Revision: Aufhebung des Geldstrafenurteils wegen geänderter Rechtslage zur Gewinnabschöpfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 208/75
- Datum
- 23.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist insoweit zu berücksichtigen und der Strafausspruch aufzuheben, wenn eine nachträgliche Gesetzesänderung nicht ausschließt, dass unter der neuen Rechtslage eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe zu erwarten ist.
Die Möglichkeit, Geldstrafe wegen Gewinnabschöpfung zu erhöhen (§ 27b Abs. 1 StGB a.F.), entfällt mit der Neuregelung; Gewinnabschöpfung ist nunmehr nur noch nach den §§ 73 ff. StGB n.F. i.V.m. Art. 307 Abs. 2 EGStGB überwiegend über Verfall des Vermögensvorteils durchzuführen.
Hat das Tatgericht die Geldstrafe unter Bezugnahme auf eine inzwischen geänderte Rechtsgrundlage bemessen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei eingeschränkter Revisionsprüfung kann die Aufhebung einzelner Strafausprüche erfolgen, wenn die veränderte Rechtslage die rechtliche Bewertung des Strafmaßes nachhaltig beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 208/75 239.46
in der Strafsache gegen
1. den Pfortner Heinz (_—_) aus ███, geboren am █████ in ██ bei █████,
2. den Kaufmann Werner B(—) aus ██, geboren am █████ in ███████,
wegen Steuerhinterziehung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. April 1974 werden die Strafausprüche mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie zu Geldstrafe verurteilen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ ███████ wird verworfen.
Gründe
I. Zu der auf das Strafmaß beschränkten Revision des Angeklagten █████ nimmt die Bundesanwaltschaft Stellung wie folgt:
„Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderung lässt sich nicht sicher ausschließen, dass bei einer Anwendung des § 40 StGB n.F. i.V. mit Art. 299 EGStGB eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe zu erwarten ist, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 312 Abs. 4 EGStGB nicht bejaht werden können. Die Höhe der Geldstrafe hat das Landgericht unter Berücksichtigung des § 27b Abs. 1 StGB festgesetzt (UA S. 42, 43), der eine Erhöhung von Geldstrafe aus Gründen der Gewinnabschöpfung ermöglichte. Diese Möglichkeit sieht das geltende Recht nicht mehr vor. Eine Gewinnabschöpfung ist nunmehr nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 73 ff. StGB n.F. i.V. mit Art. 307 Abs. 2 EGStGB über den Verfall des aus der Tat erlangten Vermögensvorteils möglich. Der Ausspruch über die Geldstrafe verfällt daher der Aufhebung.“
Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
II. Entsprechendes gilt für die Revision des Angeklagten ███████. Sonst hat die Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schumacher | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Willms | Meyer |