Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung bei fehlendem Deliktserlös
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/92
- Datum
- 03.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB setzt voraus, dass das verfallenerklärte Vermögen durch die von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden ist.
Reine Überzeugungsäußerungen, dass Geld ‚aus dem Handel mit Heroin‘ stamme, genügen nicht, wenn sie nicht auf Feststellungen bezogen sind, die den konkreten Deliktserlös belegen.
Die Einziehung nach § 74 StGB ist nur zuordnungsfähig, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass das Geld zur Beschaffung weiterer Betäubungsmittel bestimmt oder dafür bereitgestellt war.
Fehlende konkrete Feststellungen, die eine Verfalls‑ oder Einziehungsanordnung rechtfertigen, führen zur Aufhebung der entsprechenden Anordnungen; weitere ergänzende Feststellungen sind nicht zu erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 31. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 211/92 in der Strafsache gegen Suphi ███ aus ████, geboren am ███████ 1964 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Oktober 1991 im Ausspruch über die Verfallanordnung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins sowie den Verfall sichergestellten Geldes angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie in Bezug auf die angeordnete Einziehung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung der Verfallanordnung.
Nach § 73 StGB in der hier anzuwendenden Fassung dürfen diejenigen Vermögensvorteile nur für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369; BGH, Beschl. v. 7. August 1980 – 1 StR 379/80).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Angeklagte das zum Zwecke des Handeltreibens erworbene Heroin nach den Feststellungen des Urteils noch nicht weiterveräußert hatte und aus der Tat somit auch noch kein Erlös erzielt hatte. Das Landgericht ist zwar der Überzeugung, daß das Geld „aus dem Handel mit Heroin“ stamme (UA S. 14); da sich diese Überzeugung aber nicht auf die im Urteil festgestellte Tat bezieht, scheidet § 73 StGB als Rechtsgrundlage für eine Verfallsanordnung aus.
Die Einziehung des Geldes nach § 74 StGB kann ebenfalls nicht erfolgen, weil sich dem Urteil nicht entnehmen läßt, daß das Geld für weitere Heroineinkäufe bereitgestellt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar 1992 – StR 50/92, m.w.N.).
Weitere Feststellungen, die den Verfall oder die Einziehung des sichergestellten Geldes rechtfertigen könnten, sind nicht zu erwarten. Der angeordnete Verfall ist daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Neben dem rechtskräftig gewordenen Urteilsausspruch fällt die Aufhebung der Verfallsanordnung nicht ins Gewicht.
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