Revision teilweise stattgegeben wegen Verjährung; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/74
- Datum
- 31.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung hindert eine Verurteilung, wenn innerhalb der Verjährungsfrist kein zur Unterbrechung geeigneter richterlicher Akt vorgenommen wurde.
Bei Änderung von Straftatbezeichnungen durch Gesetz sind frühere Sachverhalte in die neuen Straftatbestände einzuordnen, ohne dass dadurch eine Verschlechterung der Rechtslage des Angeklagten eintritt.
Eine Neuregelung des Schutzalters in einer Strafvorschrift ist auf Taten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung anzuwenden; für frühere Taten gilt die bis dahin geltende Rechtslage.
Ist der Strafausspruch aufgrund von Rechtsfehlern aufzuheben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 24. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 211/74
in der Strafsache gegen den Rentner Walter ████ aus ██████, geboren am █████ 1905 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Mai 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1, § 176 Abs. 1, § 73 StGB) sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, ferner wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Einer Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1 StGB wegen der von 1960 bis 1966 begangenen Unzuchtshandlungen steht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Der erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete richterliche Akt ist 1972, also mehr als 5 Jahre nach Begehung jener Handlungen vorgenommen worden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und ihn zugleich an die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz eingeführten neuen Straftatbezeichnungen angepasst.
Hinsichtlich des 2. Tatkomplexes (Zeitraum von Ende 1970 bis März 1972) ist der Umfang des Schuldspruchs, soweit er § 174 Abs. 1 StGB betrifft, einzuschränken. Nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz reicht das Schutzalter bei eigenen Kindern nur noch bis zum 18. Lebensjahr. Demgemäß kann der Angeklagte auf Grund jener Vorschrift lediglich wegen der von Ende 1970 bis zum 31. Januar 1971 begangenen Handlungen bestraft werden.
Aus diesen Gründen muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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