Revision wegen Unzucht mit Kind: Gutachtenpflicht bei Aussagen minderjähriger Zeuginnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/73
- Datum
- 26.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht ein Schuldspruch ausschließlich auf den Aussagen minderjähriger Zeuginnen und fehlen sonstige tatbezogene Anhaltspunkte, ist in der Regel ein sachverständiges Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzuholen.
Ein Gutachten ist insbesondere dann geboten, wenn kindliches Verhalten oder inkonsistente bzw. in der Hauptverhandlung belastender gewordene Aussagen die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen.
Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Tatgericht wesentliche Aspekte der Glaubwürdigkeitsprüfung unaufgeklärt lässt oder ein erforderliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat.
Beweisneutrale Umstände wie die übereinstimmende Einlassung des Angeklagten, allein mit den Kindern gewesen zu sein, oder das Vermeiden eines Gesprächs mit der Mutter begründen für sich allein keinen hinreichenden Tatverdacht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 209/73
in der Strafsache gegen den Rentner Peter ██ aus ███ ████, geboren ████ █████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Bei der hier gegebenen Sachlage mußte sich die Strafkammer gedrängt sehen, von Amts wegen das Gutachten eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der zur angeblichen Tatzeit acht und neun Jahre alten Zeuginnen Gabriele ████ und Marion ████ einzuholen. Zwar bedarf es eines solchen Gutachtens nur in Ausnahmefällen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 52; 7, 82; BGH LM Nr. 12 zu § 244 Abs. 2 StPO). Hier liegt indessen ein Ausnahmefall in diesem Sinne vor, weil sich der Schuldspruch allein auf die Aussage der beiden Kinder stützt und keine sonstigen Anhaltspunkte auf eine Täterschaft des nicht vorbestraften
Angeklagten hindeuten. Die mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Feststellung, daß der Angeklagte mit den beiden Mädchen allein zusammen war, ist an sich beweisneutral und enthält ebensowenig einen Hinweis auf eine Straftat des Angeklagten wie der bloße Umstand, daß der Angeklagte aus Furcht vor Erregung ein Gespräch mit der Mutter Gabrieles vermieden hat; was Frau ████ im einzelnen zum Angeklagten geäußert hatte, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Es kommt hinzu, daß zumindest Marion sich dem Angeklagten gegenüber recht auffällig verhalten hatte: Sie hatte nicht nur den Angeklagten gehänselt („████ von ███ ██ hat ’nen Sack voll Mücken“), sondern ihn auch gefragt, ob er ihr „einen spendiere“. Ob dieses Verhalten dafür spricht, daß Marion oder beide Mädchen sich auch in anderer Weise über den Angeklagten lustig machen wollten und ihm dann ohne Wissen um die Folgen in kindlicher Phantasie eine Straftat andichteten, wird von der Strafkammer nicht besonders erörtert und wäre bei der Würdigung durch einen Sachverständigen zu beachten,
In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, daß Gabriele in der Hauptverhandlung den Angeklagten in wesentlichen Punkten mehr als in früheren Aussagen belastet hat, ohne daß die Kammer ihr insoweit Glauben zu schenken vermochte.
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