Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 211/54
- Datum
- 03.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufgabe des Widerstands infolge Aussichtslosigkeit begründet kein Einverständnis; die erzwungene Duldung des Beischlafs stellt auch dann Notzucht dar, wenn der Widerstand vor Vollendung gebrochen wird.
Bei verwirklichten äußeren Gewaltaktionen muss das Urteil die innere Tatseite (Vorsatz) hinreichend feststellen und begründen; äußeres Geschehen allein ersetzt keine subsummierenden Feststellungen zur inneren Einstellung des Täters.
Indizien wie fortgesetzte Nähe des Opfers, nachträgliches Schweigen oder frühere sexuelle Erfahrungen des Opfers können die Beurteilung der inneren Tatseite beeinflussen, dürfen jedoch nicht die Pflicht des Gerichts zu eigenen, hinreichend bestimmten Feststellungen ersetzen.
Ergeben sich Lücken in den Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 26. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ Helmut ██████ aus ████████, dort geboren am ████ 1908, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Henges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Ermittlungsrichter Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberregierungsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 177 StGB verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung dieses Gesetzes, also des sachlichen Rechts.
Zur Begründung führt er aus, es komme bei Notzucht darauf an, dass der Beischlaf erzwungen wird, dass also der Widerstand bis zur Vollziehung des Beischlafs aufrechterhalten wird. Das Gegenteil sei im Urteil festgestellt. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unzureichend. Es hätte nach Meinung der Revision einer Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sich bei der Vollziehung des Beischlafs der Aufrechterhaltung der Gewaltanwendung bewusst gewesen ist. Bedingten Vorsatz habe die Strafkammer nicht angenommen.
1. Nach den Feststellungen des Urteils stieß der Angeklagte die Ursula ███████, während er sie mit dem einen Arm von hinten umklammerte, mit der Hand so heftig rückwärts, dass sie zu Fall kam, wobei er noch äußerte: "Was willst Du eigentlich, es kommt Dir doch keiner zu Hilfe!" Er kniete dann sofort über dem Mädchen und verhinderte den Versuch des Aufstehens. Als dieses sich weiter zur Wehr setzte, presste er mit seinen Knien dessen Oberschenkel auseinander und vollzog den Beischlaf. Ursula ███████ hatte sich gegen das Tun des Angeklagten von Anfang an mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften gewehrt. Der Angeklagte hielt sie jedoch mit seinen Händen und seinem Körpergewicht so fest, dass sie die Aussichtslosigkeit ihrer Abwehr – wie es der Angeklagte auch wollte – schließlich einsehen musste, so dass sie schon vor dem Ende der Beischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen aufgab.
Der Umstand, dass das Mädchen schließlich keinen Widerstand mehr leistete, ergibt noch nicht, dass es mit dem Beischlaf einverstanden war, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil 2 StR 82/53 vom 25. April 1953 in NJW 1953, 1070 zu einem Fall dieser Art ausgeführt hat. Ein vollendetes Verbrechen der Notzucht entfiele nur dann, wenn ein solches Einverständnis vorgelegen hätte. Die Ursula hat ihren Widerstand deshalb aufgegeben, wie festgestellt ist, aber lediglich weil sie schließlich einsehen musste, dass es für sie aussichtslos war, sich noch weiter zur Wehr zu setzen. Deshalb gab sie schon vor dem Ende der Beischlafshandlung ihren Widerstand notgedrungen auf. Die Gewaltanwendung des Angeklagten hatte damit ihr Ziel erreicht. Deshalb ist die Ursula mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt worden, so dass vollendete Notzucht nach den bisherigen Feststellungen der äußeren Tatseite nach ohne Rechtsirrtum bejaht ist.
2. Hinsichtlich der inneren Tatseite des Verbrechens der Notzucht bemerkt das angefochtene Urteil, es bedürfe angesichts des festgestellten äußeren Tatgeschehens keiner näheren Erörterung, dass der Angeklagte sich auch bewusst gewesen ist, dem ernsthaften Widerstande der Ursula ███ zur Erreichung des Beischlafs Gewalt entgegenzusetzen. Darüber hinaus kommt in dem Urteil bei Wiedergabe des äußeren Sachverhalts mit Bezug auf die innere Tatseite lediglich noch zum Ausdruck, dass der Angeklagte den Willen hatte, die Ursula zu zwingen, ihren Widerstand als aussichtslos aufzugeben.
Hiernach ist die Feststellung des inneren Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil unzureichend. Angesichts des tatsächlichen äußeren Geschehensablaufs hätte zur inneren Tatseite näher Stellung genommen werden müssen. Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte und die Ursula █████ ███ bei gemeinschaftlichen Arbeiten sich schon näher kannten und das Mädchen auch nach dem Vorfall unmittelbar anschließend sich zu weiterer gemeinschaftlicher Arbeit mit dem Angeklagten bereit gefunden hat. Hinzu kommt, dass die Ursula ███████ dann noch zwei Jahre über dieses Erlebnis mit dem Angeklagten geschwiegen hat. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie schon vorher wiederholt Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Männern hatte. Angesichts aller dieser Umstände ist es notwendig, die innere Tatseite bei dem Angeklagten näher zu ergründen und zu würdigen. Was das angefochtene Urteil dazu sagt, ist unzureichend. Dieser Mangel nötigt zu seiner Aufhebung.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Anwendung des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Dr. Dotterweich | Henges | Hoepner | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |