Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/60
- Datum
- 11.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Aufklärungsrüge ist nach § 345 StPO unzulässig, wenn sie nicht bereits in der schriftlichen Revisionsbegründung enthalten ist.
Vorsatz und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB), können bejaht werden, wenn Täter die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit Dritter erkennen, dem Geschädigten dies verschweigen und die Nichterfüllung in Kauf nehmen.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn mehrere Personen bei der Realisierung der Straftat zusammenwirken; die konkrete Aufteilung der Tatbeiträge ist hierfür ohne entscheidende Bedeutung.
Die Anforderungen des § 267 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale relevanten Tatsachen darlegt; das Gericht muss nicht zu jeder in der Hauptverhandlung erörterten Einzelheit ausführlich Stellung nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 11. Februar 1960
Rubrum
in der Strafsache gegen
1.) den █████████ ████ Ludwig BCD aus G__D, dort geboren ███ ███ ███████ █████
2.) den Vertreter ███████ ██, geboren am ██ ████ ██ ███ █████ █████
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. Februar 1960 werden verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch gegen den Angeklagten Grünewald die Worte „welche in Wegfall kommt“ gestrichen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) zu je einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten ████████ unter Einbeziehung einer am 31. Mai 1958 vom Landgericht in Bielefeld gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis gebildet; die Freiheitsstrafen hat das Gericht beiden Angeklagten gemäß § 25 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihren Revisionen machen sie die Verletzung prozessualen sowie materiellen Rechts geltend.
a) Die Aufklärungsrüge, die der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erhoben hat, ist verspätet (§ 345 StPO) und muss deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden. In der schriftlichen Revisionsbegründung war in dieser Hinsicht lediglich eine unzureichende Würdigung der zivilrechtlichen Akten durch die Strafkammer geltend gemacht worden.
b) Die Meinung der Revision, dass der innere Tatbestand des Betruges bei beiden Angeklagten nicht hinreichend nachgewiesen sei, trifft nicht zu. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Strafkammer festgestellt hat, die geworbenen Kunden seien, für die Angeklagten erkennbar, nicht zahlungsfähig und nicht zahlungswillig gewesen, die Angeklagten hätten aber dem Geschädigten ██████ hiervon nichts mitgeteilt, ihm vielmehr die Anträge der Kunden ohne Hinweis hierauf vorgelegt. Sie rechneten dabei mit der Möglichkeit der Nichterfüllung der Verträge, heißt es im Urteil, und nahmen diese in Kauf, weil sie dem Zeugen ██████ mit ihrem Erfolg aufwarten wollten.
Die Strafkammer hat damit auch das Billigen der Nichterfüllung der Verträge zum Ausdruck bringen wollen und gebracht. Unter diesen Voraussetzungen den Vorsatz der Angeklagten für Betrug und ihre Absicht bejaht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat auch in den in Betracht kommenden Fällen die Mittäterschaft rechtlich zutreffend angenommen; denn nach dem Sachverhalt haben die Angeklagten jeweils zusammengewirkt bei den strafbaren Handlungen, die im Urteil als in Mittäterschaft begangen beurteilt werden. Wie sie sich im Einzelfall bei der Begehung der Straftat in ihr Tun teilten, ist ohne Bedeutung.
Das Urteil enthält hiernach die in § 267 StPO zwingend vorgeschriebenen Gründe, d. h. die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale des Betruges zu finden sind. Das Vorbringen der Revision, die Feststellungen der Strafkammer seien unzureichend, ist daher unbegründet; auch der dem Zeugen █████ durch die Straftaten zugefügte Schaden ist in dem angefochtenen Urteil ausreichend belegt.
Soweit darüber hinaus die Revision auch die Angaben der Tatsachen fordert, aus denen die Strafkammer im einzelnen ihre tatsächlichen Folgerungen gezogen hat, rügt sie nur die Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, worauf das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam gestützt werden kann. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer braucht sich das Urteil nicht mit allen in der Hauptverhandlung erörterten Einzelheiten näher auseinanderzusetzen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Worte „welche in Wegfall kommt“ im Urteilsspruch gegen den Angeklagten Grünewald waren zu streichen (BGHSt 12, 99).
| Dotterweich | Dr. Schalscha | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Kirchhof |