Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Gewerbeuntersagung bei gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/58
Datum
18.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, Beihilfe zum Diebstahl und Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Zuchthaus verurteilt. Die Revision blieb insoweit ohne Erfolg; das Urteil wurde in weiten Teilen bestätigt. Die Anordnung, dem Angeklagten die Ausübung des Schrotthandels für fünf Jahre zu untersagen, hob der BGH auf, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Untersagung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft noch erforderlich ist. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Gewerbeuntersagung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Untersagung der Ausübung eines Gewerbes setzt voraus, dass diese Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft notwendig ist.

2

Zur Rechtfertigung einer Gewerbeuntersagung genügt nicht allein, dass der Täter seine gewerblichen Pflichten grob verletzt hat; das Gericht muss darlegen, weshalb die Untersagung trotz zu erwartender Wirkungen der verhängten Freiheitsstrafe weiterhin erforderlich ist.

3

Eine unzutreffende rechtliche Qualifikation oder die Annahme von Tateinheit ist unschädlich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen materiell-rechtlich zutreffend dargelegt sind und der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

4

Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel im Urteil nicht verwertet wurden oder dem Angeklagten daraus keine entscheidungserhebliche Belastung entstanden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler und Transportunternehmer Richard ██████, geboren am ██████ in [REDACTED], bei [REDACTED], in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen bis zum █, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Gewerbeausübung untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 30. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl und fortgesetztem Vergehen nach §§ 1, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt sowie auf fünf Jahre die Ausübung des Gewerbes eines Schrotthändlers untersagt. Einen dem Angeklagten gehörigen Lastkraftwagen hat sie eingezogen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1.) Jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision, der Angeklagte sei nach der in seiner Abwesenheit stattgefundenen Vernehmung der jugendlichen Zeugen ███ und ██ nicht von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden sei. Ausweislich der gerichtlichen Niederschriften über die Verhandlung vom 26. und 29. Juli 1957, auf Grund deren das Urteil erlassen wurde, ist von der Vernehmung des Zeugen ███ „im allseitigen Einvernehmen“ Abstand genommen worden, während der Zeuge ██ in Gegenwart des Angeklagten gehört worden ist. Dass in einer früheren Verhandlung, die auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß geschah, ist belanglos, da hierauf das Urteil nicht beruhen kann. Abgesehen davon ist der ██████████ von dem Schuldvorwurf freigesprochen worden, zu dem die Zeugen ███ und ██ Bekundungen machen konnten oder gemacht haben. Der Angeklagte würde also durch den gerügten Verfahrensfehler auch nicht beschwert sein.

2.) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer habe sich nicht genügend mit den verschiedenen widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten untereinander beschäftigt und zum Nachteil des Beschwerdeführers die belastenden Aussagen in der Hauptsache aus den polizeilichen Protokollen verwertet.

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 StGB), der Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) und der Vergehen nach §§ 1 und 6 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite überall rechtsirrtumsfrei dargetan. Dadurch, dass das Landgericht die verschiedenen Rechtsverletzungen jeweils als eine fortgesetzte Handlung angesehen und behandelt hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die an sich unzutreffende Annahme der Tateinheit zwischen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei und der fortgesetzten Beihilfe zum Diebstahl.

Die Strafzumessungsgründe geben zu Bedenken gleichfalls keinen Anlass. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehung des Lastkraftwagens und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren.

4.) Zu beanstanden ist das Urteil hingegen insoweit, als dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes eines Schrotthändlers für fünf Jahre untersagt worden ist. Zur Anordnung dieser Maßnahme hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe durch das fortgesetzte Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei zugleich aufs schwerste gegen die ihm kraft seines Gewerbes als Schrotthändler obliegenden Pflichten verstoßen. Ein Schrotthändler, der sich dieses Verbrechens schuldig mache, stelle regelmäßig eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei dem Angeklagten sei diese Gefahr besonders groß; denn er habe nicht nur gestohlenes Gut gewerbsmäßig angekauft, sondern darüber hinaus den Dieben zur Tat seinen Lastkraftwagen zur Verfügung gestellt.

Diese Darlegungen reichen zur Untersagung der Ausübung des Schrotthandels nicht aus. Hierfür genügt nämlich nicht, dass der Angeklagte die strafbare Handlung unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Verbot auch noch in dem Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen wird, zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung notwendig ist (BGH GA 1953, 154; RGSt 74, 54). Dass die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich. Es heißt zwar im Urteil, die Untersagung sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Strafkammer hierbei das Ende der Strafhaft als maßgebenden Zeitpunkt berücksichtigt hat.

Seine Beachtung hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen können, weil der Angeklagte erstmalig zu einer längeren Freiheitsstrafe, und zwar zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Er ist allerdings nicht weniger als 22mal vorbestraft; jedoch waren die Vorstrafen, wie die Strafkammer anführt, jeweils nur geringfügig. Unter diesen Umständen ist es denkbar, dass die Verhängung und Verbüßung der Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf ihn so einwirken, dass er strafbare Handlungen der Art, wie er sie begangen hat, in Zukunft vermeidet. Aus diesem Grunde muss der Strafkammer Gelegenheit gegeben werden, die Frage der Untersagung der Gewerbeausübung auch unter dem Gesichtspunkt zu erörtern und zu entscheiden, ob der Schutz der Allgemeinheit diese Maßnahme noch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erfordert. Insoweit ist daher das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschDr. DotterweichDr. Schalscha
ScharpenseelMenges
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