Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 212/53
- Datum
- 19.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verteidigungsfrage kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn das Zeugnis die beabsichtigte Frage bereits in entscheidungserheblichem Sinne beantwortet hat.
Angriffe der Revision, die lediglich die freie richterliche Beweiswürdigung in Frage stellen, sind unzulässig, solange keine konkreten Verfahrensfehler oder Widersprüche dargetan werden.
Aus der Aussageverweigerung naher Angehöriger darf das Gericht nach freier Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten schließen, wenn die Kammer überzeugt ist, die Verweigerung diene dem Schutz des Beschuldigten.
Die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit einer Steuerhinterziehung kann aus hinreichenden Tatsachen der Hauptverhandlung geschlossen werden; eine Überprüfung durch die Revisionsinstanz erfolgt nur auf Rechtsfehler oder offenkundige Unrichtigkeiten.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 19. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Frerich H. ██ aus ███, geboren am ████ 1896 in ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 19. Dezember 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen Art. I Abs. 2d und h in Verbindung mit Art. VIII des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung“ verurteilt.
Seine Revision macht Verfahrensverstöße und sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend. Sie ist unbegründet.
In der Hauptverhandlung wollte der Verteidiger den Zeugen van der V. fragen, 1.) „ob es richtig sei, dass vor der Fahrt des Angeklagten [...] an der Grenze bereits wegen Schmuggelns von holländischem Zoll angehalten worden ist, dass ihm dabei sein Pass abgenommen worden ist und dass er diesen Pass nur durch eine größere Geldaufwendung wieder zurückerhalten hat“.
Die Strafkammer hat die Frage nicht zugelassen und ihren abweisenden Beschluss damit begründet, „der Zeuge habe bereits ohne Bedeutung für diese Sache, niemals wegen Schmuggelns vorher angegeben, von holländischem Zoll angehalten worden zu sein“.
Die Revision sieht in dem Beschluss der Strafkammer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Der Angriff geht fehl. Die vom Verteidiger beabsichtigte Frage war, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, vom Zeugen schon in verneinendem Sinne beantwortet worden. Deshalb durfte die Strafkammer sie als ungeeignet ablehnen.
Was die Revision als vermeintliche Verstöße gegen 2.) die §§ 261, 267 StPO geltend macht, sind durchweg teils unzulässige, teils unbegründete Angriffe gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.
a) Das gilt auch von dem Vorbringen, die Strafkammer hätte aus der Aussageverweigerung der Ehefrau und des Sohnes des Angeklagten nur dann diesem nachteilige Schlüsse ziehen dürfen, wenn der Grund für ihre Aussageverweigerungen das Bestreben gewesen wäre, den Angeklagten durch ihre Aussagen nicht zu belasten; beide hätten aber, so meint die Revision, möglicherweise deshalb nicht ausgesagt, weil sie sich selbst eigener strafbarer Handlungen hätten bezichtigen müssen.
Es mag sein, dass für die Aussageverweigerung eines nahen Angehörigen auch oder vielleicht allein das Bestreben maßgebend ist, sich selbst durch eine etwaige Aussage nicht zu belasten, nicht aber das Bestreben, den Angeklagten zu schonen. Im vorliegenden Fall indes war die Strafkammer davon überzeugt, „dass die Ehefrau ebenso wie ihr Sohn [...] von ihrem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten, wenn sie mit gutem Gewissen hätten bekunden können, dass der Angeklagte keinen unverzollten Tee bezogen habe“ (vgl. UA S. 8).
Damit bringt die Strafkammer klar zum Ausdruck, dass beide die Aussage verweigerten, um den Angeklagten nicht belasten zu müssen. Diese Annahme hält sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.
b) Entgegen der Behauptung der Revision befasst sich die Strafkammer eingehend mit der Einlassung des Angeklagten, die sie auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen van der V. für unwahr hält.
c) Das Urteil stellt genugend Tatsachen fest, aus denen die Strafkammer mit Recht schließen durfte, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt. Das diese Annahme bekämpfende Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
Auch sonst ist das Urteil frei von Fehlern.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |