Revision: Teilfreispruch wegen Nichterweisens; Kostenlast nach § 467 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/63
- Datum
- 14.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich der Tatvorwurf in einzelnen im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Fällen nicht als bewiesen, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen; der Eröffnungsbeschluss ist vollständig abzuarbeiten.
Nach § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges zu tragen, soweit der Angeklagte in den betreffenden Fällen freigesprochen wird.
Wurde das Rechtsmittelverfahren nur durch einen Irrtum der erstinstanzlichen Strafkammer veranlasst, sind dem Angeklagten dadurch entstandene notwendige Auslagen im Rechtsmittelverfahren der Staatskasse aufzuerlegen.
Erstattungsfähige besondere (ausscheidbare) Auslagen sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich entstanden und gesondert nachweisbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbauarbeiter Max ███████ ██████ ██, geboren am ████ ██, aus [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Dezember 1962 dahin geändert, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last; ihr werden auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen verurteilt, es jedoch, wie in den Urteilsgründen ausgeführt wird, irrtümlich unterlassen, ihn von dem Vorwurf in weiteren ihm im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen ein oder zwei Fällen freizusprechen. Diesen Freispruch erstrebt der Angeklagte mit der Revision. Ihr war stattzugeben, da der Angeklagte insoweit nicht überführt worden ist und der Eröffnungsbeschluss erschöpft werden musste.
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat insoweit die Staatskasse die Kosten sowohl des ersten als auch des zweiten Rechtszuges zu tragen (vgl. RGSt 63, 311). Da das Rechtsmittelverfahren nur durch einen Irrtum der Strafkammer veranlasst worden ist, waren die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Im ersten Rechtszug sind ihm besondere ausscheidbare Auslagen nicht erwachsen.
| Mayr | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |