Treffer
BGH Beschluss

Revision bei versuchter Vergewaltigung: Strafausspruch wegen lückenhafter Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 210/96
Datum
03.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen versuchter Vergewaltigung ein. Streitpunkt war die Strafzumessung insbesondere hinsichtlich einer alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) und des nachtatlichen Verhaltens des Opfers. Der BGH hob den Strafausspruch wegen lückenhafter Begründung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer erheblichen alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann zu einer Verschiebung des anwendbaren Strafrahmens führen (§§ 23, 49 StGB).

2

Bei der Würdigung strafschärfender Handlungsmodalitäten (z. B. ‚brutale Tatausführung‘) hat das Gericht darzulegen, dass diese nicht Ausdruck einer aufgrund von Alkohol verminderten Hemmungsfähigkeit sind; bleibt diese Möglichkeit unberücksichtigt, liegt ein Rechtsfehler der Strafzumessung vor.

3

Die Strafzumessung erfordert eine umfassende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit allen strafmildernden und strafschärfenden Umständen (einschließlich Nachtatverhaltens und Verhalten des Opfers); lückenhafte Begründungen rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Kann eine strafschärfende Tatsache zugleich Ausdruck einer schuldmindernden Einwirkung sein, muss das Gericht diese Möglichkeit erörtern, da andernfalls die Strafzumessung widersprüchlich oder unvollständig bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 25. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 210/96

vom 3. Juli 1996

in der Strafsache gegen Peter Gustav Joachim ██, geboren am ██ 1944 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge und die Angriffe auf den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Strafausspruch kann dagegen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im Hinblick auf die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen und den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB wegen Versuchs gemildert (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB).

Dagegen hält die Bemessung der danach nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze liegenden Freiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Strafzumessungserwägungen lückenhaft sind. Als Strafmilderungsgrund hat das Landgericht neben der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten lediglich sein Geständnis angeführt. Zugunsten des Angeklagten sprechen aber nach dem festgestellten Sachverhalt neben seinem Nachtatverhalten auch das Verhalten des Tatopfers, der sich entschuldigt hatte, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zu dem Angeklagten zurückkehrte und mit diesem mehrfach einvernehmlich Intimverkehr hatte. Das Tatopfer hat einen Heiratsantrag des Angeklagten angenommen und mit finanzieller Unterstützung des Angeklagten, der die Scheidung seiner Ehe betreibt, aus Thailand die für die Eheschließung erforderlichen Papiere beschafft.

Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht „die brutale Tatausführung“ ohne jede Einschränkung als strafschärfend gewertet hat. Zwar liegt darin kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da die Gewaltanwendung hier mit einer die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden Schwere verbunden war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 2 und 3). Die schulderhöhende Bewertung der Handlungsmodalitäten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aber deshalb, weil außer Betracht geblieben ist, dass die im Verhalten des Angeklagten zu Tage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) gewesen sein kann.

Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden; eine andere Bewertung wäre widersprüchlich. Es ist ein Rechtsfehler, dass sich das Landgericht mit dieser nach der Fallgestaltung naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m. Nachw.).

JahnkeDetterOtten
BodeAthing