Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen überbewerteter Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/83
- Datum
- 29.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wegen allgemeiner Abschreckung (Generalprävention) veranlasste Verschärfung des Strafausspruchs ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Feststellungen zur Notwendigkeit einer derartigen Generalprävention, z. B. eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Delikte, getroffen sind.
Beruht die Strafzumessung wesentlich auf einer ohne entsprechende Feststellungen gewichteten Generalprävention, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Die Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen und das Tatbestandsergebnis tragfähig bleiben und keine durchgreifenden verfahrens- oder rechtlichen Fehler vorliegen.
Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit (etwa erheblicher Alkoholpegel) können die Strafzumessung beeinflussen; frühere einschlägige Straftaten können einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 210/83
in der Strafsache gegen ████ aus K[ÖLN], den Kaufmann Wolfgang Bodo dort geboren am ███████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gemäß den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte die ortsunkundige Zeugin ███████ nach dem Besuch eines Weinlokals nachts in eine – an einem Bahndamm endende – Sackgasse. Dort presste er sie gegen eine Mauer, schob ihren Pullover hoch und die Hose sowie den Slip herunter; dann betastete er den Körper der Zeugin, obwohl diese ständig schrie. Die Tat dauerte etwa eine halbe Stunde lang. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer gewissen Halteschwäche, die mit einer Neigung zur Situationsverkennung verbunden ist, sowie unter dem Einfluss des vorher genossenen Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,4 bis 2,5 ‰) erheblich vermindert war.
Da er bereits früher dreimal einschlägig in Erscheinung getreten war – jeweils in alkoholisiertem Zustand –, hat es eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt. Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Revisionsvorbringen zum Schuldspruch ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden. Im Rahmen der Strafschärfungsgründe hat das Landgericht „den Grundsatz der Generalprävention“ „überbewertet“ und hierzu ausgeführt, eine Bestrafung wegen sexueller Gewaltverbrechen habe auch den Zweck, andere potentielle Täter von der Begehung derartiger Taten abzuhalten. Gegen diese Strafzumessungserwägung bestehen rechtliche Bedenken. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe – als sie sonst angemessen wäre – nur dann, wenn
hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht. Angesichts der Höhe der verhängten Strafe drängt es sich auf, dass das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention besonderes Gewicht beigemessen hat. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
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