr Ehemann verschwunden“. Das Schwurgericht hatte sich daher zu entscheiden, ob es den früheren Angaben der Angeklagten oder ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung glauben wollte. Dazu brauchte es überhaupt keinen Sachverständigen noch weniger einen zweiten zu hören; denn diese Frage stand mit der Kritikfähigkeit oder Auffassungsgabe der Angeklagten in keinem erkennbaren Zusammenhang. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die früheren Erklärungen der Angeklagten richtig sind. Inwiefern es damit gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.
III. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |