Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/82
Datum
04.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ein. Das Rechtsmittel wurde vom BGH verworfen; Verfahrensrügen waren unzureichend ausgeführt und damit unzulässig. Zwar hätte das Landgericht Gesamtstrafen nach §55 StGB bilden müssen, das Unterlassen beschwerte den Angeklagten jedoch nicht, da eine hypothetische Erhöhung der Einzelstrafen die Gesamtstrafe nicht zu seinen Ungunsten verändert hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.

2

Die Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB ist vorzunehmen; das Unterlassen führt nur dann zu einer revisionsrechtlichen Beschwerde, wenn dadurch eine ungünstigere Gesamtstrafe für den Angeklagten entsteht.

3

Zur Prüfung, ob ein Unterlassen der Bildung von Gesamtstrafen den Angeklagten beschwert, ist es zulässig, die Einzelstrafen innerhalb des rechtlich Zulässigen (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1, § 39 StGB) hypothetisch bis zum geringsten zulässigen Maß zu erhöhen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 208/82 4. August 1982 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang W█ aus Ko, geboren am ██ 1946 in O███, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar 1982 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Dezember 1980 (i. d. F. des Urteils des Landgerichts Kassel vom 26. Februar 1981) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch seine allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar hatte das Landgericht an sich aus den durch das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 17. Januar 1979 festgesetzten Einzelstrafen und der im vorliegenden Verfahren wegen der ersten fortgesetzten Handlung (von 1976 bis Oktober 1977) bestimmten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe sowie eine weitere Gesamtstrafe aus der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Dezember 1980 verhängten Strafe und der im anhängigen Verfahren wegen der zweiten fortgesetzten Handlung (von August 1978 bis zum 19. November 1979) festgesetzten Einzelstrafe bilden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB). Durch das Unterbleiben der Bildung dieser zwei Gesamtstrafen wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Selbst wenn die beiden Einsatzstrafen (jeweils zwei Jahre und sechs Monate) nur um das geringste zulässige Maß erhöht worden wären (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 39 StGB), würde die Summe der sich dann ergebenden Gesamtstrafen (zweimal fünf Jahre und zwei Monate) zwei Jahre und sieben Monate = = größer sein als die Summe aus der durch Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 17. Januar 1979 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und der durch das angefochtene Urteil festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Revision ist deshalb in vollem Umfang zu verwerfen.

MölsMaierNiemöller
MeyerTheune
Revision wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen verworfen — Themis