Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen zweifacher Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/90
Datum
15.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Köln wegen zwei Vergewaltigungen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück. Er prüft insbesondere die Strafzumessung und die Relativierung mildernder Umstände zugunsten spezialpräventiver Erwägungen. Besondere Skrupellosigkeit und frühere Straftaten rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die strenge Ahndung und schränken die Bewährungsperspektive ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung können allgemeine mildernde Umstände hinter spezialpräventiven Erwägungen zurücktreten, wenn Tatfolgen und Vorstrafen eine besorgniserregende Entwicklung zu einem gefährlichen Rechtsbrecher nahelegen.

2

Tatbestandsmäßige Merkmale dürfen nicht rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden; die Berücksichtigung von Umständen zur Strafverschärfung ist nur zulässig, soweit sie nicht bereits den gesetzlichen Tatbestand ausmacht (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

3

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann versagt werden, wenn aufgrund der Tatumstände und bisherigen Vorbelastungen eine konkrete Rückfall- oder Gefährlichkeitsprognose besteht.

4

Besonders skrupelloses Vorgehen (z. B. Entführung, Drohung mit einer Waffe, mehrstündige Festhaltung und wiederholter sexueller Missbrauch) rechtfertigt eine verschärfte Strafzumessung und stützt die Annahme mangelnder Resozialisierungsprognose.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 208/90 AG 370

in der Strafsache gegen █████████████████ aus KC, geboren am ████████ (1959 in Ma), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Schäfer, Dr. Blauth, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. November 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung ist – im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO – unbegründet.

Einer Erörterung bedarf lediglich der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Mai 1990 aufgegriffene Teil der Urteilsbegründung, in dem das Landgericht die für den Angeklagten sprechenden allgemeinen Strafmilderungsgründe relativiert. Das Landgericht führt aus:

„Gleichwohl mussten die gegen den Angeklagten zu verhängenden Einzelstrafen in beiden Fällen empfindlich sein. Die Aufeinanderfolge von zwei Straftaten der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung im zeitlichen Abstand von nur fünf Monaten deutet in Verbindung mit den anderen Straftaten des Angeklagten an, die sich aus seinen Vorstrafen ergeben, dass er am Beginn einer Entwicklung zu einem gefährlichen Rechtsbrecher steht, der bedenkenlos die Rechte seiner Mitmenschen missachtet, der sich vor allem in skrupelloser Weise über das Recht der Frau auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt, wenn es ihm darum geht, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.“

Die Prognose, dass der Angeklagte sich in der beschriebenen Weise zu einem gefährlichen Rechtsbrecher zu entwickeln droht, wiederholt das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob die für die erste Tat verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren – für den Fall, dass sie nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen würde – als Einzelstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Das Landgericht hat keine Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern in erster Linie auf die Notwendigkeit einer Strafe hingewiesen, die auch dem Gesichtspunkt der Spezialprävention Rechnung trägt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls in dem zweiten Fall der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch besonders skrupellos gehandelt und sich als gefährlicher Rechtsbrecher erwiesen. Er hat, obwohl er in dem Ermittlungsverfahren wegen der ersten Tat bereits als Beschuldigter vernommen worden war, die Frau unter Bedrohung mit einer Waffe aus der Straßenbahn in seine Wohnung entführt, sie dort mehrere Stunden lang festgehalten und mehrfach sexuell missbraucht.

Dass die Strafkammer aus Gründen der Spezialprävention den Rahmen der schuldangemessenen Strafe überschritten haben könnte, ist hier nicht zu besorgen.

Theune Maier Herdegen

RiBGH Dr. Schäfer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Blauth
Herdegen
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