Treffer
BGH Urteil

Wertersatz und Gesamthaftung bei Abgabenhinterziehung – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 208/57
Datum
09.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt; mehrere Revisionen waren anhängig. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als das Landgericht eine Gesamthaftung der Zahlungspflichtigen für nach § 401 Abs. 2 RAbgO ersatzweise festgesetzte Geldbeträge verneinte, und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Die übrigen Rügen werden verworfen. Der Senat stellt klar, dass geschätzte Geldsummen an die Stelle der einzuziehenden Sachen treten und nur einmal befriedigt werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 401 Abs. 2 RAbgO ersatzweise festgesetzte Geldsumme tritt an die Stelle der einzuziehenden Sachen und ist wie diese einmalig zu befriedigen.

2

Die Annahme, eine geschätzte Wertersatzleistung führe zur Aufhebung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitbeteiligten, ist unzutreffend; hat der Staat für dieselben Waren einmal Befriedigung erlangt, entbindet dies die Mitverurteilten von weiterer Zahlungspflicht.

3

Die Ablehnung der Ladung eines ausländischen Zeugen als "unerreichbar" ist zulässig, wenn dessen persönliche Herbeiführung (insbesondere zur Gegenüberstellung) nicht möglich ist und seine Vernehmung im Ausland der Wahrheitsfindung nicht dienlich wäre.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung betreffen, grundsätzlich unzulässig; nur durchgreifende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung rechtfertigen eine Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 30. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ██████, den Landwirt Pe█, geboren am ██ in K___ (Belgien),

2. ███, den Taxiunternehmer ████, geboren am 1921 in █████ (Belgien),

3. die Hausfrau De████████, geboren am █████████,

wegen Abgabenhinterziehung u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. April 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Gesamthaftung der Beschwerdeführer und der Mitverurteilten ████████████ und █████████████ untereinander für Josefine ██████████████ und die Zahlung der gemäß § 401 Abs. 2 Reichsabgabenordnung verhängten Geldsummen abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Die Beschwerdeführer sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung sowie wegen Devisenvergehens zu Gefängnisstrafen, für die ihnen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, zu Geldstrafen und zur Zahlung von Geldsummen anstelle des nicht mehr zu ermittelnden Wertes von der Einziehung verfallener, aber nicht mehr erreichbarer Gegenstände verurteilt worden. Gleichzeitig mit ihnen ist auch den anderen in der Urteilsformel genannten Verurteilten die Zahlung von Geldsummen anstelle des Wertes von Gegenständen, die nicht mehr eingezogen werden können, auferlegt worden. Eine Gesamthaftung der Zahlungspflichtigen untereinander hat das Landgericht abgelehnt.

Die Revisionen der Angeklagten Cc) und a) rügen die Verletzung von Vorschriften des sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten ███████████████ macht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Rechtsmittel haben nur zur Frage des Wertersatzes Erfolg; insoweit ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch auf die Mitverurteilten zu erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO).

1. Der Verteidiger des ████████████████ hatte die Vernehmung eines Zeugen █████████████████ darüber beantragt, dass dieser als Lieferant des Kaffees, den er den Verurteilten verkauft hat, den Kaufpreis nicht von einer anderen Person erhalten habe. Nachdem die Annahme der Ladung verweigert hatte, verlangte der Verteidiger die Vernehmung des ██████████████████ im Wege der Rechtshilfe durch ein belgisches Gericht oder durch deutsche konsularische Beamte.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt die Verkündung folgenden Beschlusses:

"Die Ladung und Vernehmung des Zeugen ███████████████████ wird abgelehnt, da dieses Beweismittel für das Gericht unerreichbar ist (letzteres wurde nicht näher begründet)."

Die Revision macht geltend, dass dieser Beschluss den § 244 Abs. 3 StPO verletze, weil der Zeuge nicht unerreichbar im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Ein Zeuge kann auch dann als unerreichbar angesehen werden, wenn sein Erscheinen vor einem deutschen Gericht zur Vernehmung, etwa unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten oder einem anderen Zeugen, zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, aber unter den besonderen Umständen nicht herbeigeführt werden kann (RG DRZ 1927 Nr. 247; RGSt 46, 383, 386; HRR 1938 Nr. 1522; vgl. auch RGSt 73, 197 und BGHSt 7, 15). Hier hat das Landgericht auf Grund der ████████████████████ der █████████████████████ und Heinrich festgestellt, dass die Kaffee-Binkäufe finanziert und den ██████████████████████ zum Widerruf früherer Angaben, die ███████████████████████ belasten, veranlasst hat. Unter diesen Umständen konnte nur eine Gegenüberstellung des ████████████████████████, der durch Verweigerung der Annahme der Zeugenladung auch zu erkennen gegeben hat, dass er nicht aussagebereit ist, mit den Angeklagten Cc und █████████████████████████ zur Ermittlung der Wahrheit dienlich sein, nicht aber eine Vernehmung im Ausland. Die Ablehnung des Beweisantrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Keinesfalls kann das Urteil auf dieser Ablehnung, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre, beruhen; denn es geht nicht davon aus, dass ██████████████████████████ in unmittelbare Berührung miteinander gekommen oder auch nur persönlich einander bekannt gewesen seien, stellt vielmehr fest, dass ███████████████████████████ nach außen möglichst im Hintergrund blieb.

