Revision verworfen: Strafzumessung bei Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann das Fehlen eines beachtlichen seelischen Schadens als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Die besondere Schutz- und Einwirkungsstellung des Täters (z. B. Lehrherrenschaft) darf als strafverschärfender Umstand gewertet werden, wenn der Täter statt Schutz sexuelle Beziehungen eingeht.
Es steht nicht im Widerspruch, wenn eine Strafkammer gleichzeitig mildernde Umstände (fehlender seelischer Schaden) und erschwerende Umstände (Verletzung einer besonderen Schutzpflicht) berücksichtigt; beide Bewertungen können koexistieren.
Eine Revision gegen den Strafausspruch ist nur begründet, wenn Rechtsmängel in der Strafzumessung vorliegen; reine wertende Erwägungen der Strafkammer sind von der revisionalen Kontrolle nur eingeschränkt überprüfbar.
Feststellungen zur Vorbelastung oder zum sittlichen Zustand des Opfers können bei der Würdigung des verursachten Schadens strafmildernd in Ansatz gebracht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 17. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Wilhelm ██████ aus ████, dort geboren am █████ 1904, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter █████████████ ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. März 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision greift nur den Strafausspruch des Urteils an und macht geltend, dass die Begründung der Strafzumessung unrichtig und widersprüchlich sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte, bei dem das verletzte Mädchen, geboren am 14. August 1941, als kaufmännischer Lehrling angestellt war, hatte im Laufe der Zeit erfahren, dass dieses in seinem Umgang mit Männern nicht besonders zurückhaltend war. Dies machte er sich zunutze und knüpfte auch seinerseits geschlechtliche Beziehungen mit dem Mädchen an, das dem Verlangen des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr keinen besonderen Widerstand entgegensetzte. In der Folgezeit kam es noch mindestens achtmal zum Geschlechtsverkehr.
Wie der Angeklagte nachträglich erfahren hat, verkehrten zu der in Frage kommenden Zeit auch seine beiden Söhne mehrfach geschlechtlich mit dem Mädchen, das mit Rücksicht auf seine arbeitsmäßigen Verpflichtungen zeitweise im oberen Stockwerk des Hauses des Angeklagten übernachtete. In diesem Stockwerk hatten auch die beiden Söhne, 18 und 22 Jahre alt, ihr Zimmer.
Angesichts dieser Umstände kommt die Strafkammer zu der Ansicht, dass der Angeklagte mit seinem unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB gewerteten strafbaren Verhalten dem Mädchen keinen beachtlichen seelischen Schaden zugefügt hat; dies berücksichtigt sie strafmildernd.
Andererseits wusste der Angeklagte, fährt das Urteil fort, dass das Mädchen in sittlicher Beziehung gefährdet war; im Hinblick hierauf hatte ihn seine Lehrherrenstellung besonders verpflichtet, auf das Mädchen im guten Sinne einzuwirken, um ihm auf den rechten Weg zu helfen. Wenn er stattdessen seine geschlechtlichen Beziehungen mit ihm aufnahm, so lässt dies seine Einstellung und sein Verhalten in einem besonders verwerflichen Lichte erscheinen. Dies rechnet ihm die Strafkammer straferhöhend an.
Die Revision sieht in diesen Erwägungen zur Strafzumessung einen Widerspruch. Sie ist der Meinung, dass die Strafkammer nicht von einer besonderen Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten hätte sprechen dürfen, weil das Mädchen nicht bloß sittlich gefährdet, sondern bereits in Sittenverfall gewesen sei. Die Unzucht bei einem solchen Mädchen könne bei dessen sittlichem Tiefstand keine Strafverschärfung bewirken; denn es sei für den Lehrherrn erheblich verwerflicher, mit einem unbescholtenen oder wirklich nur gefährdeten Mädchen zu verkehren. In Widerspruch zu sich selbst bewerte ja auch die Strafkammer strafmildernd, dass die Tat des Angeklagten bei dem Mädchen im Hinblick auf seinen gleichzeitigen intimen Umgang mit mehreren Männern keinen beachtlichen seelischen Schaden verursacht habe.
Der von der Revision damit behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen liegt in Wahrheit nicht vor. Soweit es Zweck der Strafe ist, der Sühne der Tat und ihrer Vergeltung zu dienen, durfte die Strafkammer strafmildernd berücksichtigen, dass nach ihren Feststellungen durch die Tat des Angeklagten bei dem Mädchen kein beachtlicher seelischer Schaden entstanden ist, und mit Rücksicht hierauf von einer besonders schweren Strafe absehen. Andererseits ist es durchaus verständlich und keinesfalls mit diesen Erwägungen in Widerspruch stehend, dass die Strafkammer die besondere Verpflichtung des Angeklagten und deren Verletzung durch ihn straferhöhend berücksichtigt hat, weil er nicht versuchte, dem schon so gefährdeten Mädchen einen sittlichen Halt zu geben, sondern im Gegenteil sich selbst so schwerwiegend an ihm verging.
Da der Strafausspruch des Urteils auch sonst bei seiner Nachprüfung keinen Rechtsmangel ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
Scharpenseel Dr. Dotterweich Engels Dr. Schalscha Menges