Treffer
BGH Urteil

Revision teilzeitig erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 20/86
Datum
19.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde des Betrugs in mehreren Fällen verurteilt; die Revision gegen den Schuldspruch bleibt erfolglos, der Strafausspruch ist jedoch aufgehoben. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht erkennbar die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verbundenen Wirkungen für einen Beamten (u.a. Verlust der Beamtenstellung) berücksichtigt hat. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die mit der verhängten Freiheitsstrafe verbundenen rechtlichen Folgen für den Verurteilten (z.B. Verlust der Beamtenstellung) zu berücksichtigen; ist dies aus der Strafzumessung nicht erkennbar, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Bedingter Schädigungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Vermögensschadens für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; bloße Zweifel an der Zahlungsfähigkeit können allenfalls auf Fahrlässigkeit hinweisen.

3

Mehrere in zeitlich engem Zusammenhang stehende Handlungen sind nur dann als fortgesetzte Tat zu werten, wenn sie ein einheitliches Tatentschlussbild und einen entsprechenden sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

4

Besteht die Möglichkeit, dass eine Forderung durch ein gesetzliches Sicherungsrecht (z.B. Werkunternehmerpfandrecht) gedeckt ist, kann dadurch das Vorliegen eines eingetretenen Vermögensschadens entfallen und damit die strafbare Vermögensverfügung fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 14. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 20/86 in der Strafsache gegen ████, den Polizeibeamten Josef, geboren am ██ 1941 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt CN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird II. verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch keinen Erfolg, erweist sich zum Strafausspruch jedoch als begründet.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Anlass zur Erörterung besteht nur in zweierlei Hinsicht:

a) Auch im Falle 6 der Urteilsgründe (UA S. 12 f.) hat sich der Angeklagte des Betruges schuldig gemacht, indem er von August bis Dezember 1981 von der Tankstelle der Firma ██████ Benzin bezog, das er „entsprechend vorgefasster Absicht“ nicht bezahlte, weil er „auf Grund anderweitiger Zahlungsverpflichtungen dazu nicht mehr in der Lage war“.

Der Angeklagte hatte sich hierzu dahin geäußert, er habe gehofft, dass er auch künftig zur Zahlung in der Lage sein werde; um noch weiter auf Rechnung tanken zu dürfen, habe er gegenüber Frau █████ gesagt, dass er die fälligen Rechnungsbeträge demnächst begleichen werde. Diese Einlassung – so heißt es im Urteil – vermöge den Angeklagten jedoch nicht zu entlasten. Aus ihr ergebe sich, dass er infolge seiner schlechten Situation „selbst Zweifel hatte“, ob er das getankte Benzin noch werde bezahlen können. Wer an seiner Zahlungsfähigkeit Zweifel hegt, kann möglicherweise mit Bezug auf den Eintritt des Schadens nur fahrlässig handeln. Hier ergibt sich je-

doch aus dem Gesamtzusammenhang der zu diesem Fall getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte, wovon das Gericht überzeugt war, mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

b) Die Betrugsfälle 11 und 12 (UA S. 17 ff.) stehen untereinander nicht in einem derartigen zeitlichen Zusammenhang, dass die Annahme einer insoweit fortgesetzten Tat in Betracht käme.

Der Betrug im Fall 12 – Abschleppauftrag und Anmietung eines Kraftwagens für zwei Tage – war am 1. April 1982 begangen und mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens am 3. April 1982 beendet. Erst am 6. April 1982 begann das von der Strafkammer als Betrug im Fall 11 gewertete Verhalten des Angeklagten, das darin bestand, dass er sich durch ein Täuschungsmanöver in den Besitz seines reparierten Fahrzeugs setzte, ohne die Reparaturrechnung bezahlt zu haben.

Eine zeitliche Überschneidung der Fälle 11 und 12 wäre daher nur dann zu erwägen, wenn die Betrugstat des Angeklagten im Fall 11 bereits mit der Erteilung des Reparaturauftrages, die „Anfang April 1982“ stattfand, eingesetzt hätte. Davon geht das Landgericht aber nicht aus. Freilich wäre seine Beurteilung unerheblich, wenn der festgestellte Sachverhalt hier ergäbe, dass der Angeklagte bereits mit der Erteilung des Reparatur-

auftrages einen Betrug begangen hätte. So liegt der Fall jedoch nicht. Auch wenn der Angeklagte von vornherein nicht willens und fähig gewesen sein sollte, die zu erwartende Reparaturrechnung über etwa 2.000 DM zu begleichen, brauchte hierdurch der Autowerkstatt kein Schaden entstanden zu sein, weil ihre Forderung möglicherweise durch ihr Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gesichert war.

2. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen mildernd zugutegehalten, dass im Dienstordnungsverfahren seine Bezüge als Beamter gekürzt worden seien „und er nach Rechtskraft des Strafverfahrens mit weiteren Disziplinarmaßnahmen zu rechnen“ habe (UA S. 26). Aus den Einzelstrafen ist dann „unter erneuter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie des entstandenen Gesamtschadens“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet worden.

Diese Begründung rechtfertigt die Besorgnis einer unvollständigen Berücksichtigung der Wirkungen, die mit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten eintreten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB); denn sie lässt nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des Umstands bewusst war, dass ein Beamter seine Beamtenstellung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kraft Gesetzes verliert (vgl.

§ 45 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 242). Dass dieser Umstand bei der Strafzumessung Beachtung verlangt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1982, 507; BGH Strafverteidiger 1981, 235; 1981, 509; 1985, 454).

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MaierGollwitzer
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