Revision: Zurückverweisung wegen möglicher Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 208/56
- Datum
- 08.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist vorzunehmen, wenn gegen denselben Täter mehrere Strafen bestehen und die frühere Strafe zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtskräftig ist.
Wird eine frühere Verurteilung erst nach der Hauptverhandlung rechtskräftig, ist eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nur vorzunehmen, wenn die frühere Strafe noch nicht vollständig verbüßt ist.
Unterlässt das Gericht die Prüfung oder Bildung einer erforderlichen Gesamtstrafe, begründet dies einen Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Entscheidung rechtfertigt.
Das entscheidende Gericht hat im Verfahren erkennbare frühere Verurteilungen zu berücksichtigen und, soweit erforderlich, die Rechtskraft und den Verbüßungsstand festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Adolf B. C. ████ aus ████, Gemeinde ███, ███, geboren am ███████ ████ in ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Werner Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Hoepner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Januar 1956 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 (13 Ms 55/55) gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes, den er am 22. September 1955 begangen hat, zu drei Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Er hat Revision eingelegt, diese mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet, ohne besondere Rechtsfehler zu behaupten, um Nachprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen gebeten.
Das angefochtene Urteil lässt weder zur Schuldfrage noch zur Strafzumessung Rechtsfehler erkennen, die seinen Bestand erschüttern könnten; lediglich insofern kann es fehlerhaft sein, als es möglicherweise entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe mit der durch das Urteil des Schöffengerichts in Düsseldorf vom 17. Dezember 1955 gegen den Angeklagten erkannten Strafe gebildet hat. Diese Verurteilung war dem Landgericht, wie das Urteil ergibt, bekannt. Ob das Düsseldorfer Urteil zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten schon rechtskräftig war, konnte ohne Verzögerung festgestellt werden, zumal da der Angeklagte schon bei Beginn der Ermittlungen das in Düsseldorf wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn schwebende Verfahren erwähnt hatte. War das Urteil zur Zeit der Hauptverhandlung vom 10. Januar 1956 bereits rechtskräftig, so ist die Bildung einer Gesamtstrafe fehlerhaft unterblieben; sie wäre auch dann nachzuholen, wenn die Strafe aus dem Düsseldorfer Urteil nunmehr verbüßt wäre (BGHSt 4, 366). War das Urteil vom 17. Dezember 1955 am 10. Januar 1956 noch nicht rechtskräftig, ist die Rechtskraft aber seitdem eingetreten, so wäre eine Gesamtstrafe nur zu bilden, wenn die Strafe aus dem Düsseldorfer Urteil noch nicht voll verbüßt ist.
Hiernach ist unter Verwerfung der Revision im Übrigen die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dotterweich | Baldus | Hoepner | |||
| Werner | Schalscha | Dr. |