Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/94
- Datum
- 23.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist nur zulässig, wenn der Antrag fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gestellt wird.
Fehlt die Darlegung eines Hindernisses für die rechtzeitige Antragstellung, ist die Wiedereinsetzung unzulässig; Kenntnis des Fristablaufs aus eigenen Unterlagen schließt ein unverschuldetes Versäumnis aus.
Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, die den Angeklagten darüber informiert, dass er die Revision selbst einlegen kann, steht einem Anspruch auf Wiedereinsetzung wegen angeblichen Irrtums entgegen.
Wenn trotz Belehrung und noch verbleibender Zeit nicht unverzüglich selbst Rechtsmittel eingelegt werden, ist das Versäumnis dem Angeklagten als eigenes Verschulden anzurechnen und kann die Wiedereinsetzung bzw. die Zulässigkeit der Revision verhindern.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 27. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 20/94
vom 23. Februar 1994
in der Strafsache gegen
Ka ██ aus ████, geboren am Uwe C. ██ 1961 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **23. Februar 1994
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 19. März 1993, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 27. Januar 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat:
*"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt ist. Der Beschwerdeführer hatte nach seinem eigenen Sachvortrag bereits mit dem von ihm beigefügten Schreiben des Rechtsanwalts ████ vom 4. Februar 1993 erfahren, dass innerhalb der am 3. Februar 1994 endenden Frist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden war. Der Wiedereinsetzungsantrag ist erst am 17. März 1993 bei der Staatsanwaltschaft und am 19. März bei Gericht, also verspätet eingegangen.
Weshalb er gehindert war, den Wiedereinsetzungsantrag in-
nerhalb der Frist zu stellen, hat der Beschwerdeführer schon nicht dargetan. Ein Hinderungsgrund ist auch nicht zu ersehen.
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, dass der Antrag im Falle seiner Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Dem Angeklagten war ausweislich des Verhandlungsprotokolls ordnungsgemäß Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Er war damit auch darüber belehrt, dass er Revision auch selbst einlegen kann. Unter diesen Umständen reicht sein Vortrag nicht aus, einen Irrtum darüber als unverschuldet erscheinen zu lassen. Ab 29. Januar war er zudem auch darüber informiert, dass sein bisheriger Verteidiger nicht beabsichtigte, Revision einzulegen. Dass er daraufhin nicht unverzüglich selbst das Rechtsmittel einlegte, obwohl dafür noch ausreichend Zeit verblieb, muss ihm als eigenes Verschulden zugerechnet werden."*
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