Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Begehungszeiten der Vortaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 210/71
Datum
15.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ein; das Landgericht hatte Rückfall angenommen und eine Freiheitsstrafe verhängt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Begehungszeiten der Vortaten nicht hinreichend festgestellt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob Rückfallverjährung nach §17 Abs.4 StGB eingetreten ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der Rückfälligkeit nach §17 Abs.4 StGB bedarf es ausreichender Feststellungen zu den Begehungszeiten der früheren Taten; fehlen diese, ist die Rückfallqualifikation nicht tragfähig.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zur Verjährung oder zum Eintritt der Rückfallwirkung früherer Straftaten, lässt sich die Anwendbarkeit von §17 Abs.4 StGB nicht beurteilen und der Strafausspruch ist aufzuheben.

3

Sind die zur Anwendung eines strafschärfenden Tatbestands (z. B. Rückfall) erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unzureichend, führt dies zur Zurückverweisung an die Vorinstanz für eine neue Entscheidung über den Strafausspruch.

4

Die Revision kann insoweit stattgegeben werden, als Verfahrensmängel oder Feststellungslücken die rechtliche Werthaltigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen; gegen den Schuldspruch gerichtete Angriffe bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 210/71

in der Strafsache gegen ███ aus ████ dort den Kraftfahrer Hubert Hans geboren am ███ 1939, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. April 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Strafaus-

spruch aufgehoben werden. Mangels ausreichender Angabe der Begehungszeiten der Vortaten lässt sich nicht feststellen, ob Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB eingetreten ist.

KirchhofBaumgartenMeyer
WillusMeise
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