Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung eines Diebstahls in versuchten Diebstahl wegen fehlender Zueignungsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 210/90
Datum
31.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall von vollendetem in versuchten Diebstahl, weil die Feststellungen zur Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlten. Weitere Revisionsgründe wurden als unbegründet verworfen. Die Strafe blieb unberührt, da die Änderung die Gesamtstrafe nicht beeinflusste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung des Diebstahls setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme bzw. bei Begründung des neuen Gewahrsams vorliegt.

2

Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zur tatbestandsmäßigen Zueignungsabsicht und sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

4

Die Abwertung einer einzelnen Tat von vollendet zu versucht berührt den Strafausspruch nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderung die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 18. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 210/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████, geboren am ██ 1969 in ██████████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Dezember 1989, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen, des versuchten Diebstahls, der Vortäuschung einer Straftat, der Hehlerei, der Gewaltausübung über verbotene Gegenstände und der Urkundenfälschung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in neunzehn Fällen, Vortäuschung einer Straftat, Hehlerei, Gewaltausübung über verbotene Gegenstände und Urkundenfälschung zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt lediglich zu einer Änderung im Schuldspruch.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit, als der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten Diebstahls verurteilt wurde. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellungen zu dieser Tat die Vollendung des Delikts nicht ergeben. Die Zueignungsabsicht muss bei der Wegnahme vorliegen, und zwar auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem diese vollzogen, der neue Gewahrsam also begründet wird (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl., Anm. 5 b in Verbindung mit Anm. 3 d zu § 242). Die Urteilsfeststellungen zu Fall II 3 lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte in dem danach maßgebenden Zeitpunkt noch zumindest – was ausreichend wäre (vgl. BGH NJW 1985, 812) – die Erwartung oder die Hoffnung hatte, das Autoradio verwenden oder verwerten zu können, oder ob er wegen der schon zuvor beim Ausbau verursachten Beschädigungen bereits gewillt war, es wegzuwerfen. Da ergänzende Feststellungen hierzu nunmehr nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Bewertung einer von zahlreichen Taten nur als Versuch die Höhe der verhängten Jugendstrafe beeinflusst hatte.

Dem tritt der Senat bei.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer
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