Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung — Zurückverweisung nach § 53 Abs.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 210/87
Datum
22.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung; das Landgericht bildete aus zwei Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe, ließ aber eine dritte Einzelfreiheitsstrafe daneben bestehen. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil gemäß § 53 Abs. 1 StGB aus allen drei Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden war. Die übrigen Schuldsprüche und Einzelfreiheitsstrafen blieben unangefochten; die Sache wurde zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren verhängten Einzelstrafen ist gemäß § 53 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe aus allen Einzelstrafen zu bilden.

2

Es ist rechtsfehlerhaft, nur aus einigen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und andere Einzelstrafen gesondert bestehen zu lassen.

3

Liegt ein Mangel in der Gesamtstrafenbildung vor, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz oder einen anderen Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Fehler in der Gesamtstrafenbildung berühren nicht zwangsläufig die Feststellungen zur Schuld oder die Wirksamkeit der einzelnen Einzelfreiheitsstrafen, soweit für diese keine Rechtsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/87 in der Strafsache gegen ██████ aus KC), geboren am ██████ 1954 in ████, Erwin M zur ████ ██ in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1986 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die Sache wird insoweit, als eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den drei Einzelfreiheitsstrafen zu bilden ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen einer (vollendeten) Vergewaltigung sowie einer sexuellen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die drei Einzelfreiheitsstrafen gilt: in dieser Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschwert. Zu beanstanden ist dagegen die Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung. Das Landgericht hat aus den wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und außerdem wegen der versuchten Vergewaltigung eine gesonderte Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt. Das war rechtsfehlerhaft. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. April 1987 zutreffend ausgeführt hat, wäre gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus allen drei Einzelfreiheitsstrafen zu bilden gewesen. Diesen Mangel wird der neue Tatrichter zu beheben haben, an den die Sache zu diesem Zwecke zurückverwiesen wird.

MaierMüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
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