Aufhebung der Raubverurteilung bei vermeintlichem Zahlungsanspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/65
- Datum
- 25.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Wegnahme einer Sache in der Überzeugung handelt, einen fälligen Anspruch auf Übereignung zu haben, begeht keinen Diebstahl und damit grundsätzlich auch keinen Raub, da die Zueignung nicht rechtswidrig ist.
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung bemisst sich an der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung; die gewaltsame Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs macht die Zueignung selbst nicht rechtswidrig.
Ein Tatbestandsirrtum kann in Betracht kommen, wenn der Täter irrtümlich glaubt, gesetzlich einen Anspruch auf die gerade in dessen Besitz befindliche Sache zu haben; dieser Irrtum ist nach § 59 StGB zu berücksichtigen.
Kommt ein ausschließender Tatbestandsirrtum nicht in Betracht, ist die Möglichkeit eines entschuldbaren Verbotsirrtums zu prüfen, der die Schuldfähigkeit und Strafbarkeit mindern oder ausschließen kann.
Wenn keine rechtswidrige Zueignung vorliegt, sind andere in Betracht kommende Delikte (z. B. Nötigung, gefährliche Körperverletzung) gesondert zu prüfen; die konkrete Tathandlung und der Tatzweck sind sorgfältig abzugrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 209/65
in der Strafsache gegen den Schleifer ██████ Philipp W. C. ██ aus ████ (2. Wohnsitz: █████████████) – geboren am ███████████ ██ ██ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C. D. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 15. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt, sie jedoch später auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkt, so dass die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung rechtskräftig geworden ist. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, da die Strafkammer [REDACTED] sie in Tateinheit mit dem schweren Raub begangen; insoweit ist daher die Beschränkung unwirksam (RGSt 65, 125, 129).
Der Angeklagte hatte mit seiner Geliebten eine Campingfahrt unternommen und erwartete von ihr wie bei früheren gemeinsamen Vergnügungen einen finanziellen Beitrag. Als er sich entschloss, die Beziehungen zu lösen, hatte sie den erhofften Betrag noch nicht gezahlt. Nach mehreren Wochen traf er sie auf der Straße und rief ihr zu, er wolle jetzt endlich Geld haben. Dann stürzte er sich auf sie, schlug auf sie ein und versuchte ihr die Handtasche zu entreißen. Als ihm dies nicht gelang, nahm er schließlich aus der geöffneten Tasche den Geldbeutel mit etwa 60 DM weg.
Die Strafkammer nimmt zwar an, der Angeklagte habe geglaubt, auf das Geld, das er mit Gewalt an sich brachte, „einen gewissen Anspruch“ zu haben, misst dem aber für die Beurteilung seiner Tat als schweren Raub keine Bedeutung bei; sie führt nur zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung an, dass er bei dem Versuch, mit seiner Geliebten zu einer Klärung zu kommen, im Übereifer den falschen Weg gewählt habe.
Zu Recht beanstandet die Revision die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite als unzulänglich.
In der Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums anerkannt, dass keinen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine bestimmte Sache, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat, wegnimmt; denn er handelt nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung, somit nicht in der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung. Dies ist auch der Fall, wenn der Täter irrigerweise glaubt, einen solchen Anspruch zu haben, da dieser Irrtum nach § 59 StGB beachtlich ist.
Dass der Täter seinen Eigentumsanspruch eigenmächtig und mit unerlaubten Mitteln, wie die Strafkammer meint, „auf dem falschen Weg“, verwirklicht, macht die Zueignung nicht rechtswidrig; denn für dieses Merkmal der inneren Tatseite kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Zueignung, sondern allein auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an. Für die Beurteilung kann daher nichts anderes gelten, wenn der Täter seinen vermeintlichen Eigentumsanspruch mit Gewalt durchsetzt. Der Tatbestand des Raubes scheidet in diesem Fall aus (RGSt 64, 210; BGHSt 3, 160; 17, 87; BGH MDR 1956, 10; Schröder 12. Aufl. § 242 Anm. 57, § 59 Anm. 95 f; LK 8. Aufl. vor § 242 Anm. D VIII).
Der Angeklagte wollte sich allerdings durch die Wegnahme des Geldes für eine Geldforderung, deren Höhe das Urteil nicht angibt, bezahlt machen. Bei einer derartigen Gattungsschuld gibt die Rechtsordnung dem Glaubiger nicht das Recht auf eigenmächtige Auswahl und damit auf Konkretisierung der Schuld. Inwieweit dies bei einer Wahlschuld möglich sein kann, bedarf hier keiner Erörterung.
Der 4. Strafsenat hat nun in seiner Entscheidung BGHSt 17, 87 ff. die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums auch für den Fall bejaht, dass der Täter meint, er habe seinem Schuldner gegenüber von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Übereignung des gerade in dessen Besitz befindlichen mitgeführten Geldes. Insoweit lässt aber das Urteil nicht erkennen, welche Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Vorgehen hatte. Selbst wenn er nicht in Tatbestandsirrtum handelte, ist die Möglichkeit eines Verbotsirrtums, und zwar eines entschuldbaren, nicht ausgeschlossen. Das Urteil kann daher im Umfang der Aufhebung keinen Bestand haben.
Ein Diebstahl oder schwerer Raub hinsichtlich der Geldbörse selbst entfällt nach der Sachlage, da der Angeklagte offenbar diese nicht behalten, sondern nur deren Inhalt sich zueignen wollte (BGHSt 16, 190).
Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung verneinen oder einen entschuldbaren Verbotsirrtum annehmen sollte, hat sie zu prüfen, ob der Angeklagte sich nicht nur einer gefährlichen Körperverletzung, sondern auch einer Nötigung schuldig gemacht hat.
Bundesrichter Scharpenseel Dotterweich
Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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