Revision verworfen: Einheitliche Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 32 Satz 1 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 20/92
- Datum
- 29.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Satz 1 JGG können mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten einheitlich nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sein, wenn ihr Schwerpunkt (Schwergewicht) in der Jugend liegt.
Die Bestimmung, ob das Schwergewicht der Taten in der Jugend liegt, ist tatrichterliches Ermessen und nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Bei der Prüfung des Schwergewichts sind die Entstehung der Taten in der pubertären Persönlichkeitsentwicklung, eine kontinuierliche Entwicklung der Neigung sowie ein festgestellter Reiferückstand zu berücksichtigen.
Ein mit sachverständiger Beratung begründeter Befund, dass gewalttätige Handlungen aus jugendlichen sexuellen Phantasien hervorgehen und das Schwergewicht der Tat auf jugendlicher Ursache beruht, rechtfertigt die einheitliche Anwendung des Jugendstrafrechts.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 20/92 Woh Grd
vom 29. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██, Oliver ██ ██ 1968 in HO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. August 1991 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zur Einheitsjugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass das Gericht einheitlich Jugendstrafrecht gemäß § 32 Satz 1 JGG angewendet hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat die beiden ersten ihm zur Last gelegten sexuellen Nötigungen kurz vor und etwa zur Zeit der Vollendung seines 20. Lebensjahres, die sexuelle Nötigung und den Mord am dritten Tatopfer im Alter von 21 Jahren und vier Monaten begangen. Entgegen den Ausführungen der Revision lässt die auf Tatsachenfeststellungen gestützte Auffassung der Strafkammer, dass auch die kurz nach Erreichen des 21. Lebensjahres begangenen Taten ihre Wurzel in der schon im Jugendalter begonnenen und kontinuierlich fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung hatten und deswegen einheitlich nach Jugendstrafrecht zu beurteilen seien, keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich im Angeklagten seit dem Pubertätsalter eine homophile Neigung mit sadistischer Komponente entwickelt und zunehmend verfestigt. Neben homosexuellen Handlungen ohne Gewaltanwendung beging er vor den abgeurteilten Taten zwei sexuelle Nötigungen:
Als er gerade 17 Jahre alt geworden war, nötigte er einen Jungen durch Bedrohung mit einem Schraubenzieher, sexuelle Handlungen des Angeklagten an sich vornehmen zu lassen. Als dem Jungen mittels einer List die Flucht in ein Gebüsch gelungen war, gab der Angeklagte nicht auf, sondern suchte das Tatopfer, wenn auch erfolglos, im Waldgelände.
Die nächste sexuelle Nötigung hatte der Angeklagte im Alter von 18 Jahren und knapp acht Monaten in seinem Pkw an einem 14-jährigen Mitfahrer begangen, nachdem er zu diesem Zweck einen weiteren Mitfahrer nachts auf einem Parkplatz zum Aussteigen gezwungen hatte. Die Duldung seiner sexuellen Handlungen erzwang er dadurch, dass er den Jungen ins Gesicht schlug und ihm ein Messer an den Hals setzte, bis ihn der Angegriffene mit Hilfe eines Nagelbands abwehren konnte. Eine Woche später passte der Angeklagte den Jungen abends ab und verletzte ihn durch Faustschläge, bis der Angegriffene ihn wiederum abwehren konnte, diesmal mit einer Tränengassprühdose; diese trug der Junge auch in der Folgezeit aus Angst vor dem Angeklagten bei sich, weil er von anderen erfahren hatte, der Angeklagte wolle ihn erneut angreifen und „kalt machen“.
Die drei abgeurteilten sexuellen Nötigungen verliefen entsprechend. Ein für ihren jeweiligen Ausgang entscheidender Unterschied bestand jedoch darin, dass sich die Jungen in den ersten beiden Fällen fügten und der Angeklagte sie aufgrund seiner abschließenden Drohung, zu schweigen, entkommen ließ, während das dritte Tatopfer sich zur Wehr setzte, worauf der Angeklagte den Jungen zunächst bewusstlos schlug und später aus Angst vor Entdeckung der vorausgegangenen Straftaten tötete.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer auch die vom Angeklagten kurz nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten zusammen mit den früher begangenen einheitlich mit Jugendstrafe geahndet hat (§ 32 Satz 1 JGG). Ob mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten einheitlich nach Jugendrecht abzuurteilen sind, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dieses zu bestimmen, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens (BGH NStZ 1986, 219). Ermessensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat nicht verkannt, dass der Angeklagte im Erwachsenenalter mit der letzten sexuellen Nötigung und insbesondere dem sich daran anschließenden Mord schweres Unrecht begangen hat. Hierzu hat es aber bedacht, dass auch diese Taten Ausfluss der schon in die Jugendzeit zurückreichenden Neigung zu homosexuellem Verhalten sind, dass die gewalttätige Komponente des Tuns des Angeklagten aus pubertären sexuellen Phantasien hervorgeht und sich gesteigert hat, sowie dass der Angeklagte einen Reiferückstand aufweist, den das Gericht, sachverständig beraten, mit drei Jahren bemisst. Unter diesen Umständen ist die Würdigung, das Schwergewicht der Taten liege in der gemeinsamen jugendtümlichen Ursache, von Rechts wegen nicht angreifbar.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Niemöller |