Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung des Unvorbestraftseins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/82
- Datum
- 30.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind persönlichkeitsbezogene Umstände des Täters, insbesondere sein bisheriges Nichtstrafenverhalten (Unvorbestraftsein), zu berücksichtigen; dem Unvorbestraftsein darf nicht grundsätzlich jegliche Bedeutung für die Strafzumessung abgesprochen werden.
Die Revision ist begründet, soweit der Tatrichter im Strafausspruch wesentliche strafzumessungsrelevante Umstände unerwähnt lässt; in diesem Fall hebt der Revisionssenat den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Ein Wiedereinsetzungsantrag, der offenkundig auf einem Irrtum über die Revisionsbegründungsfrist beruht und lediglich materielle Ausführungen enthält, kann gegenstandslos sein, wenn die materiellen Einwendungen bereits durch rechtzeitig erhobene Rügen (Sachrügen) berücksichtigt werden.
Soweit die Revision keine rügefähigen Verfahrens- oder Bewertungsfehler aufzeigt, ist sie im Sinne des § 349 StPO unbegründet; differenzierende Entscheidungen zu individualisierbaren Teilen des Urteils bleiben möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 209/82 in der Strafsache gegen
██ ███ ███ den Kraftfahrer Suleiman aus ████, geboren am ███████ 1935 in ████/Jordanien, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auf die Sachrüge muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden. Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, dass sich das Landgericht bei der Strafbemessung nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass er in der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Senat hatte bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Juli 1981 darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dem Unvorbestraftsein jegliche Bedeutung für die Strafzumessung abzusprechen.
Der mit Schriftsatz vom 22. März 1982 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Abgesehen davon, dass er hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, enthält der Schriftsatz lediglich materiellrechtliche Ausführungen. Diese sind bereits auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge zu berücksichtigen.
| Maier | Meß | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |