Treffer
BGH Urteil

Erstattung notwendiger Auslagen nach Wiederaufnahme: grobe Fahrlässigkeit und Verdachtsmomente

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 209/59
Datum
03.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff nach einem Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren nur die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse an. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf, weil das Landgericht die Ursächlichkeit des verdachtsbegründenden Verhaltens des Angeklagten für Verfahren und frühere Verurteilung verkannt habe. Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Täuschungsversuche gegenüber Versicherern und widersprüchliche Unfallangaben konnten die Motivlage und damit die Verurteilung wesentlich beeinflussen. Zudem beanstandete der BGH die unvollständige Verdachtswürdigung (u.a. hohe Versicherungen, mögliche Fremdbeibringung der Verletzung) und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen nach einem Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren kann nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen sein, wenn der Beschuldigte die Einleitung oder Fortführung des Verfahrens grob fahrlässig verursacht hat.

2

Für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügt, dass verdachtsbegründendes Verhalten des Beschuldigten für die Durchführung des Verfahrens oder die Verurteilung mitursächlich gewesen sein kann; es ist nicht erforderlich, dass die Verurteilung ohne dieses Verhalten sicher ausgeblieben wäre.

3

Bei der Prüfung der Ursächlichkeit ist die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts insgesamt in den Blick zu nehmen; auch als „hilfsweise“ bezeichnete Indizien können für Überzeugungsbildung und Motivannahme tragend sein.

4

Bestehen nach den Feststellungen besondere Umstände (unklare Vermögenslage, sehr hohe Versicherungen, zeitnaher Schadenseintritt, Täuschungsversuche), kann dies einen fortbestehenden Betrugsverdacht begründen, der bei der auslagenrechtlichen Entscheidung zu würdigen ist.

5

Die tatrichterliche Verdachtsprüfung ist unvollständig, wenn naheliegende Alternativgeschehensabläufe (etwa Verletzungszufügung durch Dritte) nicht erörtert werden, obwohl sie für die Beurteilung des Verdachts und des Freispruchgewichts bedeutsam sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Peix K ██████████ aus Neuß am Rhein, geboren am ████ 1891 in Köln, wegen Betrugs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1938 wegen fortgesetzten Betrugs in einem besonders schweren Falle zur Zuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die Strafe hat er verbüßt.

Im Wiederaufnahmeverfahren wurde dieses Urteil durch das Landgericht in Köln am 21. Mai 1957 aufgehoben, der Angeklagte freigesprochen und erkannt, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen die Staatskasse zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Revision ein, die sie auf den Ausspruch über die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beschränkte. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob am 4. Juni 1958 das Urteil insoweit auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Strafkammer hat nun unter Wiederholung des Freispruchs neuerdings die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der des Revisionsverfahrens, der Staatskasse auferlegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Die Strafkammer hat nicht die Unschuld des Angeklagten feststellen können gegenüber der Tatsache, dass eine Selbstverstümmelung nach dem medizinischen Gutachten der Sachverständigen Professor M____ und Professor ███████ zumindest höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen ist, hält sie die noch bestehenden Verdachtsgründe in ihrem Gewicht so weit entwertet, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekomme, zumal die Verdachtsgründe auch eine Auslegung zugunsten des Angeklagten zuließen.

Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen beizutreten ist; denn Bedenken begegnet jedenfalls die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Einleitung und Durchführung des Verfahrens und schließlich seine frühere Verurteilung nicht grob fahrlässig verschuldet.

Die Strafkammer hält noch folgende Verdachtsgründe für gegeben: Der Angeklagte hatte in dem früheren, zu seiner Verurteilung führenden Verfahren sein Vermögen weitgehend verschwiegen und seine Vermögensverhältnisse unklar gelassen; sie sind auch jetzt noch unklar. Er hat sich auch dadurch verdächtig gemacht, dass er seine englischen Versicherungen in Deutschland mit allen Mitteln zu verschleiern suchte, so durch fingierte Schreiben der ██████ Co. und durch Täuschung des Dr. P über die Zweckbestimmung der verlangten ärztlichen Bescheinigung, weiter, dass er gegenüber Dr. ██████ nur von kleinen englischen Versicherungen erzählte und diese Versicherungen gegenüber den deutschen Versicherungsgesellschaften verschwieg. Schließlich hat er verschiedene, untereinander abweichende Darstellungen von dem Unfallhergang gegeben.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass dieses Verhalten den Angeklagten zwar belaste; ein grob fahrlässiges Verschulden nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 verneint sie jedoch, da nach ihrer Ansicht das Verhalten für die Fortführung des Betrugsverfahrens wie auch für die Verurteilung nicht ursächlich gewesen ist. Sie meint, das Gericht habe nach dem Urteil von 1938 die wesentliche Tatfrage auf medizinisch-physikalischem Wege als geklärt angesehen und die Lebensverhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten nur hilfsweise als bestätigende Beweisanzeichen verwendet; die Verurteilung beruhe daher im Wesentlichen auf den Gutachten der Sachverständigen, die gegen den Angeklagten sprachen, so dass er wahrscheinlich auch ohne sein, ihn belastendes Verhalten verurteilt und das Verfahren fort- und durchgeführt worden wäre.

Zu Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe die Bedeutung der in dem Verhalten des Angeklagten liegenden Beweisanzeichen verkannt. Nach dem Urteil hat das Gericht zwar im Jahre 1938 wesentlich für die Überführung angesehen, dass nach dem Gutachten der damaligen Sachverständigen Professor Dr. ██████ und Dr. ██████████ weder Küchenmesser noch Spickmesser als verletzendes Instrument in Frage kommen konnten und dass der Einstich ohne Verletzung des Lides nur bei künstlichem Hochhalten des Lides geschehen konnte. Es hat darüber hinaus aber die gesamten Lebensverhältnisse des Angeklagten im Hinblick auf die Tat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass weitere Beweisanzeichen die Richtigkeit des mit Hilfe der ärztlichen Gutachten gefundenen Ergebnisses bestätigten. Als solche Beweisanzeichen hat es vor allem die Tatsachen erachtet, die die Strafkammer auch jetzt noch für geeignet hält, einen Verdacht zu begründen. Hiernach hatte es aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, das Gericht im Jahre 1938 für bedeutsam gehalten, ob die ärztlichen Gutachten durch andere Beweisanzeichen bestätigt würden. Es hatte angesichts des ungewöhnlichen Vorwurfs einer bewussten Selbstverletzung des Auges trotz der beiden belastenden ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten und zu deren Behebung nach dem Motiv für eine solche Tat gesucht. Dieses fand es in den schlechten Vermögensverhältnissen des Angeklagten und in dem Versuch, sie zu verbessern, indem er durch die Selbstverletzung die Auszahlung der hohen Versicherungssummen erreichen wollte. Die Vermögenslage des Angeklagten war somit von erheblicher Bedeutung für die Durchführung des Verfahrens und schließlich für die Verurteilung. Die Verschleierung des Vermögensstandes durch den Angeklagten führte dazu, dass das Gericht zu der Annahme gelangte, dessen finanzielle Lage habe sich derart verschlechtert, dass ihm die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards nur möglich war, wenn er die Versicherungssummen erhielt. Hierin wurde es durch die Täuschungsversuche des Angeklagten und seine wechselnden Angaben über den Unfallhergang bestärkt. Es ist demnach keinesfalls auszuschließen, dass das Gericht bei Wegfall dieser Verdachtsgründe mangels eines Motives für die Tat die beiden belastenden ärztlichen Gutachten nicht als eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung angesehen, zumindest aber noch weitere Gutachten eingeholt hätte, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Erst das geschilderte Verhalten des Angeklagten hatte somit im Zusammenwirken mit den beiden ärztlichen Gutachten das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Es war somit ursächlich für das Verfahren und für die Verurteilung.

