Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung der Lebensführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/96
- Datum
- 20.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die außerhalb der Tatausführung liegende Lebensführung eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Vorleben und der konkreten Tat dargetan ist.
Fehlt die Darlegung eines solchen Zusammenhangs, begegnet die auf dieser Grundlage getroffene Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die fehlerhafte Zumessungserwägung die Höhe der Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Eine Einziehungsanordnung kann trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, soweit sie von dem rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen nicht berührt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 29. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 209/96
vom 20. September 1996
in der Strafsache gegen RE Carsten Dietrich Bernd von ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1956 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2,- DM verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter anderem folgendes ausgeführt:
„Strafschärfend ist insgesamt zu berücksichtigen gewesen die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die sich bei ihm wie ein roter Faden auch durch sein bisheriges Leben zieht. Er ist nur auf sich fixiert, gewinnsüchtig und sieht die Existenzberechtigung anderer Menschen nur darin, ihn zu bestätigen und ihm und seinen Bedürfnissen zu dienen. Er nutzt sie aus, verhöhnt sie anschließend und stiehlt sich selbst aus der Verantwortung. Genau auf dieser Linie liegt sowohl sein egoistisches, kriminelles Verhalten im Straßenverkehr als auch die Art seiner kriminellen ‚Geldbeschaffung‘.“
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.
Obwohl die vom Landgericht verhängten Strafen äußerst maßvoll sind, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Bemessung der Strafhöhen von der beanstandeten Zumessungserwägung beeinflusst wurde. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die von dem Rechtsfehler nicht beeinflusste Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.
RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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