Revision verworfen — Einziehungsbetrag €38.300: gesamtschuldnerische Haftung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 210/23
- Datum
- 01.08.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010823B2STR210.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision mit der Maßgabe verwerfen, dass der Angeklagte für einen angeordneten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Hat der Revisionsführer keinen Erfolg, sind ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die Bestätigung einer Einziehungsanordnung durch das Urteil der Vorinstanz bleibt bestehen, soweit die materiellen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 5. Dezember 2022, Az: 66 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag in Höhe von 38.300 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Appl Zeng Meyberg Grube Schmidt