Treffer
BGH Urteil

Zeitgesetzbegriff bei Preisverstößen; Anwendung des WiStG auf Altfälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 212/51
Datum
02.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter gegen Verurteilungen u.a. wegen Diebstahls-, Hehlerei- und Wirtschaftsstraftaten (Preisverstöße, Bezugsberechtigungen). Zentral war, ob frühere preisrechtliche Vorschriften als „Zeitgesetze“ i.S.d. § 2a Abs. 3 StGB gelten und ob vor dem 1.10.1949 begangene Höchstpreisverstöße nach Inkrafttreten des WiStG zu beurteilen sind. Der Senat bejahte den Zeitgesetzcharakter u.a. der GebrauchtwarenVO 1942 und früherer Textilhöchstpreise und stellte klar, dass Altfälle nach §§ 22, 49 Abs. 2 WiStG zu beurteilen sind, auch wenn inzwischen keine Preisbindung mehr besteht. Teilweise hob er Verurteilungen/Feststellungen wegen unzureichender Abgrenzung von Mittäterschaft/Beihilfe sowie wegen lückenhafter Feststellungen zu Rückfall- und Hehlereivoraussetzungen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeitgesetz i.S.d. § 2a Abs. 3 StGB ist nicht nur ein kalendermäßig befristetes Gesetz, sondern auch eine nach Zweck und Inhalt erkennbar nur vorübergehend für außergewöhnliche bzw. wechselnde Verhältnisse geschaffene Regelung.

2

Preisrechtliche Regelungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, die nach ihrer Zielsetzung Übergangscharakter tragen (u.a. Gebrauchtwarenverordnung 1942 sowie frühere Höchstpreisvorschriften für Textilwaren), sind Zeitgesetze i.S.d. § 2a Abs. 3 StGB.

3

Vor Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangene Verstöße gegen Höchstpreisvorschriften sind bei späterer Entscheidung nach den Straf- und Mehrerlösregelungen des WiStG (§§ 22, 49 Abs. 2 i.V.m. §§ 102, 104 WiStG) zu beurteilen, auch wenn zur Entscheidungszeit keine Preisbindung mehr besteht.

4

Für die Annahme von Mittäterschaft genügt eine Förderungshandlung nicht, wenn die Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der Beteiligte die Tat als eigene will oder lediglich die Tat eines anderen unterstützt; andernfalls kommt nur Beihilfe in Betracht.

5

Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt eine taugliche Vortat voraus, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt; bei der Beurteilung des Vortatverdachts sind naheliegende Alternativgeschehensabläufe (z.B. Rückführung/Weitergabe im Einvernehmen mit Berechtigten) durch tragfähige Feststellungen auszuschließen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil vom 2. November 1951

Aktenzeichen: 2 StR 212/51

Leitsatz

Zeitgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungsdauer kalendermäßig begrenzt ist, sondern auch ein solches, das, mag es auch nicht ausdrücklich nur vorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine nur als vorübergehend gedachte Regelung für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit treffen will. Deshalb sind die Gebrauchtwarenverordnung vom 21.1.1942 (RGBl. I S. 43) und die Vorschriften über Höchstpreise für Textilwaren aus der Zeit vor der Preisfreigabe Zeitgesetze i.S. des § 2a Abs. 3 StGB.

Die vor dem Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangenen Verstöße gegen Höchstpreisvorschriften sind, wenn über sie nach dem 1.10.1949 entschieden wird, nach den Bestimmungen des WiStG (§§ 22, 49 Abs. 2) unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn zur Zeit der Entscheidung keine Höchstpreisbindung mehr besteht.

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Erwin ████ wird das erwähnte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, 1. in den Fällen 32 ad und 77 mit den Feststellungen, 2. im Fall 34 im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen, 3. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

III. Auf die Revision der Angeklagten Elli ██ wird das erwähnte Urteil, soweit es gegen sie ergangen ist, 1. in den Fällen 15, 32 b, 32 d und 77 mit den Feststellungen, 2. im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Erwin ███ und Elli ██ verworfen.

Gründe

Die Angeklagten greifen das Urteil im vollen Umfang an und beanstanden es aus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen.

A) Die Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt seine Revision eine Verletzung der Wahrheitspflicht des Gerichts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Strafkammer angesichts des im Urteil wiedergegebenen Sachverhalts noch hätte feststellen sollen. Dass der Angeklagte, wie er in seiner Revisionsbegründung vorbringt, bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Beteiligung im Fall 7 in Abrede gestellt und der Mitangeklagte ██████ ihn vor dem Untersuchungsrichter, anders als in der Hauptverhandlung, im Fall 34 entlastet habe, stellt das Urteil nicht fest. Ein Verfahrensverstoß läge darin auch dann nicht, wenn jenes Vorbringen in der Hauptverhandlung als richtig festgestellt worden sein sollte. Denn das Urteil muss nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO); weitere Tatsachen, insbesondere auch den Inhalt der Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, braucht das Urteil nicht zu enthalten. Wenn sich aber etwa nur aus dem Inhalt der Ermittlungsakten, nicht aber in der Hauptverhandlung, die Richtigkeit jenes Vorbringens ergeben haben sollte, so verpflichtete dies das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Denn es entscheidet auf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung, nicht aber des Inhalts der Ermittlungsakten (§ 261 StPO). Sollte der Angeklagte Wert darauf gelegt haben, dass der Polizeibeamte oder der Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde, so hatte es ihm freigestanden, dies unter Angabe einer Beweistatsache zu beantragen. Die Revision behauptet selbst nicht, dass ein solcher Beweisantrag gestellt wurde.

Unbedenklich ist es, dass das Landgericht zur Ergänzung seiner Feststellungen auf Akten der Staatsanwaltschaft verweist. Denn sie wurden, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

II. 1.) Die übrigen Ausführungen der Revision richten sich zum größten Teil gegen die Feststellungen des Erstrichters, die die Bekundungen des Angeklagten und der Zeugen angeblich unrichtig wiedergeben, und behaupten einen davon abweichenden Sachverhalt. Insoweit sind sie im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Zu einem anderen Teil beanstanden sie angebliche Widersprüche in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung der Strafkammer. An solchen Mängeln leidet das Urteil indes nicht. Seine Schlüsse sind widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich.

Wo die Strafkammer im Fall 78 (falsche Anschuldigung) verschiedentlich erklärt, der Vorwurf des Angeklagten gegen den Polizeibeamten ██████ könne unmöglich richtig gewesen sein, meint sie offensichtlich keine theoretische Unmöglichkeit, die nie auszuschließen ist, sondern eine solche, die sie mit einem für die richterliche Erkenntnis überhaupt erreichbaren Grad an Sicherheit für erwiesen hält.

2.) Ebensowenig zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ██████ seines Vorteils wegen falsch angeschuldigt. Denn er warf dem Beamten vor, dieser habe ihm ein unwahres Geständnis abgepresst. Dadurch wollte er sein ihn überführendes Geständnis aus der Welt schaffen und damit einen Vorteil erlangen. Vorteil im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB ist nicht nur ein Vermögensvorteil. Er liegt auch darin, dass der Täter den Verdacht einer Straftat von sich abwendet (RGSt 72, 387).

3.) Schließlich unterliegt auch die Strafzumessung keinen Bedenken. Dass die Strafkammer trotz einer etwa gleichgroßen Summe der Einzelstrafen des Angeklagten und der anderen Täter gegen ihn eine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen hat als gegen sie, verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass gleiche Schuld gleich schwer zu bestrafen ist. Denn die besonderen Strafzumessungstatsachen, die das Gericht beim Angeklagten feststellt, rechtfertigen seine strengere Bestrafung.

B) Zur Revision des Angeklagten Erwin ███

I. Die Verfahrensbeschwerde enthält entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Begründung und ist daher ungültig.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt:

1.) Im Fall 32 stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe bei einem Diebstahl einer größeren Menge von Alkohol aus einem Hochbunkerstollen dadurch mitgeholfen, dass er einige Kanister mit Alkohol aus dem Stollen mit einem für die Beförderung bereitgestellten Kraftwagen trug; dafür erhielt er 12 Flaschen Likör, die unter Verwendung des Alkohols hergestellt wurden. Dieser Sachverhalt reicht für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht aus. Er lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte die Tat als eigene oder die Tat der anderen nur fördern wollte. Im letzten Fall wäre er nur Gehilfe gewesen. Das Vorbringen der Revision, das eine Teilnahme des Angeklagten überhaupt in Abrede stellt, ist sachverhaltswidrig und daher unbeachtlich. Das Strafmaß begegnet deshalb Bedenken, weil die Rückfallvoraussetzungen dem Urteil nicht hinreichend entnommen werden können. Es gibt (S. 77 unten der Urteilsbegründung) nicht an, dass die zweite Tat, die zur Verurteilung im Jahre 1945 geführt hat, nach der Teilverbüßung der ersten Vorstrafe begangen wurde (§§ 244, 245 StGB).

2.) Die Verurteilung im Fall 33 nach § 49a Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt genügend Tatsachen fest, die eine Teilnahme des Angeklagten an einer Verbrechensverabredung ergeben. Das Revisionsvorbringen richtet sich in unzulässiger Weise gegen diese Feststellungen.

3.) Das gleiche gilt für den Fall 34. Es ist kein Widerspruch, dass die Strafkammer den den Angeklagten belastenden Angaben der Mitangeklagten ██████ und █████████ in diesem Fall glaubt, ihre Angaben in anderen Fällen aber für unglaubwürdig hält. Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auch hier denselben Bedenken wie im Fall 32 d (siehe oben 1 a.E.).

4.) Die Verurteilung im Fall 77 wegen Beiseiteschaffens von Bezugsberechtigungen (§ 2 Abs. 1 WiStG) ist nicht zu beanstanden. Dagegen ist die wahlweise Verurteilung wegen eines damit rechtlich zusammentreffenden Diebstahls oder einer Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte war im Besitz einer großen Menge auf Bogen aufgeklebter Lebensmittelkarten, die er durch eine Mittelsperson an die Mitangeklagte ██ weitergab. Die Strafkammer geht davon aus, dass er die Karten entweder selbst gestohlen oder sie seines Vorteils wegen angenommen hat, obwohl er mindestens den Umständen nach annehmen musste, „dass sie mittels einer strafbaren Handlung von seinem Verkäufer erlangt waren“; „denn auf eine redliche Weise konnten derartig viele auf Bogen bereits aufgeklebte Mengen nicht in den Besitz desselben gekommen sein“.

Diese Erwägungen übersehen die Möglichkeit, dass die Marken auch im Einvernehmen mit dem Einzelhändler, von dem sie möglicherweise stammten, wieder in Verbraucherkreise gelangten, anstatt an die staatliche Bewirtschaftungsstelle zurückgegeben zu werden. Dann läge keine Vortat im Sinne des § 259 StGB vor, die ein fremdes Vermögensrecht verletzen muss. Die Strafkammer wird versuchen müssen, zu klären, ob diese Möglichkeit ausscheidet.

5.) Soweit das Revisionsvorbringen Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils richtet, ist es unzulässig. Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Im Fall 33 (Teilnahme an einer Verbrechensverabredung), für den die Strafkammer eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, ist dies offensichtlich; insoweit erhebt selbst die Revision keine Einwendung. In den anderen Fällen ist eine nähere Erörterung der Beschwerde zum Strafausspruch nicht nötig; da er aus den bereits erwähnten Gründen nicht bestehen bleiben kann.

C) Zur Revision der Angeklagten Elli ██

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Revision rügt Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem mit der Behauptung, die Angeklagte sei wegen der Tat im Fall 45 bereits vom höheren Militärgericht am 17. Mai 1949 rechtskräftig verurteilt worden.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein deutsches Gericht durch das Urteil eines Militärgerichts gehindert wird, eine von diesem abgeurteilte Tat nochmals abzuurteilen. Denn die Tat der Angeklagten, die Gegenstand des militärgerichtlichen Verfahrens war, ist eine andere als die, derentwegen sie im Fall 45 bestraft worden ist. Hier hatte sie die zwei Mitangeklagten █████████ und ██████ überredet, in eine ihnen genau bezeichnete Wohnung einzubrechen und zu stehlen; die Diebe verirrten sich allerdings in der Dunkelheit und verübten in einem anderen Haus einen Diebstahl. Das Urteil des Militärgerichts dagegen hatte den Diebstahl zum Gegenstand, den die Mitangeklagten ██████ und █████████ einige Wochen später auf neuerliche Veranlassung der Angeklagten in dem Hause begingen, das ██████ und █████████ vorher verfehlt hatten.

2.) Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. ███ im Fall 45 wegen Hehlerei angeklagt und ist wegen schweren Diebstahls in Mittäterschaft verurteilt worden. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält jedoch den Vermerk, die Angeklagte sei darauf hingewiesen worden, dass die Tat auch als Diebstahl in Mittäterschaft beurteilt werden könne. Demgegenüber kann der Behauptung der Revision, ein solcher Hinweis sei nicht geschehen, keine Beachtung geschenkt werden (§ 274 StPO).

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt:

1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Mittäterschaft im Fall 45. Dass die Mitangeklagten █████████ und ██████, die sie zur Begehung des Diebstahls zu einem bestimmten Haus geschickt hatte, in ein anderes einbrachen, ändert an deren strafrechtlicher Verantwortung für diesen Einbruch ebensowenig wie an der der Angeklagten. Mit Recht sieht ferner die Strafkammer in ihrem Tatbeitrag nicht nur eine Anstiftung, sondern Mittäterschaft. Denn sie wollte die Tat als eigene, was schon aus ihrem überwiegenden Interesse an der größtenteils ihr zufließenden Diebstahlsbeute hervorgeht.

2.) Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sind, von den Fällen 15, 32 b und 32 d abgesehen, nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Annahme, dass kein Fortsetzungszusammenhang unter den Hehlereihandlungen besteht. Dass die Angeklagte von vornherein allgemein bereit war, Diebesgut anzunehmen, genügt für den das rechtliche Wesen einer Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatz nicht. Denn er muss die künftigen Taten in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung vorweg begreifen. Dazu war die Angeklagte nicht imstande; denn sie wusste nicht von vornherein, wann, wie viel und welche Sachen ihr von den Dieben angeboten werden würden, zumal auch diese ihre künftigen Taten noch nicht in den wesentlichen Einzelheiten vorauswussten.

Daran scheitert auch der Einwand der Revision, die Angeklagte habe sich in allen Fällen, in denen sie als Hehlerin verurteilt ist, allenfalls der Mittäterschaft an den vorausgegangenen Diebstählen schuldig gemacht, da sie allgemein zur Abnahme der Diebesbeute bereit gewesen sei und dies die Diebe gewusst hätten. Hieraus könnte nur dann auf einen Tatbeitrag für den einzelnen Diebstahl mit der möglichen Folge der Mittäterschaft geschlossen werden, wenn der Angeklagten im Augenblick der Leistung des Beitrags die wesentlichen Umstände der Begehung des einzelnen Diebstahls bekannt gewesen wären. Dies kann nach dem Sachverhalt nicht angenommen werden.

Dagegen machen die Feststellungen in den Fällen 15, 32 b und 32 d eine solche Mittäterschaft wahrscheinlich. Denn hier war die Angeklagte schon bei der Verabredung der künftigen, in den wesentlichen Einzelheiten geplanten Taten beteiligt. Doch reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht aus, den sicheren Schluss auf eine Mittäterschaft der Angeklagten zu ziehen. Die Strafkammer wird dies durch ergänzende Feststellungen zu klären haben.

3.) Die Strafkammer hält in den Fällen, in denen die Angeklagte durch Hehlerei, Diebstahl oder Unterschlagung erlangte Waren zu Überpreisen auf dem schwarzen Markt verkaufte, jeweils ein Vergehen gegen § 18 in Verbindung mit § 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) für gegeben. Sie hat außerdem jeweils die Verpflichtung der Angeklagten zur Abführung eines bei den Verkäufen erzielten Mehrerlöses ausgesprochen. Diese Entscheidungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken:

a) Insoweit es sich bei den verkauften Waren um solche handelt, für die noch jetzt Höchstpreise gelten, nämlich Haferflocken (Fall 6 und 56), Zucker (Fall 8 und 22), Nahrungsmittel (Fall 8 und 22), Brot (Fall 18 und 56), Butter (Fall 18) und Mehl (Fall 22 und 56), ergibt sich dies aus den §§ 18 und 49 WiStG unmittelbar. Denn an die Stelle der Preisstrafrechtsverordnung (PrStrVO), die bis zum Inkrafttreten des WiStG (1. Oktober 1949) das Blankettstrafgesetz für alle Verstöße gegen Preisbestimmungen war, ist seit dem 1. Oktober 1949 auch für die Verurteilung von Preisverstößen aus der vergangenen Zeit § 18 (§ 22) WiStG als Strafbestimmung und § 49 als die die Abführung des Mehrerlöses vorschreibende Bestimmung getreten. Dies ergibt sich aus §§ 102 Nr. 1 und 104 WiStG. Schon der Wortlaut des § 104 Abs. 1 spricht dafür. Auch die amtliche Begründung zu § 104 geht davon aus (s. bei Haertel-Joel-Schmidt, WiStG, S. 193, 194). Der Sinn der Bestimmung ist offenbar, dass, unbeschadet der Vorschrift des § 2a Abs. 2 StGB (s. auch amtliche Begründung aaO S. 194), Straftaten auch aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1949 nur nach dem WiStG beurteilt werden sollen, weil es zu dem ausgesprochenen Zweck erlassen worden ist, den infolge der starken Aufsplitterung in zahlreiche Sondergesetze unübersichtlich gewordenen Rechtszustand auf dem Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts durch eine einheitliche und geschlossene Regelung zu ersetzen (s. amtliche Begründung aaO, Allgemeines II, besonders Nr. 8 und zu § 102).

Ein weiterer Anhalt für die Richtigkeit dieser Auffassung lässt sich auch den Eingangsworten von § 102 entnehmen, wonach mit dem Inkrafttreten des WiStG nicht nur entgegenstehende, sondern auch übereinstimmende Vorschriften außer Kraft treten. Hiergegen kann jedenfalls bei Übereinstimmung des früheren mit dem jetzigen Wirtschaftsstrafrecht, wie dies für die im gegenwärtigen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 1 PrStrVO und § 18 (§ 22) WiStG und für die Mehrerlösregelung in § 4 PrStrVO und § 49 WiStG zutrifft, nicht auf § 2a Abs. 1 StGB verwiesen werden. Denn diese Bestimmung gewinnt Bedeutung nur bei Verschiedenheit des Rechtszustandes zur Zeit der Tat und der richterlichen Entscheidung. Zutreffend vertritt deshalb die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig die Auffassung, wie sie in der amtlichen Begründung zu § 104 zum Ausdruck kommt (s. die OLGe Oldenburg, Bremen, Neustadt a.d.H. und das Deutsche Obergericht für das vereinigte Wirtschaftsgebiet; Fundstellenangabe in DRspr III (312) 26). Die Auffassungen im Schrifttum dagegen sind geteilt: der amtlichen Begründung und der Rechtsprechung folgen Rahn-Grimsinski, WiStG, Anm. zu § 102 und Eberhard Schmidt in SJZ 1949, Sp. 868; die gegenteilige Meinung vertreten Theis in MDR 1950, 12 und Drost-Erbs-Kamm zum WiStG Anm. zu § 104.

