Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teilweise stattgegeben: Aufhebung eines Diebstahlsurteils, Berichtigung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 210/73
Datum
29.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wird insoweit aufgehoben, dass ein Verurteilungsfall (Fall B 2) entfällt; zudem wird die Zahl der Diebstahlsverurteilungen berichtigt und die Bezeichnung „als Rückfalltäter“ sowie die Aberkennung des Wahlrechts gestrichen. Das BGH bemängelt unklare Feststellungen zum Umfang der Beute, die die Qualifikation als vollendeter Diebstahl beeinflussen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren Feststellungen über Art und Umfang der Beute ist zu prüfen, ob die Tat als vollendeter Diebstahl oder nur als versuchter Diebstahl bzw. als Übertretung zu qualifizieren ist; maßgeblich ist, ob die Gegenstände zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und von unbedeutendem Wert sind.

2

Die Aufhebung eines Einzelstrafurteils führt zum Wegfall der auf ihm beruhenden Gesamtstrafen; die Gesamtstrafen sind bei Wegfall einzelner Einzelstrafen neu zu bilden bzw. neu zu entscheiden.

3

Die Bezeichnung ‚als Rückfalltäter‘ ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

4

In Übergangsfällen nach dem 1. Strafrechtsreformgesetz (Art. 89 Abs. 1) darf die Aberkennung lediglich die Amtsfähigkeit betreffen; die Aberkennung von Rechten aus öffentlichen Wahlen ist nicht zulässig.

5

Offensichtliche Versehen in der Urteilsformel (z. B. die fehlerhafte Angabe der Zahl der Verurteilungen) sind berichtigungsfähig und vom Revisionsgericht zu korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 3. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 210/73 29. August 1973 in der Strafsache gegen

1. den Gerüstbauer Adalbert ████ aus [REDACTED], geboren ████ ██ 1949 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Raupenführer Franz Josef █████ aus [REDACTED], geboren am █████ 1947 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 3. März 1972, soweit sie im Fall B 2 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, und im Ausspruch über die gegen sie erkannten Gesamtstrafen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Ferner werden im Urteilsspruch die Worte „und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen“ gestrichen und dem hierdurch verkürzten Satz die Worte angefügt: Weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird weiter der gegen ihn ergangene Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen (nicht in vier Fällen) schuldig ist. Ferner kommen im Urteilsspruch die Worte „als Rückfalltäter“ in Wegfall.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ████ ist „als Rückfalltäter“ wegen Diebstahls in 13 schweren Fällen, versuchten Diebstahls in einem schweren Fall, Diebstahls in vier Fallen, Betrugs, Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Gegen den Angeklagten █████ hat das Landgericht wegen Diebstahls in vier schweren Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Beihilfe zum Diebstahl und wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Beiden Angeklagten ist die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ferner hat die Strafkanmer dem Angeklagten ████ die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für ihn und den Mitangeklagten █████ eine Sperrfrist bestimmt. Beide Angeklagte beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist wirksam beschränkt.

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Jedoch haben die Sachrügen teilweise Erfolg.

Die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall B 2 der Urteilsgründe (Fall 15 der Anklage) muss aufgehoben werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschafften sich die Angeklagten in diesem Fall Zugang in das Innere eines Tankstellengebäudes, indem sie ein Fenster einwarfen und einstiegen. Außer „zehn Schachteln Zigaretten“, die sie aus einem dort befindlichen Automaten entwendeten, entdeckten sie nichts für sie Stehlenswertes. Das Landgericht hat die Tat als einen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl in einem schweren Fall gewertet. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen angesichts der Unklarheit über den Unfang der Beute durchgreifende Bedenken. Sofern die Packungen nur jeweils zehn Zigaretten enthielten, hätten sich die Angeklagten lediglich des versuchten Diebstahls (in einem schweren Fall) und tateinheitlich hiermit einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht (BGHSt 21, 244), da die Beute nur aus Genussmitteln bestanden hätte, die von unbedeutendem Wert und von den Tätern zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt gewesen wären. Zudem wäre in diesem Fall die Bestrafung wegen der Übertretung von der rechtzeitigen Stellung eines Strafantrags durch den Geschädigten abhängig. Sollte es sich jedoch um Zwanziger-Packungen gehandelt haben, so wäre die Voraussetzung der Zweckbestimmung „zum alsbaldigen Verbrauch“ nicht mehr gegeben. Das Landgericht hätte die Angeklagten dann zu Recht wegen vollendeten Diebstahls (in einem schweren Fall) verurteilt.

Mit der Aufhebung der gegen die beiden Angeklagten in diesem Fall verhängten Einzelstrafe verlieren auch die gegen sie erkannten Gesamtstrafen ihren Bestand.

Der den Angeklagten ████ betreffende Schuldspruch ist ferner dahin zu berichtigen, dass sich der Angeklagte des Diebstahls in fünf, nicht in vier Fällen schuldig gemacht hat. Wie die Urteilsgründe (Bl. 58, 73) ersehen lassen, handelt es sich bei der im Urteilsspruch angegebenen Zahl (4) um ein offensichtliches Versehen.

Die Worte „als Rückfalltäter“ im Urteilsspruch gegen den Angeklagten ████ hat der Senat gestrichen, weil diese Kennzeichnung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237).

Ferner konnte die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht bestehen bleiben. Gemäß Artikel 89 Abs. 1 des 1. StrRG darf in den Übergangsfällen nur die Amtsfähigkeit aberkannt werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 67/70 –).

Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen nicht ergeben.

Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht auch über die Maßnahmen im Sinne der §§ 42 m und 42 n StGB neu zu entscheiden haben.

BaumgartenWillmsMeyer
SchumacherSchauenburg
Revisionen teilweise stattgegeben: Aufhebung eines Diebstahlsurteils, Berichtigung und Rückverweisung — Themis