Der Ausspruch über die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen kann daher keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zunächst zu prüfen sein, ob kein begründeter Verdacht mehr vorliegt und der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt. Die Strafkammer hat dies angenommen. Gegen ihre Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung bestehen jedoch Bedenken. Sie hält außer den bereits angeführten, den Angeklagten belastenden Umständen keine Verdachtsgründe für gegeben. Einen solchen findet sie auch nicht darin, dass der Angeklagte sich in außerordentlicher Höhe gegen Unfall versichert hatte, da er ein unfallanfälliger Mensch und auch schon früher hoch versichert war und die in England abgeschlossenen Gliederverlustversicherungen einer dort üblichen Form entsprechen. Das Bestehen einer hohen Versicherung allein rechtfertige, wie sie meint, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Verdacht eines Betrugs gegen den Versicherungsnehmer nicht. Letzteres ist zwar richtig; die Strafkammer berücksichtigt aber nicht, dass hier besondere Umstände vorlagen. Der Angeklagte war erst seit 1936/37 bei ██████ gegen den Verlust eines Auges mit etwa 649.000 RM versichert; von deutschen Versicherungsgesellschaften konnte er in diesem Falle außerdem 123.000 RM beanspruchen. Seine Vermögensverhältnisse waren damals unklar und sind es jetzt noch; es lagen bereits Mahnungen mehrerer Gläubiger vor. Die Strafkammer kann nicht ausschließen, dass die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zur fraglichen Zeit so ungünstig waren, dass er auf absehbare Zeit seinen gewohnten Lebensstandard nicht aufrechterhalten und überdies die erheblichen Versicherungsprämien nicht lange zahlen konnte. Der Abschluss so hoher Versicherungen bei solchen Verhältnissen muss Verdacht erregen, wenn bald darauf der Versicherungsfall eintritt, insbesondere, wenn er den Verlust eines Auges betrifft und der Versicherungsnehmer außerdem die Versicherungsgesellschaften zu täuschen versucht. Dieser Verdacht ist nach den Feststellungen auch jetzt nicht ausgeräumt.

Die Strafkammer hat das Geschehen auch nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob eine Selbstverstümmelung des Angeklagten vorliegt, und eine solche verneint unter Berufung auf die Gutachten der Sachverständigen. Sie hat es aber unterlassen zu erwägen, ob der Angeklagte sich die Verletzung nicht durch einen Dritten bei lokaler Betäubung beibringen ließ. Auch die Sachverständigen haben nach dem Urteil in ihren Gutachten diese Möglichkeit nicht erörtert und ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher bei der Würdigung des Geschehens diese Gesichtspunkte heranziehen müssen.

Falls die Strafkammer auch unter Berücksichtigung aller Umstände wieder zu der Annahme kommt, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt und auch eine grobe Fahrlässigkeit verneint, hat sie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 aaO vorliegen, wonach der Anspruch auf Erstattung der erwachsenen notwendigen Auslagen ausgeschlossen werden kann, weil die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat, und ob sie in diesem Fall den Anspruch auf Erstattung zubilligen oder versagen will. Es bedarf dabei, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 4. Juni 1958 ausgeführt hat, der Erörterung, ob die zur Untersuchung gezogene Tat wegen der Täuschungsversuche des Angeklagten, auch wenn er wegen fehlender strafrechtlicher Schuld freigesprochen worden ist, ihm dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Meinung der Strafkammer, es handle sich bei diesen Täuschungsversuchen nur um Unkorrektheiten, nicht vertretbar ist; denn der Angeklagte ist hierbei nahe an die Grenze des strafbaren Tuns herangegangen, auch wenn er sich selbst nicht die Verletzung beigebracht hatte oder beibringen ließ.

Die Strafkammer wird weiter über die Kosten beider Revisionsverfahren zu entscheiden haben.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Freispruch unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1938 nicht zu wiederholen ist, da insoweit das Urteil vom 21. Mai 1957 bereits rechtskräftig ist.

Der Senat hat auch von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Scharpenseel Dr. Dotterweich Baldus Menges Schalscha Dr. █

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