Treffer
BGH Urteil

Revision: Unvollständige Blutalkoholberechnung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 211/90
Datum
18.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Mordes und Vergewaltigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die von der Jugendkammer zugrunde gelegte Berechnung der Blutalkoholkonzentration unvollständig und widersprüchlich dargestellt war. Es bestanden Zweifel, ob bei vollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen ein Blutalkoholwert nahe 3 ‰ erreicht worden wäre, was für die Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB erheblich ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Gericht in das Urteil eingestellten Berechnungen zur Blutalkoholkonzentration müssen so vollständig wiedergegeben werden, dass die Nachvollziehbarkeit der rechnerischen Feststellungen gewährleistet ist (z. B. Alkoholgehalt der Getränke, Körpergewicht, Reduktionsfaktor).

2

Wer die Trinkangaben des Beschuldigten für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zugrunde legt, hat bei aufeinanderfolgenden Trinkphasen den sich daraus ergebenden Gesamtalkoholgehalt zu berücksichtigen; unberücksichtigte Aufnahmezeiten können die Berechnung erheblich beeinflussen.

3

Ergibt eine nachvollziehbare Berechnung der Blutalkoholkonzentration eine Größenordnung, die die Voraussetzungen des § 20 StGB (vollständiger Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit) in den Bereich des Möglichen rückt, muss das Gericht eine umfassende Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vornehmen; eine bloße pauschale Abschätzung des Sachverständigen reicht nicht aus.

4

Bei Widersprüchen zwischen retrospektiven Alkoholberechnungen und einer zeitnah entnommenen Blutprobe ist das Gericht verpflichtet, diese Differenzen durch Kontrollrückrechnungen und Angaben zu Abbauwerten und Sicherheitszuschlägen zu prüfen und darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 211/90

URTEIL

in der Strafsache gegen Christoph S. ███████ aus █████, geboren am ████ 1969 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

Die Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen seiner Alkoholisierung zur Tatzeit zwar nicht völlig ausgeschlossen gewesen, aber als erheblich vermindert anzusehen sei. Dabei hat das Landgericht die Angaben des Angeklagten über die Menge des von ihm genossenen Alkohols zugrunde gelegt und auf dieser Basis die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mit sachverständiger Hilfe berechnet.

1. Das Landgericht hat die Berechnungsgrundlage des Sachverständigen nicht vollständig wiedergegeben. Die Berechnung ist für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil weder der Alkoholgehalt aller vom Angeklagten genossenen Getränke noch dessen Körpergewicht und ein zu berücksichtigender Reduktionsfaktor mitgeteilt werden (vgl. hierzu unter anderem BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5 und § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 7, 8, 17; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 9 e; Salger DRiZ 1989, 174 ff.).

2. Außerdem sind die im Urteil aufgeführten Trinkmengenangaben widersprüchlich: Der Berechnung der Blutalkoholkonzentration legt die Jugendkammer eine Gesamtmenge von drei Gläsern Bacardi-Orange zu je 0,02 l Bacardi, sechs Gläsern Bier zu je 0,33 l, acht Gläsern Asbach-Cola zu je 0,02 l Asbach und sechs Gläsern „Kirschnebel“ zu je 0,02 l in einem Trinkzeitraum zwischen 17.30 Uhr und 0.30 Uhr zugrunde (UA S. [REDACTED]).

Demgegenüber hat sie festgestellt, dass der Angeklagte zwischen 17.30 Uhr und 20.00 Uhr zusätzlich noch sechs Dosen Bier zu je 0,33 l zu sich genommen hatte. Da zu Beginn der zweiten Trinkphase des Angeklagten (3 Glaser Bacardi-Orange zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr, UA S. 8) der Alkoholabbau aus der zuerst geschilderten Trinkphase noch nicht abgeschlossen sein konnte und insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12), hätte das Landgericht den sich aus dem weiteren Biergenuss ergebenden Blutalkoholgehalt bei der Gesamtberechnung der Blutalkoholkonzentration mit einbeziehen müssen.

3. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei vollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen ein Höchstwert von etwa 3 ‰ ergeben hätte. In diesem Falle hätte das Landgericht sich genauer als geschehen mit den Voraussetzungen des § 20 StGB (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6 und § 21 Blutalkoholkonzentration 7) auseinandersetzen müssen, falls es den Trinkangaben des Angeklagten tatsächlich Glauben schenken wollte. Zu berücksichtigen wäre dabei freilich, dass ein solch hoher Blutalkoholgehalt möglicherweise im Widerspruch zum Ergebnis der dem Angeklagten um 14.40 Uhr entnommenen Blutprobe mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,0 ‰ (UA S. 14) steht, wie sich aus einer Kontrollrückrechnung ergibt. Selbst unter Zugrundelegung der dem Angeklagten insoweit günstigsten Werte (stündlicher Abbau von 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag; st. Rspr., vgl. statt aller BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7 und Salger a.a.O. S. 175) waren im Zeitraum zwischen der Tat (1.00 Uhr, UA S. 29) und der Blutentnahme (13 Stunden und 40 Minuten) höchstens 2,93 ‰ vollständig abbaubar gewesen. Eine Kontrollberechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols aufgrund der Trinkmenge (stündlicher Abbau von 0,2 ‰ zuzüglich 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag sowie 30 % Resorptionsdefizit; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7) ergibt einen Blutalkoholwert von 2,12 ‰.

Zwar führt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, doch kann auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Falle schuldunfähig sein. Ob er es ist, bedarf einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration sowie aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.).

Der pauschale Hinweis auf die Ansicht des Sachverständigen, wonach keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines völligen Ausschlusses der Steuerungsfähigkeit vorhanden seien (UA S. 37), kann die gebotene Abwägung nicht ersetzen.

Herdegen RiBGH Niemöller Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenDetter
Gollwitzer
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