Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Raubes und gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 211/81
Datum
05.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz, das ihn wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren und 3 Monaten Jugendstrafe verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Aufklärungsrügen blieben bloß behauptet, vorhandene Widersprüche beeinträchtigen die Feststellung der Tat nicht, und die Strafzumessung erfüllt die Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Allgemeine Angriffe auf Beweiswürdigung und Strafzumessung sind nicht erfolgversprechend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der Revisionsführer lediglich behauptet, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unzureichende Aufklärung darzulegen.

2

Widersprüche in tatrichterlichen Feststellungen sind nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie geeignet sind, die Feststellung des Tatbestands oder die Schuldfeststellung in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.

3

Angriffe, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung oder die Strafzumessung betreffen, sind in der Revision unbeachtlich, soweit der Beschwerdeführer keinen konkreten Rechtsfehler darlegt.

4

Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG genügt es, wenn das Gericht darlegt, die verhängte Jugendstrafe sei zur erforderlichen erzieherischen Einwirkung erforderlich und ausreichend, sofern die Urteilsgründe die einschlägigen Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die Schwere der Schuld hinreichend begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 211/81 vom 5. August 1981 in der Strafsache gegen den Bäcker Heinz Josef B. aus W., dort geboren am ████ 1962, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus W. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Aufklärungsrügen (S. 6 und 7 Revisionsbegründung) gehen schon deshalb fehl, weil sie nicht mit Erfolg auf die bloße Behauptung gestützt werden können, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft. Davon abgesehen bestand keinerlei Anhalt dafür, dass der Angeklagte die Drohung mit dem Ziel ausgesprochen hat, weitere Misshandlungen durch den Mitangeklagten ███ zu unterbinden. Der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne nicht einmal eingelassen.

2. Zutreffend ist allerdings sein Vorbringen, das Urteil enthalte widersprüchliche Feststellungen über die Zeitpunkte des Raubentschlusses sowie der Drohung. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht; denn jedenfalls dauerte die Drohung noch an, als die Angeklagten beschlossen, „ihr eingeschüchtertes Opfer“ (S. 8 UA) auszuräuben.

3. Die sonstigen Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.

4. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Eines Eingehens bedarf es insoweit nur zu der Frage, ob die Strafzumessungserwägungen den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG genügen. Nach dieser Vorschrift hat der Richter die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten auf eine Jugendstrafe erkannt. Nach einer eingehenden Darlegung der Milderungs- und Erschwerungsgründe heißt es in dem Urteil, unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat erscheine eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schuldangemessen und „zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend“. Wie aus diesem Zusatz erkennbar ist, ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass auch wegen schwerer Schuld eine Jugendstrafe lediglich in der aus erzieherischen Gründen erforderlichen Höhe verhängt werden darf.

Denn mit der „Einwirkung“ kann das Landgericht nur eine erzieherische Beeinflussung gemeint haben. Angesichts der besonderen Gründe, aus denen es einen minder schweren Fall verneint hat, erscheint der Hinweis auf den Erziehungsgesichtspunkt hier auch ohne weitere Ausführungen ausreichend.

Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

SchumacherMeyerTheune
MeislMaier
Revision verworfen: Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Raubes und gefährlicher Körperverletzung — Themis