b) In einer zweiten Gruppe von Fällen verkaufte die Angeklagte zu Überpreisen Waren, die heute nicht mehr preisgebunden sind. Bei diesen Gegenständen handelte es sich um solche, die der Gebrauchtwarenverordnung vom 21. Januar 1942 (RGBl. I S. 43) unterlagen. Durch die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61) sind sie aus der Preisbindung freigegeben worden. Eine Überschreitung von Höchstpreisen läge deshalb bei Verkäufen nach der Preisfreigabe nicht mehr vor. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Bestrafung solcher Preisüberschreitungen aus der Zeit vor der Preisfreigabe und die Einziehung des dabei erzielten Mehrerlöses jetzt noch stattfinden kann oder gar muss. Dass beides stattfinden kann, ist nach § 2a Abs. 2 Halbs. 2 StGB nicht zweifelhaft. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer eine Bestrafung wegen Preisverstoßes und die Einziehung des Mehrerlöses nur für möglich hält und in Ausübung des dem Gericht nach § 2a Abs. 2 eingeräumten Ermessens zu diesen Entscheidungen gekommen ist, oder ob sie beide Entscheidungen für zwingend vorgeschrieben hält. Da diese Möglichkeit besteht, können die Entscheidungen nur bestehen bleiben, wenn sie nach dem Gesetz ergehen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der Gebrauchtwarenverordnung und anderen preisregelnden Verordnungen aus der Zeit vor der Währungsreform um Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs. 3 StGB handelt.

Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Für Zeitgesetze halten sie das Schles. Holst. OLG (SchlHA 1948, 182) und das OLG Hamburg (MDR 1949, 765), während das OLG für Hessen in zwei Entscheidungen des Kasseler Senats und in einer Entscheidung des Großen Senats (NJW 1947/48 S. 696; SJZ 1949 Sp. 647 und NowJ 1949, 91) die gegenteilige Meinung vertritt. Im Schrifttum hat sich ihr angeschlossen Eberhard Schmidt in SJZ 1949 Sp. 868 und Paul in NJW 1949 S. 417, während Drost in MDR 1949 S. 454 und im Kommentar zum WiStG von Drost-Erbs zu § 17 Anm. 4 die Preisbestimmungen unter den Begriff „Zeitgesetze“ bringt.

Auch der Senat hält sie für Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs. 3. Das Strafgesetz versteht unter einem „Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist“, nicht nur ein in seiner Geltungsdauer genau begrenztes Gesetz. Vielmehr ist darunter auch ein solches zu begreifen, mit dem der Gesetzgeber keine ihrer Natur nach auf Dauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit durch Bestimmungen gerecht werden will, die erkennbar von vornherein Übergangscharakter tragen. In ähnlichem Sinne hat schon das Reichsgericht in RGSt 74, 301 entschieden. Dort erklärt es die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27. August 1939 für ein Zeitgesetz im Sinne des § 2a Abs. 3. Es führt zur Begründung aus, für diesen Begriff genüge es, „dass das Gesetz von vornherein mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse nur für deren Dauer gelte, demnächst aber aufgehoben wird, weil diese Verhältnisse nicht mehr bestehen oder keine besondere Regelung mehr erfordern“. Davon, ob ein Gesetz sich ausdrücklich als nur vorläufig bezeichnet oder in einer besonderen Bestimmung seine baldige Aufhebung vorsieht, kann sein Charakter als der eines Zeitgesetzes nicht abhängen. Es muss vielmehr sinngemäß auch dann als solches gelten, wenn ihm nach seinem Zweck und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nur vorübergehende Bedeutung zukommt.

Dieser Auslegung ist durch die Änderung, die die Bestimmung des § 2 Abs. 2 StGB a.F. durch die Novelle vom 28. Juni 1935 und den durch sie neu geschaffenen § 2a erfahren hat, die Grundlage nicht entzogen worden. Zwar hat § 2a Abs. 2 eine weitere Fassung als die vergleichbare Bestimmung des früheren § 2 Abs. 2 erhalten. Der Sinn beider Vorschriften, dass bei Verschiedenheit der Gesetze zur Zeit der Tat und der richterlichen Entscheidung das mildere Gesetz maßgebend sein soll, ist, abgesehen davon, dass die Wahl zwischen beiden in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, derselbe geblieben. Deshalb kann aus der Änderung nicht geschlossen werden, durch die Bestimmung des § 2a Abs. 3 sei der Begriff des Zeitgesetzes gegenüber der früheren Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum auf kalendermäßig genau befristete Gesetze beschränkt worden.

