Revision: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen schwerem Diebstahl und Einstellung eines Betrugsverfahrens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/63
- Datum
- 24.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass die Wegnahme ‚mittels Einbruchs‘ erfolgt und tatrichterlich konkrete Feststellungen zur Überwindung eines erheblichen Widerstands vorliegen.
Tatrichterliche Annahmen über ‚starken Druck‘ oder ‚erhebliche Kraft‘ sind unzureichend, wenn keine tatsächlichen Feststellungen zum geleisteten Widerstand getroffen werden; fehlt dies, ist nur einfacher Diebstahl anzunehmen.
Die Strafverfolgung eines Tatbestands ist einzustellen, wenn dieser nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist.
Für die Annahme einer Fortsetzungstat ist ein Gesamtvorsatz auf den einheitlichen Gesamterfolg erforderlich; ein einheitliches Motiv (z. B. Unterhaltssicherung) genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 24. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicher Adolf Günter IL, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
[REDACTED] der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1.) das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen 3, 5, 8, 15, 19, 20 und 21 wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch;
2.) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse hinsichtlich des Betruges im Falle 4 eingestellt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 2.) entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt: wegen schweren Diebstahls in 17 Fällen, wegen Diebstahls in fünf Fällen, in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung in [REDACTED] Fällen, wegen Betruges in [REDACTED] Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung, in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Betruges in neun Fällen. Unter Einbeziehung zweier Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 29. April 1962 und unter Wegfall der damaligen Gesamtstrafe hat sie auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis erkannt und es bei dem vom Amtsgericht angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis und der festgesetzten Sperrfrist belassen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Im Fall 4 hat die Strafkammer den Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls und wegen Betrugs bestraft, obwohl der Betrug nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses ist. Mangels dieser Voraussetzung ist daher das Verfahren hinsichtlich des Betruges einzustellen.
2.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da nicht angegeben ist, auf welchem Weg, insbesondere mit Hilfe welcher Beweismittel sich die Strafkammer eine weitere Aufklärung hätte verschaffen müssen.
3.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt folgendes:
In den Fällen 3, 5, 8, 15, 19, 20 und 21 kann die Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aufrechterhalten bleiben. Aus den Feststellungen geht nicht ausreichend hervor, dass der Angeklagte die Diebstähle „mittels Einbruchs“ begangen hat. Die Strafkammer scheint nach ihren Ausführungen zur rechtlichen Würdigung davon auszugehen, dass das Öffnen eines nicht verriegelten, sondern nur beigedrückten Entlüftungsfensters allgemein eine nicht unerhebliche Kraftanstrengung erfordere und daher die Entwendung von Sachen aus einem Kraftfahrzeug auf diesem Weg als Einbruchsdiebstahl anzusehen sei. Das ist irrig.
Die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1955 (NJW 1956, 389) hebt ausdrücklich die damals getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hervor und stellt auf die besondere Sachlage ab.
Hier ist in keinem der Fälle über den Widerstand, den das Fenster bot, Sicheres festgestellt. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte jeweils „mit starkem Druck“ oder „mit erheblicher Kraft“ die Fenster geöffnet habe, beruht daher der tatsächlichen Grundlage. Sollte die Strafkammer Näheres nicht aufklären können, ist nur wegen einfachen Diebstahls schuldig zu sprechen.
Die Verurteilung in allen übrigen Fällen ist nicht zu beanstanden.
Die Fälle 11 und 12 sind bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung verwechselt worden; dies beruht auf einem bloßen Versehen und ist unschädlich.
Offensichtlich fehl gehen die Angriffe des Beschwerdeführers dagegen, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang unter seinen Straftaten, mindestens unter den Diebstählen aus Kraftwagen ab Fall 3, verneint hat. Von einem Gesamtvorsatz, wie ihn die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundvoraussetzung der Fortsetzungstat verlangt (vgl. BGHSt 1, 313, 315), ist nach den Feststellungen keine Rede. Das einheitliche Ziel des Angeklagten, durch Diebstähle und durch Verwertung der Beute den eigenen Unterhalt und den der Familie zu bestreiten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesamterfolg, auf den der Vorsatz der Fortsetzungstat gerichtet ist. Dies verkennt die Revision.
4.) Auch der Strafausspruch gibt zu Bedenken keinen Anlass. Dass die Strafen in dem eingestellten und in den aufgehobenen Fällen die Strafzumessung in den übrigen beeinflusst haben könnten, ist ausgeschlossen.
Der Gesamtstrafausspruch ist aufzuheben. Damit entfällt auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, über die die Strafkammer neu zu befinden haben wird.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |