Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 208/86
- Datum
- 09.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung dürfen Verhaltensweisen des Angeklagten nur dann als strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreiten oder als eigenständige tatbestandliche bzw. qualifizierende Umstände zu bewerten sind.
Die gezielte Infragestellung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin in der Hauptverhandlung begründet nicht ohne weiteres einen Strafschärfungsgrund; maßgeblich ist, ob das Verhalten über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgeht.
Ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft, ist dieser insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Zurückweisung von Revisionsangriffen auf den Schuldspruch ist gerechtfertigt, wenn die vorgetragenen Rügen keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 208/86
in der Strafsache gegen ██ den Elektriker Jakob Dieter aus ███████, geboren am ███████ 1949 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat als Strafschärfungsgrund angeführt:
„Eine weitere Demütigung für Frau ███ stellte es dar, dass in der Hauptverhandlung – wie der Angeklagte ihr schon am Tatabend angedroht hatte – ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin gezielt in Zweifel gezogen wurde, wenn auch der Angeklagte nach Absprache mit seinem Verteidiger selbst keine Fragen an die Zeugin Petra ██████ richtete. Insgesamt fühlte sich Frau ██████ – womit der vorausschauende Angeklagte schon bei der Tatbegehung gerechnet hatte – in ihrer Stellung als geschädigte Zeugin ebenso unsicher und dem Angeklagten unterlegen, wie dies in der Vergangenheit das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten kennzeichnete; aufgrund dessen wurde die Zeugin [REDACTED] durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung einer besonderen Belastung ausgesetzt“ (UA Bl. 44).
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Angeklagte die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hatte. Damit durfte dieses Verhalten nicht straferschwerend gewertet werden.
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