Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Zurückweisung von Beweisanträgen (§244 Abs.3 S.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/84
Datum
06.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht Beweisanträge der Verteidigung nach §244 Abs.3 Satz 2 StPO ohne hinreichende Einzelbegründung zurückgewiesen hatte. Die behaupteten Tatsachen konnten für die Glaubhaftigkeit der Zeugenidentifizierung von Bedeutung sein. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nur abgelehnt werden, wenn der Tatrichter im Einzelnen darlegt, warum die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

2

Fehlt die erforderliche Darlegung der Bedeutungslosigkeit, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und in der Regel die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.

3

Die offensichtliche Bedeutungslosigkeit einer Tatsache entbindet den Tatrichter nur dann von einer näheren Begründung, wenn die Unbedeutendheit unzweifelhaft ist.

4

Tatsachen, die das Vorhandensein und die Nutzung entwendeter Fahrzeuge sowie dort anwesende Personen in Tatortnähe zeigen, können als Indizien für die Täterschaft Dritter und somit für die Bewertung der Zeugenidentifizierung von Bedeutung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 22. Dezember 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR 208/84 in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Anton ███ aus M██████████, geboren am █████ 1951, in K_____, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C█████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████████ aus ██████ als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen haben sich der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter am 25. Februar 1983 in einem Juweliergeschäft in Birstein von Frau K████ Goldketten und Brillantanhänger zeigen lassen. Dabei sprang der Angeklagte Frau ████ von hinten an, drückte sie zu Boden, hielt ihr einen von ihr für eine Handfeuerwaffe gehaltenen Gegenstand an die rechte Schläfe und bedrohte sie mit dem Tode, falls sie nicht ruhig bliebe. Währenddessen räumte der Mittäter drei Schmucktabletts aus. Anschließend sprangen beide in einen rotlackierten Pkw, an dessen Steuer ein dritter Mann saß, und fuhren davon.

Die Strafkammer hat die Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf Grund der Aussagen der Frau K████ gewonnen.

I. Verfahrensbeschwerde

Die Beanstandung, die Strafkammer habe Beweisanträge unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, ist begründet.

Die Verteidigerin des Angeklagten hatte unter anderem folgende Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt (SA Bd. II Bl. 107, 111 ff.):

"5. In dem Pkw Marke BMW mit dem Kennzeichen C-452, der kurz vor dem Überfall auf die Zeugin K████ in Richtung des Juweliergeschäfts und kurz nach dem Zeitpunkt des Überfalls aus der Richtung des Juweliergeschäfts kommend gefahren ist, befanden sich drei Personen, jedoch nicht der Angeklagte B███.

6. Der in Ziff. 5 genannte Pkw BMW ist in der Nacht zum 25.2.1983 zwischen 23.00 und 4.00 h in Bad Vilbel entwendet worden.

7. In derselben Nacht haben die Täter vor der Entwendung des BMW einen braunen Audi 80 entwendet. Die in den beiden Pkws aufgefundenen Fingerabdrücke, die nicht den Eigentümern zugeordnet werden können, stammen nicht von Herrn B███.

9. Der entwendete Pkw Marke BMW, Kennzeichen C-452, ist mit fünf Insassen – vier Männer und eine Frau –, unter denen sich Herr B███ nicht befand, von dem Zeugen S████ am 25.2.1983 gegen 8.15 bis 8.30 h in Lauterbach gesehen worden."

Die Strafkammer hat diese Beweisanträge mit folgender Begründung abgelehnt (SA Bd. II Bl. 108):

"Für die Entscheidung der Frage, ob die Angaben der Zeugin K████ zur Identifizierung des Täters glaubhaft und zuverlässig sind, sind die behaupteten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung."

Die Ablehnung war rechtsfehlerhaft. Ein Beweisantrag kann gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dann abgelehnt werden, "wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist". Dann muss aber der Tatrichter im Einzelnen darlegen, warum er die Tatsache für bedeutungslos hält (vgl. BGH NStZ 1981, 309; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 16, 17). An dieser Darlegung fehlt es hier. Die Bedeutungslosigkeit der vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellten Tatsachen "für die Entscheidung" war auch nicht so offensichtlich, dass es aus diesem Grund keiner näheren Begründung für die Ablehnung des Antrags bedurfte. Das gilt auch schon für die Entscheidung "der Frage, ob die Angaben der Zeugin K████ zur Identifizierung des Täters glaubhaft und zuverlässig sind". Wenn sich erwiesen hätte, dass drei Männer in einem in der Nacht zuvor gestohlenen und, wenn sie nicht selbst die Diebe waren, jedenfalls von ihnen rechtswidrig benutzten Pkw kurz vor der Tat in Richtung auf das überfallene Juweliergeschäft sowie kurz nach dem Überfall aus der Richtung des Tatorts kommend weggefahren sind, so hätte dies ein Indiz dafür sein können, dass diese drei Männer, unter denen sich der Angeklagte nicht befand, auch die Täter des Überfalls waren.

II. Der Erörterung der anderen Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es danach nicht.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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