Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Rücknahme des Strafantrags bei Strafantragsdelikten und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/83
Datum
30.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Urteil des Landgerichts; der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der im Fall II 8 verhandelten Einzelakte ein, soweit es sich um Strafantragsdelikte handelt, da der Verletzte seinen Strafantrag zurückgenommen hatte. Für die betroffenen Teile hob der Senat die Einzel- und Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung von Einzelakten, die als Strafantragsdelikte gemäß den einschlägigen Straftatbeständen anzusehen sind, ist unzulässig, wenn der Verletzte den Strafantrag wirksam zurückgenommen hat.

2

Die Rücknahme eines Strafantrags ist auch dann wirksam, wenn sie sich nur auf Teile einer rechtlich zusammengehörigen (fortgesetzten) Handlung bezieht, soweit diese Teile selbst Strafantragsdelikte sind.

3

Kann die Tatzeit einzelner Taten innerhalb einer Fortsetzungsreihe nicht mehr festgestellt bzw. nicht mehr ermittelt werden, ist zugunsten der Angeklagten von Unterfall der Verfolgungseinstellung auszugehen.

4

Führt die Einstellung einzelner Taten zu einer wesentlichen Änderung des Schuld- oder Strafumfangs, können die für diese Taten bestimmten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 208/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Margarete K. ██ geborene Sch. █ aus D. ███████, geboren am ██ 1922 in ████████ ████ wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. September 1983 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 1982 wird das Verfahren im Fall II 8 der Urteilsgründe eingestellt, soweit es nicht die Einzelakte vom 10. April und 7. Mai sowie vom 1. und 11. Juni 1979 betrifft.

Im Umfang der Verfahrenseinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

II. Das vorgenannte Urteil wird im Ausspruch über die im Fall II 8 der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

1. In dem vorstehend unter Ziff. I angegebenen Umfang muß das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die Verfolgung der betreffenden Einzelakte (des fortgesetzten Betruges) ist nicht mehr zulässig, weil es sich bei ihnen um Strafantragsdelikte (§ 263 Abs. 4, § 247 StGB) handelt und der Verletzte inzwischen seinen Strafantrag zurückgenommen hat.

Der Senat ist im Wege des Freibeweises zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli bis 8. September 1979 mit dem Zeugen ████ in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, wann sie von ihm aufgenommen worden ist. Deshalb besteht kein Anlaß zur Entscheidung der Rechtsfrage, inwieweit das Revisionsgericht bei der Prüfung des Vorliegens einer Prozeßvoraussetzung an die Feststellungen des Tatrichters zum Schuldspruch gebunden ist (vgl. BGHSt 22, 90 f). Aus den von der Angeklagten und ihrem Ehemann gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. ███ gemachten Angaben (Bl. 338, 341 bis 343 d. A.), ferner aus dem Schreiben der Firma S.-H. vom 30. Oktober 1979 (Bl. 128 Bd. II d. A.) sowie den Vermerken vom 22. November 1979 und vom 4. Januar 1980 (Bl. 112, 131 Bd. II d. A.) folgt, daß die Angeklagte seit Anfang Juli bis zum Beginn der am 9. September 1979 angetretenen Kur mit dem Zeugen zusammengelebt hat. Die Zeitpunkte einzelner Taten (innerhalb der Fortsetzungsreihe) ergeben sich allein aus der Strafanzeige des Verletzten vom 7. November 1979. Von ihnen sind alle mit Ausnahme der Einzelakte vom 10. April und 7. Mai sowie vom 4. und 11. Juni 1979 während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft begangen worden. Nach der Überzeugung des Senats ist auszuschließen, daß die Tatzeiten der nicht in der Strafanzeige aufgeführten Fälle noch ermittelt werden können. Es muß deshalb zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, daß auch sie in diesen Zeitraum fallen.

Da keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angeklagte die häusliche Gemeinschaft allein zum Zweck der betrügerischen Schädigung des Zeugen ausnutzen wollte, würde die Verfolgung der betreffenden Einzelfälle (abgesehen von den vier bezeichneten Ausnahmen) einen noch wirksamen Strafantrag voraussetzen. Der Verletzte hat ihn aber durch sein Schreiben vom 10. Oktober 1982 zurückgenommen. In ihm hat er eindeutig erklärt, daß er auf eine Bestrafung der Angeklagten keinen Wert mehr legt. Dies ist von ihm bei seiner Vernehmung vom 10. August 1983 nochmals bekräftigt worden. Weiter hat er bekundet, daß er mit der Weiterleitung des Schreibens durch den Verteidiger an das Gericht einverstanden gewesen wäre.

Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, daß sie nur einen Teil der fortgesetzten Handlung betrifft. Diese stellt zwar rechtlich eine Einheit dar. Sie umfaßt aber nur diejenigen Einzelhandlungen, deren Strafverfolgung zulässig ist, nicht also Strafantragsdelikte, für die kein wirksamer Strafantrag mehr gegeben ist.

2. Die wesentliche Einschränkung des Schuldumfangs im Fall Briske (II 8) bedingt die Aufhebung der für diese Tat bestimmten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Bestand der anderen Einzelstrafen wird hiervon nicht berührt. Zwar war jene Einzelstrafe die höchste. Dennoch kann der Senat angesichts der Gründe des angefochtenen Urteils mit Sicherheit verneinen, daß ihre Höhe die der anderen Einzelstrafen beeinflußt hat.

3. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MeyerMeßNiemöller
MüllerGollwitzer
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