Diese Auslegung führt bei Untersuchung der Frage, ob die früheren Preisbestimmungen für Gebrauchtwaren und Textilien als Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs. 3 anzusehen sind, zu ihrer Bejahung. Mit ihnen wollte auch der damalige Gesetzgeber keine grundsätzlichen auf Dauer berechneten Richtlinien etwa im Sinne einer ausgesprochenen nationalsozialistischen Wirtschaftslehre geben. Abgesehen davon, dass die Wirtschaftspolitik des Nationalsozialismus keineswegs nach einem klaren, ein für allemal festliegenden Plan gestaltet war, hätte der nationalsozialistische Gesetzgeber diese Preisbindungen vermutlich schon in den ersten Jahren seiner Herrschaft verfügt, wenn es ihm dabei um grundsätzliche Entscheidungen gegangen wäre. Erst unter dem Druck der wirtschaftlichen Enge und Not, insbesondere zu Beginn des Zweiten Weltkrieges kam es dazu. Es mag zugegeben werden, dass sie sich der Auffassung des Nationalsozialismus, die möglichst umfassende Eingriffe in alle Lebensbereiche vorsah, einfügten. Sie waren aber nicht Ausdruck einer maßgeblich vom Weltanschaulichen her bestimmten Wirtschaftspolitik, sondern beruhten in erster Linie auf Erwägungen wirtschaftspolitischer Zweckmäßigkeit. Dass Preisbindungen durch den Staat regelmäßig nicht um wirtschaftspolitischer Grundsätze willen getroffen werden, beweist gerade die jüngste Entwicklung. Auch die derzeitige, sonst nach Grundsätzen einer sozialen Marktwirtschaft gestaltete Wirtschaftspolitik sieht sich, wie die Entwicklung z.B. des Kohlenmarktes zeigt, zu Preisregelungen veranlasst.

c) Als Normen für die Bestrafung und die Einziehung des Mehrerlöses wendet die Strafkammer mit Recht auch in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen des WiStG an. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs. 1 WiStG. Insoweit treffen die Erwägungen, aus denen der Senat das WiStG als die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vor seinem Inkrafttreten begangenen Preisverstöße ansieht, ebenfalls zu.

Aus denselben Gründen muss auch im Fall 10 die Verurteilung wegen Preisverstoßes und die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses bestehen bleiben. Denn dass es sich hier nicht um gebrauchte, sondern aus einem Textileinzelhandelsgeschäft gestohlene Stoffe handelte, die zur Zeit der Tat preisgebunden, jetzt aber von der Preisbindung freigestellt sind, macht keinen Unterschied.

Die Verurteilung der Angeklagten außer wegen Hehlerei wegen einer damit rechtlich zusammentreffenden Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 2 WiStG ist bedenkenfrei.

5.) Auch die Angeklagte ist im Fall 77 zu Recht wegen Beiseiteschaffens von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen nach § 2 Abs. 1 WiStG bestraft worden. Dagegen ist ihre gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in diesem Fall aus denselben Erwägungen wie oben zu B II 4 bedenklich. Insoweit bedarf es aus denselben Gründen wie dort näherer Feststellungen.

6.) Die Annahme des Landgerichts, die Preisverstöße träfen mit den Diebstahls- und Hehlereitaten der Angeklagten rechtlich zusammen, ist freilich irrig. Denn in jedem Fall war der Diebstahl und die Hehlerei rechtlich bereits vollendet und auch tatsächlich beendet; die Angeklagte hatte nämlich entweder durch Diebstahl den Gewahrsam an den Sachen erlangt oder sie durch Hehlerei an sich gebracht, bevor sie sie auf dem schwarzen Markt verkaufte. Nur im Fall 49, wo sie eine ihr zum Verkauf anvertraute fremde Uhr zu Überpreisen für sich verkaufte, trifft die Unterschlagung mit dem Preisverstoß rechtlich zusammen; denn die Unterschlagung wurde erst mit der im Verkauf liegenden Zueignungshandlung begangen. In den Fällen 15 und 32 d wird die Strafkammer diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der neuen Beurteilung beachten müssen. In den übrigen Fällen kann der Mangel des Urteils auf sich beruhen, da die Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Dr. MoerickeDr. DotterweichDr. Sauer
Dr. KirchnerHenneka
Zeitgesetzbegriff bei Preisverstößen; Anwendung des WiStG auf Altfälle — Themis