Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung schweizerischer Freiheitsentziehung 1:1

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 209/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil, weil der Maßstab für die Anrechnung in der Schweiz erlittenen Freiheitsentzugs nicht bestimmt wurde. Der BGH ergänzt die Revision dahin gehend, dass die schweizerische Haftzeit im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe anzurechnen ist; die weitergehende Revision wird verworfen. Zur Ergänzung beruft sich der Senat auf § 354 Abs. 1 StPO und vorhandene BGH-Rechtsprechung zu Anrechnungsmaßstäben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht im Urteil die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, kann das Revisionsgericht den Maßstab gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen.

2

Freiheitsentziehungen, die in der Schweiz erlitten wurden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Verhältnis 1:1 auf eine in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

3

Die Unterlassung, im Urteil den Anrechnungsmaßstab festzulegen, ist ein behebbarer Verfahrensmangel, der durch Ergänzung des Urteils beseitigt werden kann.

4

Ist die Revision im Übrigen ohne aufdeckbaren Rechtsfehler, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 209/92 vom 27. Mai 1992

in der Strafsache gegen Luis Antonio █████ ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ 1963 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1991 dahingehend ergänzt, dass die wegen dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 16. November 1990 bis zum 11. Juni 1991 in der Schweiz in Auslieferungshaft (UA S. 5).

Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehungen in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; BGH, Beschl. v. 20. November 1990 – 1 StR 548/90), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

NiemöllerMaierDetter
JahnkeGollwitzer
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