Soweit die Revisionsrüge in der Nichtvernehmung des ████████████████████████████ eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt, ergeben die dargelegten Umstände auch, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit der Anhörung dieses Zeugen nicht aufzudrängen brauchte (BGH NJW 1951, 283).

2. Das Landgericht hat einen Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten █████████████████████████████ mit der Begründung abgelehnt, dass die in ██████████████████████████████ unterstellten Tatsachen als wahr unterstellt werden. Die Revision behauptet, das Versprechen der Wahrunterstellung sei nicht eingehalten worden; die Rüge ist unbegründet. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen dahin, dass ███████████████████████████████ Schaden erlitten habe durch Diebstähle der Obsternte innerhalb von vier Jahren, der zwei besten Hengste, zweier Rinder, durch Ausraubung der Wohnung, Diebstahl eines Trakehnerpferdes, von Lebens- und Futtermitteln; Vernichtung von Grasaufwuchs; Beschädigung von Zäunen und dadurch bedingtes Entlaufen von Vieh, Entwenden von Hausrat und Bauholz, Erschwerung der Ernte. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass von der Wahrunterstellung abgewichen worden ist; das Landgericht hat nur nicht die vom Verteidiger in Richtung des § 3 StFG 1954 gewünschten Schlusfolgerungen gezogen. Es hat ausdrücklich die erheblichen Verluste des Angeklagten berücksichtigt, aber ohne Rechtsfehler abgelehnt, daraus auf eine Notlage im Sinne des § 3 StFG zu schließen; in der Tat sind diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse zurückzuführen. Kriegsbedingte Schäden des Gutes, die der Angeklagte beseitigt hat, sind teils bei der Pachtsumme berücksichtigt, teils haben sie nicht den Angeklagten, sondern den Verpächter getroffen. Damit erledigt sich auch der Revisionsangriff gegen die Nichtanwendung des StFG 1954.

II. Die Sachrügen der drei Beschwerdeführer.

1. Das Vorbringen der beiden Angeklagten ████████████████████████████████ enthält lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die im Revisionsverfahren unzulässig sind. Widersprüche oder Denkfehler sind nicht ersichtlich.

Bei allen Beschwerdeführern ergeben die Feststellungen des Landgerichts den äußeren und inneren Tatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung; dass eine der zusammenwirkenden Personen nur als Gehilfe tätig wurde, hindert nicht die Bandenmäßigkeit (BGHSt 8, 70). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gehilfe nach den Feststellungen des Landgerichts bei richtiger Beurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, nicht zur Abgabenhehlerei, hätte verurteilt werden müssen; die unrichtige Beurteilung kann nicht den Beschwerdeführern zugutekommen.

2. Der Strafaussprach ist nur hinsichtlich der Wertersatzstrafen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat von der zweiten Alternative des § 401 Abs. 2 RAbgO Gebrauch gemacht und auf Zahlung von Geldsummen gegen die Beschwerdeführer erkannt. Das ist nicht zu beanstanden; wenn die Angeklagten Eheleute geltend machen, nur die erste Alternative sei anwendbar, weil die Mengen des von ihnen geschmuggelten Kaffees festständen, so übersehen sie, dass der Wert des Kaffees von seiner nicht mehr feststellbaren Qualität abhängt und die Strafkammer deshalb mit Recht eine Schätzung vorgenommen hat. Unrichtig ist aber die Ansicht der Strafkammer, dass bei Verhängung einer durch Schätzung nach § 401 Abs. 2 RAbgO, zweite Alternative, festgesetzten Summe eine Gesamthaftung der Beteiligten auch insoweit entfalle, als es sich um den Wertersatz für dieselbe Ware handelt. Auch die geschätzte Geldsumme tritt an die Stelle der einzuziehenden Sachen. Da diese nur einmal hätte vollzogen werden dürfen, ist auch die ersatzweise festgesetzte Geldsumme, soweit sie sich auf dieselben Waren bezieht, nur einmal abzuführen. Hat sich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal schadlos gehalten, so müssen die Mitverurteilten von ihrer Zahlungspflicht befreit werden (BGHSt 5, 352/354; so auch Hartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. zu § 401 RAbgO unter Aufgabe seiner früheren Ansicht).

DotterweichBuschSchalscha
MantelHoepnerDr.
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