Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt und Zeugenvereidigung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung von Zeugen ist die gesetzliche Regel (§ 59 StPO); von der Vereidigung abzuweichen bedarf der Begründung nach § 64 StPO, nicht jedoch die Anordnung der Vereidigung selbst.
§ 60 Nr. 3 StPO setzt eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an dem der Untersuchung zugrunde liegenden Tatgeschehen voraus; bloße sachliche Bezüge genügen nicht, um eine Beteiligung i.S.d. Vorschrift anzunehmen.
Eine prozessuale Pflicht zur Ermittlung des Leumunds einer Zeugin besteht nur, wenn der Sachverhalt den Einsatz weiterer Aufklärungsmittel nahelegt; liegt dies nicht vor, ist eine solche Amtsaufklärung nicht geboten.
Verfahrensrügen sind nur dann revisionsbegründend, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden; bloße Behauptungen ohne Darlegung von Einfluss auf das Urteil genügen nicht.
Fehler in der Vernehmung oder Aussagen, die ausschließlich die Schuld Dritter betreffen, rechtfertigen die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn die Verurteilung des Angeklagten sich auf anderslautende, tragfähige Zeugenaussagen stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler Franz aus LC, dort geboren am 1928, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED], bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. Januar 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet nur das Verfahren. Sie bleibt erfolglos.
1. Ob ein Verstoß gegen § 55 StPO vorliegt, ist nicht zu prüfen. Ein solcher Verstoß könnte die Revision nicht begründen (██████ 11, 213).
2. § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift setzt eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat voraus. Eine solche Mitwirkung an der Tat des Beschwerdeführers (uneidliche Falschaussage und Meineid) liegt bei der Zeugin S. C. nicht vor. Ob die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO gegeben sind, soweit dem früheren Mitangeklagten Sch. erfolglose Anstiftung zur Abtreibung vorgeworfen wird, bedarf keiner Prüfung. Es handelt sich hier um klar trennbare Aussageteile, so dass jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber die Vereidigung nicht fehlerhaft ist (RGSt 49, 358; 59, 166; 203).
3. Der Beschluss über die Vereidigung der Zeugin X. K. bedurfte auch dann keiner Begründung, wenn durch die Anordnung der Vereidigung, was der Sitzungsniederschrift an sich nicht zu entnehmen ist, ein gegenteiliger Antrag der Verteidigung abgelehnt worden ist. Die Vereidigung der Zeugen bildet die gesetzliche Regel (§ 59 StPO). Nur wenn von ihr abgesehen wird, ist die Entscheidung nach § 64 StPO zu begründen. Diese Bestimmung ist insoweit eine Sondervorschrift gegenüber § 34 StPO (vgl. u. a. BGHSt 4, 255; RG GA 40, 158; RGSt 56, 377). Die §§ 34, 236 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO sind mithin nicht verletzt.
4. Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer mit der Anordnung der Vereidigung dahin entschieden hat, dass die Zeugin auch nicht als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben solle. Bei der gegebenen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Strafkammer die Eigenschaft der Zeugin als Verletzte übersehen hat.
5. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen über den Leumund der Zeugin █████ anzustellen. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur dann, wenn der Sachverhalt zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängt oder ihn mindestens nahelegt (BGHSt 1, 94). Das war hier nicht der Fall. Die Strafkammer war von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt und hat dies eingehend dargelegt. Außer den erörterten sind weitere Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, nicht ersichtlich.
6. Die behaupteten Verfahrensverstöße bei der Vernehmung der Zeugin [REDACTED] bedürfen keiner Erörterung. Die Aussagen dieser Zeugin betreffen nur den früheren Mitangeklagten Sch., der auch sie zur Abtreibung erfolglos aufgefordert hatte. Auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage waren sie ohne Einfluss. Sie beruht ausschließlich auf der Bekundung der Zeugin S. C., deren Glaubwürdigkeit die Strafkammer für diese Fälle gesondert geprüft hat.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |