Revision: Freispruch statt Einstellung bei endgültigem Ausschluss des Strafantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein tateinheitlich in Betracht kommendes Prozesshindernis endgültig, sodass die Verfolgung eines antragsabhängigen Tatbestands endgültig ausgeschlossen ist, hat das Gericht bei Nichtnachweis des schwereren, amtsverfolgbaren Vorwurfs das Urteil auf Freispruch zu erkennen.
Wenn ein Prozesshindernis noch behebbar ist, ist Einstellung geboten, da eine rechtskräftige Sachentscheidung die spätere Verfolgung verhindern würde.
Die gesetzliche Vertretung des Kindes in Angelegenheiten der Person gehört nach §§ 1627, 1630 BGB dem Vater; der Mutter steht insoweit kein eigenständiges Strafantragsrecht zu.
Der Angeklagte kann die auf Einstellung lautende Entscheidung mit der Revision angreifen, um einen Freispruch zu erreichen, wenn die Einstellung die Wirkung einer Freisprechung hinsichtlich des hauptsächlichen Anklagepunktes hat.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 31. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Fred W. den Postfacharbeiter, geboren am [REDACTED], wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Juni 1958 in der Sitzung vom 13. Juni 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Januar 1958 aufgehoben, soweit das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO in einem Falle eingestellt worden ist.
Der Angeklagte wird auch in diesem Falle freigesprochen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, mit der 13-jährigen Monika und deren 8-jähriger Schwester Sigrid unzüchtige Handlungen vorgenommen und versucht zu haben, die Kinder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 7. Dezember 1957 im Keller des Postamtes in Urbersheim die Wand eines Duschraumes erklettert, in dem Monika sich duschte und Sigrid, noch mit dem Hemd bekleidet, stand. Er sah kurz in den Duschraum hinein. Monika drehte ihm den Rücken zu; Sigrid entdeckte den Angeklagten alsbald. Er zog sich daraufhin sofort zurück. Das Landgericht hielt weder ein vollendetes noch ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben. Ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt, hat es unerörtert gelassen, da der Vater der beiden Kinder seinen Strafantrag vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hat. Es hat das Verfahren eingestellt, weil möglicherweise ein Strafantragsrecht der Mutter noch bestehe. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt.
Die Revision richtet sich gegen die Einstellung; sie erstrebt die Freisprechung des Angeklagten.
Nach gesicherter Rechtsprechung muss das Verfahren eingestellt werden, wenn das für den einen der tateinheitlich zusammentreffenden rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht kommende Prozesshindernis noch behebbar ist; denn eine auf Freispruch lautende rechtskräftige Sachentscheidung würde die Verfolgung auch nach Wegfall des Prozesshindernisses ausschließen. Deshalb ist Einstellung für geboten erachtet worden, wenn der Strafantrag fehlte, aber die Möglichkeit seiner Nachholung nicht ausgeschlossen war (RGSt 46, 363; 72, 296, 300; BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261). Ein solches auf Einstellung lautendes Urteil hält zwar die Strafverfolgung nach Behebung des Prozesshindernisses offen, erledigt jedoch die Sache unter dem durch das Prozesshindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunkt endgültig, wirkt also insoweit als Freispruch (RGSt 46, 363, 369).
Wenn es, wie das Landgericht meint, zuträfe, dass ein Antragsrecht der Mutter der verletzten Kinder noch bestünde, so wäre die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausübung des Strafantragsrechts gehört zur Sorge für die Person des Kindes. Nach geltendem Recht steht dem Vater allein die gesetzliche Vertretung des Kindes in den zur Sorge für die Person und das Vermögen gehörenden Angelegenheiten zu (§§ 1627, 1630 Abs. 1 BGB). Die Regelung widerspricht nicht dem Art. 3 Abs. 2 GG (Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau). Auf diesem Standpunkt steht auch der Gesetzgeber; das Gleichberechtigungsgesetz hat in § 1629 Abs. 1 BGB ebenfalls dem Vater allein die gesetzliche Vertretung des Kindes zugewiesen. Demnach stand der Mutter der beiden verletzten Kinder in keinem Zeitpunkt ein Strafantragsrecht zu.
Eine Verfolgung der Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung war deshalb, nachdem der Vater den Strafantrag zurückgenommen hatte, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr möglich. Es fragt sich, ob deshalb das Urteil auf Freispruch hätte lauten müssen.
Im Urteil RGSt 46, 363 hat das Reichsgericht zunächst verneint, dass der Angeklagte in beachtlicher Weise formell beschwert sei, wenn die Urteilsformel die Sachentscheidung über eine von Amts wegen verfolgbare Straftat nicht äußerlich erkennbar mache; das Gesetz gewähre hierauf keinen prozessualen Anspruch, und etwaige sachliche und prozessuale Nachteile entstünden dem Angeklagten durch einen lediglich auf Einstellung lautenden Urteilsspruch nicht, da die Einstellung hinsichtlich des von dem Verfolgungshindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunktes sacherledigende (freisprechende) Wirkung habe. In dem Urteil wird lediglich eingeräumt, dass Freisprechung statt Einstellung nichts schade, wenn jede Erneuerung der Verfolgung des Antragsdelikts vollkommen ausgeschlossen sei, weil dann Strafverfolgungsinteressen nicht mehr bestünden. Folgt man dieser Ansicht, so wäre der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und seine Revision unzulässig.
Dagegen hat das Reichsgericht im Urteil RGSt 66, 51 für den Fall, dass das Prozesshindernis endgültig feststeht, Freisprechung für geboten erachtet und zur Begründung angeführt, es würde vom Volke nicht verstanden werden und könne nicht der Sinn des § 260 StPO sein, wenn bei einer Anklage, die z. B. auf (vorsätzliche oder fahrlässige) Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung lautet, das Ergebnis der Hauptverhandlung – Verneinung der Schuldfrage hinsichtlich der Tötung – in der Urteilsformel lediglich durch Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Übertretung Ausdruck finde; der Urteilsspruch müsse dem Ergebnis der Hauptverhandlung sinngemäßen Ausdruck verleihen; das könne in solchen Fällen nur durch Freispruch geschehen; der Angeklagte habe bei derartiger Lage der Sache einen Anspruch darauf, dass ihm durch Freispruch das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich des tatsächlichen Hauptgesichtspunktes der Anklage bezeugt werde. Ersichtlich lässt sich das Reichsgericht dabei von dem Gedanken leiten, dass Wertverhältnis der konkurrierenden rechtlichen Gesichtspunkte entscheidend sei; wenn sich die „freisprechende“ Sachentscheidung auf einen schwereren Schuldvorwurf beziehe als die Einstellung, müsse das Urteil auf Freisprechung lauten. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen BGHSt 1, 231, 235 und 7, 256, 261 entschieden. Im erstgenannten Urteil wird zwar nur gesagt, es sei nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten durch Freisprechung das Fehlen des Schuldnachweises für den hauptsächlichen Anklagepunkt bezeugt werde. Indessen spricht der Leitsatz aus, dass Freisprechung geboten sei, wenn ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen ist, für das ein Strafantrag weder gestellt ist noch nachgeholt werden kann. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzuweichen.
Dabei kann unerörtert bleiben, ob Freisprechung nur geboten ist, wenn das Prozesshindernis den leichteren der konkurrierenden Gesichtspunkte berührt oder, wie Eberhard Schmidt (Lehrkomm. Erl. 27 zu § 260 StPO) meint, ohne Rücksicht auf das Wertverhältnis in jedem Falle. Hier handelt es sich wie in BGHSt 1, 231 und 7, 256 um ein Sittlichkeitsverbrechen einerseits und eine Beleidigung andererseits. Unter so gearteten Umständen ist der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, wenn das Urteil hinsichtlich des angeklagten Sittlichkeitsverbrechens die Wirkung eines Freispruchs hat. Er kann deshalb das auf Einstellung lautende Urteil mit der Revision anfechten, um einen Freispruch zu erzielen.
Nach allem war der Angeklagte daher auch insoweit freizusprechen, als das Verfahren durch das angefochtene Urteil eingestellt worden ist.
Da angesichts der Zurücknahme des Antrages durch den Vater schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht feststand, dass die Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung endgültig ausgeschlossen war, also bereits nach der damaligen Sachlage der Angeklagte freigesprochen werden musste, braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob das einstellende Urteil durch das Revisionsgericht auch dann aufzuheben und auf Freisprechung zu erkennen ist, wenn erst nach dessen Verkündung das Prozesshindernis endgültig geworden ist.
Das Landgericht hat die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt. An dieser nicht zu beanstandenden Entscheidung ändert sich nichts dadurch, dass jetzt der Angeklagte auch im zweiten Teil freigesprochen ist und das Urteil nur noch auf Freispruch lautet. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nicht durch, weil das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Von der ihm nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zustehenden Befugnis hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Angesichts des für die Kostenentscheidung geltenden Grundsatzes der Einheit des Verfahrens kommt es auch nicht in Frage, die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |