Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Überführung in deutschen Vollzug begründet keinen Verzicht auf Strafverfolgung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 211/51
Datum
14.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen angeblichen Verzichts auf Strafverfolgung nach Überführung des Angeklagten 1940 ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte fest, dass die Überführung allein keinen stillschweigenden Verzicht darstellt und kein rechtswirksamer Verzicht festgestellt ist. Kriegssituationen begründen keine automatische Bindung der Staatsanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafrechtliche Verfolgungsanspruch entsteht mit der Begehung der Tat und wird nicht durch die spätere Überführung des Täters in einen anderen Strafvollzugseinrichtung erloschen.

2

Die bloße Überführung eines Verurteilten oder Häftlings in den Vollzug eines anderen Staates oder einer anderen Behörde begründet nicht ohne ausdrückliche Erklärung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen Verzicht auf spätere Strafverfolgung.

3

Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung setzt eine eindeutige, der Rechtslage entsprechende Handlung oder Erklärung voraus; Schweigen oder rein tatsächliche Maßnahmen genügen nicht.

4

Ungeklärte oder auf Kriegsereignissen beruhende Verhältnisse begründen keine Gefahr der Rechtsunsicherheit, die einen bindenden Verzicht der Staatsanwaltschaft auf spätere Strafverfolgung rechtfertigen würde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Koblenz, 14. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Adam ██ aus ██████ bei ███, █████, geboren ████████ 1899 in ██, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter, Verwaltungsinspektor [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 14. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wanderte 1920 nach Luxemburg aus und nahm Wohnsitz in Asselborn. Im Jahre 1936 vergiftete er gemeinschaftlich mit seiner Geliebten ███████ seine Ehefrau mit Strychnin und versuchte auch mehrmals, den Ehemann ████ zu töten. Im April 1937 setzte er mit einer Kerze Heu und Stroh in seiner Scheune in Brand. Die Scheune, das Wohnhaus sowie ein Teil des benachbarten Anwesens seines Bruders wurden vernichtet. Der Angeklagte wollte sich auf diese Weise die Versicherungssumme verschaffen, erhielt sie aber nicht.

Durch Urteil des Assisenhofes in Luxemburg vom 27. Juni 1938 wurde er wegen Giftmordes, Mordversuchs und Brandstiftung zum Tode verurteilt, jedoch am 2. September 1938 zu lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt und zur Verbüßung der Strafe in das Gefängnis in Luxemburg eingeliefert. Nach der Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen wurde er im Oktober 1940 zur weiteren Verbüßung seiner Strafe nach Deutschland überführt und befand sich bis Kriegsende in verschiedenen Strafanstalten. Ab Oktober 1944 war er im Zuchthaus Coswig und einige Zeit bei einer Abteilung zur Entschärfung von Blindgängern in der Außenstelle Dessau eingesetzt. Am 28. April 1945 wurde er „auf höheren Befehl“ entlassen. Er arbeitete in der Folgezeit auf einem Bauernhof in Deutschland.

Im September 1947 wurde der Angeklagte von der französischen Militärregierung verhaftet und im Juni 1949 der deutschen Gerichtsbarkeit übergeben. Im April 1950 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Verbrechens des Mordes, drei Verbrechen des Mordversuchs und eines Verbrechens der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug. Das Schwurgericht hat das Verfahren eingestellt, da die Staatsanwaltschaft durch die Überführung des Angeklagten im Jahre 1940 nach Deutschland in den deutschen Strafvollzug auf eine nochmalige Strafverfolgung durch deutsche Gerichte verzichtet habe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei die Anklagebehörde an ihre Erklärung gebunden. Der Angeklagte könne daher nicht mehr verfolgt werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der §§ 306 StGB durch Nichtanwendung. Das Schwurgericht habe zu Unrecht in der Überführung des Angeklagten in den deutschen Vollzug eine bindende Verzichtserklärung gesehen. Selbst wenn ein Verzicht vorliege, sei er nicht rechtswirksam, da § 153a StPO nur bei geringfügigen Taten die Staatsanwaltschaft berechtige, von der Anklage abzusehen. Die Rechtssicherheit erfordere die Erhebung der Anklage und Aburteilung durch ein deutsches Gericht. Das Rechtsmittel ist begründet.

Mit Recht hat das Schwurgericht die deutsche Gerichtsbarkeit bejaht, da sowohl die Voraussetzungen des § 3 StGB i. d. F. der VO vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) als auch der §§ 3, 4 StGB a. F. vorliegen. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe auf die Strafverfolgung mit bindender Wirkung verzichtet.

Unbegründet ist zwar das Vorbringen der Revision, ein Verzicht sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nur absehen könne, wenn die Tat geringe Bedeutung habe oder die Aufklärung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereite. Eine solche Beschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts entstand auch der deutsche Strafanspruch nicht erst mit der Überführung des Angeklagten in eine deutsche Strafanstalt, sondern mit der Begehung der Tat. Ob die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde seinerzeit von der Überführung des Angeklagten in eine deutsche Strafanstalt und seinen Taten im Jahre 1940 überhaupt Kenntnis erhalten hatte und als solche tätig geworden war, ist nicht festgestellt. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist bei den gegebenen Umständen die Annahme eines Verzichts auf eine nochmalige Strafverfolgung rechtlich nicht begründet.

Angesichts der durch den Krieg und die Besetzung fremden Gebiets geschaffenen ungeklärten Verhältnisse war im Zeitpunkt der Überführung des Angeklagten in eine deutsche Haftanstalt nicht endgültig zu beurteilen, ob der Angeklagte nach Kriegsende wieder zur Verbüßung nach Luxemburg zurückgeführt oder in deutscher Gewalt bleiben werde. Es bestand daher kein Anlass für die deutsche Strafverfolgungsbehörde, schon in diesem Zeitpunkt eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden geboten sei. In der Überführung des Angeklagten in eine deutsche Haftanstalt allein kann daher keineswegs ohne Weiteres die stillschweigende Erklärung gesehen werden, dass die zuständige deutsche Behörde auf eine Strafverfolgung nach deutschem Recht verzichte. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung hat die deutsche Strafverfolgungsbehörde nach den Feststellungen des Urteils nicht abgegeben. Durch den bestehenden Schwebezustand ist auch die Rechtssicherheit nicht gefährdet worden. Etwaige Rechte des Angeklagten wurden dadurch nicht beeinträchtigt, da er sich auf Grund des rechtskräftigen luxemburgischen Urteils im Strafvollzug befand und durch die Hinausschiebung der Entscheidung seine Lage nicht geändert wurde. Im Übrigen hat die deutsche Staatsanwaltschaft alsbald, nachdem der Angeklagte von der französischen Militärregierung der deutschen Gerichtsbarkeit überstellt worden war, das Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob ein unwiderruflicher Verzicht der deutschen Strafvollzugsbehörde überhaupt möglich gewesen wäre.

Das Urteil gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Strafverfolgungsbehörde etwa zu einer anderen Zeit eine Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Hinweis auf einen möglicherweise zu erwartenden Straferlass bei der Teilnahme an dem Blindgängerkommando war kein bindendes Versprechen, sondern nur ein Inaussichtstellen eines möglichen Gnadenerweises. Dass überhaupt die Staatsanwaltschaft diese Erklärung abgegeben habe, ist nicht festgestellt. Aus dem Urteil ist auch nicht ersichtlich, wer die Entlassung verfügt hat. Sie ist am 28. April 1945, also kurz vor dem Zusammenbruch geschehen, so dass sie offenbar im Rahmen der damals in vielen Fällen durchgeführten Räumung von Strafanstalten bei Annäherung der feindlichen Truppen stattfand. Auch daraus kann keinesfalls ein Wille der Strafverfolgungsbehörde entnommen werden, von ihrem Verfolgungsrecht keinen Gebrauch mehr zu machen.

Das Schwurgericht muss daher in der neuen Verhandlung über die Anklage sachlich entscheiden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Ludwig.

Ortlieb
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